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München

Aufhebungsvertrag und Krankenversicherung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Nach einem Aufhebungsvertrag besteht Krankenversicherungsschutz über das Arbeitslosengeld – aber nur ohne Sperrzeit
  • Bei einer Sperrzeit müssen Sie sich bis zu 12 Wochen selbst versichern oder eine Nachversicherung nutzen
  • Privat Versicherte sollten vor Unterschrift klären, ob eine Rückkehr in die GKV möglich ist
  • Rechtsanwalt Gellert berät Sie zu allen Auswirkungen: 089 - 201 741 44

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, denkt meistens zuerst an die Abfindung. Doch ein oft unterschätztes Thema ist die Krankenversicherung. Was passiert mit Ihrem Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Welche Kosten kommen auf Sie zu? Und wie vermeiden Sie Versicherungslücken?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erleben wir regelmässig, dass Arbeitnehmer erst nach der Unterschrift feststellen, dass sie ihren Krankenversicherungsschutz nicht geklärt haben. Das kann teuer werden.

Gesetzlich Versicherte nach dem Aufhebungsvertrag

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, hängt Ihr Versicherungsschutz nach dem Aufhebungsvertrag davon ab, ob Sie Arbeitslosengeld beziehen oder nicht:

Mit Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit übernimmt Ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig. Sie bleiben in Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Voraussetzung ist, dass Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend melden – idealerweise sofort nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags.

Bei Sperrzeit: Während der bis zu 12-wöchigen Sperrzeit zahlt die Agentur für Arbeit keine Beiträge. Dennoch besteht ein Auffangnetz: Nach Paragraph 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V greift die Versicherungspflicht auch während der Sperrzeit ab dem zweiten Monat. Den ersten Monat müssen Sie überbrücken – entweder durch freiwillige Versicherung oder durch den Nachversicherungsschutz Ihres bisherigen Arbeitgebers.

Deshalb ist die Vermeidung einer Sperrzeit nicht nur für das Arbeitslosengeld wichtig, sondern auch für die nahtlose Krankenversicherung.

Privat Versicherte: Besondere Risiken

Für privat Versicherte ist die Situation komplexer. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Sie müssen den vollen Beitrag selbst tragen – das können leicht 600 bis 900 Euro monatlich sein.

Zudem stellt sich die Frage, ob ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn:

  • Sie unter 55 Jahre alt sind
  • Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beziehen
  • Ihr Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt

Wer über 55 ist und seit mehr als fünf Jahren privat versichert war, hat es deutlich schwerer. In diesem Fall sollten Sie vor der Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag klären, welche Optionen Ihnen offenstehen.

Auswirkung der Abfindung auf die Krankenversicherung

Eine häufige Frage: Wird die Abfindung auf die Krankenversicherung angerechnet? Die kurze Antwort: Grundsätzlich nein.

Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt sowohl für die Pflichtversicherung bei Arbeitslosengeld als auch für die freiwillige Versicherung.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn die Abfindung als Entgeltfortzahlung gewertet wird – etwa weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet und die Abfindung diese Zeit abdeckt – können Beiträge fällig werden. Ein Fachanwalt achtet bei der Vertragsgestaltung darauf, dass dies vermieden wird.

Krankenversicherung nach Aufhebungsvertrag klären

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Praktische Tipps für Ihren Versicherungsschutz

Damit Sie nach einem Aufhebungsvertrag keine bösen Überraschungen erleben, empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Sofort arbeitssuchend melden: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Beendigungsdatum bei der Agentur für Arbeit. Bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
  2. Sperrzeit vermeiden: Lassen Sie den Aufhebungsvertrag so formulieren, dass keine Sperrzeit droht. Ein Fachanwalt kennt die richtigen Formulierungen.
  3. Krankenkasse informieren: Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse über die Optionen nach Ende des Arbeitsverhältnisses. So vermeiden Sie Lücken im Versicherungsschutz.
  4. Familienversicherung prüfen: Ist Ihr Ehepartner gesetzlich versichert, können Sie sich unter Umständen kostenlos familienversichern – allerdings nur bei geringem eigenen Einkommen.
  5. Beendigungszeitpunkt optimieren: Das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag sollte so gewählt werden, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Das ist auch für die Krankenversicherung relevant.

Die Krankenversicherung ist nur einer von vielen Aspekten, die bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten sind. Lassen Sie sich umfassend beraten, bevor Sie unterschreiben. In unserer Kanzlei in München prüfen wir Ihren Vertrag auf alle relevanten Risiken – einschliesslich der Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Wenn Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Bei einer Sperrzeit müssen Sie sich jedoch selbst um Ihren Versicherungsschutz kümmern.

Während der Sperrzeit zahlt die Agentur für Arbeit keine Krankenversicherungsbeiträge. Sie können sich freiwillig gesetzlich versichern oder die Nachversicherungspflicht nach Paragraph 5 SGB V nutzen. Die Kosten liegen bei etwa 200 bis 400 Euro monatlich.

Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist bei Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend sind Ihr Alter und die Dauer der privaten Versicherung. Lassen Sie sich dazu individuell beraten.

Nein. Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei der Krankenkasse ab. Sie müssen sich jedoch bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, damit der nahtlose Versicherungsschutz gewährleistet ist.

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