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München

Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • GmbH-Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
  • Dafür sind die Abfindungen deutlich höher – oft ein bis zwei Jahresgehälter
  • Der Geschäftsführervertrag regelt die Konditionen: Abberufung und Kündigung sind getrennt zu betrachten
  • Verhandeln Sie nicht ohne Anwalt – rufen Sie an: 089 - 201 741 44

Als Geschäftsführer einer GmbH unterliegen Sie besonderen Regeln. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Sie in der Regel nicht. Dafür sind die Abfindungen typischerweise deutlich höher als bei normalen Arbeitnehmern. Doch gerade weil so viel auf dem Spiel steht, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag nicht ohne anwaltliche Beratung unterschreiben.

In unserer Kanzlei in München haben wir umfangreiche Erfahrung mit der Verhandlung von Aufhebungsverträgen für Geschäftsführer. Wir kennen die besonderen Herausforderungen und wissen, worauf es ankommt.

Rechtliche Stellung des Geschäftsführers

Die rechtliche Position eines GmbH-Geschäftsführers unterscheidet sich grundlegend von der eines Arbeitnehmers. Zwei Ebenen sind zu unterscheiden:

Organstellung: Als Geschäftsführer sind Sie Organ der GmbH. Die Gesellschafterversammlung kann Sie jederzeit abberufen – grundsätzlich ohne Angabe von Gründen. Gegen die Abberufung können Sie sich nur bei Verstössen gegen den Gesellschaftsvertrag wehren.

Dienstvertrag: Parallel zur Organstellung besteht Ihr Geschäftsführervertrag (Dienstvertrag). Dieser regelt Gehalt, Tantieme, Dienstwagen, Kündigungsfristen und weitere Konditionen. Die Kündigung des Dienstvertrags ist an die vereinbarten Fristen gebunden und unabhängig von der Abberufung.

In der Praxis bedeutet das: Sie können als Geschäftsführer abberufen werden, aber der Dienstvertrag läuft weiter. Der Arbeitgeber muss Sie dann weiterbezahlen, auch wenn Sie keine Geschäftsführerposition mehr innehaben. Genau hier liegt Ihre Verhandlungsposition.

Abfindung für Geschäftsführer

Die Abfindungshöhe für Geschäftsführer orientiert sich an anderen Massstäben als bei normalen Arbeitnehmern:

  • Restlaufzeit des Vertrags: Wenn Ihr Vertrag noch zwei Jahre läuft, hat die Gesellschaft ein starkes Interesse an einer einvernehmlichen Lösung. Die Restgehälter bilden die Untergrenze der Verhandlung.
  • Gesamtvergütung: Neben dem Grundgehalt müssen Tantieme, Bonus, Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge und sonstige Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden.
  • Umstände der Trennung: Wurde die Trennung vom Unternehmen initiiert? Gibt es Pflichtverletzungen? Je stärker Ihre Position, desto höher die Abfindung.
  • Wettbewerbsverbot: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss mit einer Karenzentschädigung verbunden sein. Diese kann in die Gesamtverhandlung einbezogen werden.

In unserer Erfahrung liegen Abfindungen für Geschäftsführer typischerweise zwischen sechs und 24 Monatsgehältern. Bei Geschäftsführern mit langer Vertragslaufzeit und hoher Vergütung können die Beträge auch darüber liegen.

Verhandlungsstrategie für Geschäftsführer

Die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags als Geschäftsführer unterscheidet sich wesentlich von der eines normalen Arbeitnehmers. Folgende Punkte sind entscheidend:

Nicht unter Druck setzen lassen: Oft wird die Abberufung mit der Forderung verbunden, sofort einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Tun Sie das nicht. Auch nach der Abberufung läuft Ihr Dienstvertrag weiter.

Gesamtpaket verhandeln: Neben der Abfindung sollten Sie folgende Punkte verhandeln: ausstehende Tantieme, Dienstwagenregelung bis zum Vertragsende, D&O-Versicherung (Nachhaftungsschutz), Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung, sowie ein positives Zeugnis bzw. eine Pressemitteilung.

Haftungsfreistellung: Als Geschäftsführer haften Sie persönlich für Pflichtverletzungen. Im Aufhebungsvertrag sollte eine umfassende Haftungsfreistellung vereinbart werden, die Sie vor späteren Ansprüchen der Gesellschaft schützt.

Aufhebungsvertrag als Geschäftsführer verhandeln

Rechtsanwalt Gellert vertritt Geschäftsführer bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Checkliste: Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer

Bevor Sie als Geschäftsführer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten folgende Punkte geklärt sein:

  • Abfindungshöhe unter Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile
  • Beendigungszeitpunkt des Dienstvertrags und der Organstellung
  • Tantieme und Bonus – anteilige Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr
  • Dienstwagen – Nutzung bis zum Vertragsende oder Ablösung
  • D&O-Versicherung – Nachhaftungsschutz für mindestens fünf Jahre
  • Haftungsfreistellung – umfassender Schutz vor Regressansprüchen
  • Wettbewerbsverbot – Aufhebung oder angemessene Karenzentschädigung
  • Handelsregister – Zeitpunkt der Löschung als Geschäftsführer
  • Kommunikation – abgestimmte Sprachregelung intern und extern

Die Verhandlung eines Geschäftsführer-Aufhebungsvertrags ist komplex und die Beträge sind hoch. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt begleiten. In unserer Kanzlei in München haben wir die Expertise, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Nein. GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Sie können von der Gesellschafterversammlung jederzeit abberufen werden. Ihr Schutz ergibt sich aus dem Geschäftsführervertrag.

Die Abfindung für Geschäftsführer liegt typischerweise bei sechs bis 24 Monatsgehältern. In Einzelfällen auch darüber. Entscheidend sind die Restlaufzeit des Vertrags, die Umstände der Trennung und die Verhandlungsführung.

Tantieme und Bonus müssen im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden. Ohne Regelung riskieren Sie den Verlust anteiliger Ansprüche. Ein Fachanwalt stellt sicher, dass alle variablen Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden.

Gegen die Abberufung als Organ der GmbH ist eine Klage nur bei Formfehlern möglich. Gegen die Kündigung des Dienstvertrags können Sie sich jedoch wehren, wenn der Vertrag entsprechende Regelungen enthält. Dies ist ein wichtiger Hebel in der Verhandlung.

Während der Vertragslaufzeit gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen im Vertrag vereinbart und angemessen entschädigt sein. Im Aufhebungsvertrag sollte die Karenzentschädigung oder die Aufhebung des Verbots geregelt werden.

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