Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten und in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, fragen Sie sich vermutlich: Muss der Betriebsrat beteiligt werden? Kann er mir helfen? Die Antwort ist differenziert – und fuer viele Arbeitnehmer ueberraschend.
Kein Anhoerungsrecht des Betriebsrats
Bei einer Kuendigung ist die Sache klar: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kuendigung nach Paragraf 102 BetrVG anhoeren. Ohne diese Anhoerung ist die Kuendigung unwirksam.
Beim Aufhebungsvertrag ist das anders. Da es sich um eine einvernehmliche Vereinbarung handelt, hat der Betriebsrat kein gesetzliches Anhoerungsrecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat weder informieren noch seine Zustimmung einholen. Der Aufhebungsvertrag ist auch ohne Beteiligung des Betriebsrats wirksam.
Das hat eine wichtige Konsequenz: Waehrend bei einer Kuendigung der Betriebsrat als Schutzinstanz fungiert, entfaellt dieser Schutz beim Aufhebungsvertrag vollstaendig. Umso wichtiger ist eine anwaltliche Pruefung.
Den Betriebsrat als Berater nutzen
Obwohl der Betriebsrat kein formales Mitbestimmungsrecht hat, kann er Ihnen dennoch wertvolle Unterstuetzung bieten:
Informationen einholen: Der Betriebsrat kennt die betrieblichen Hintergruende – etwa geplante Umstrukturierungen, die wirtschaftliche Lage oder Sozialplanverhandlungen. Diese Informationen koennen fuer Ihre Verhandlungsposition entscheidend sein.
Beratung nach Paragraf 82 BetrVG: Sie haben das Recht, ein Betriebsratsmitglied zu Gespraechen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen. Das kann den Druck des Arbeitgebers reduzieren und Ihnen Sicherheit geben.
Erfahrungswerte: Der Betriebsrat weiss in der Regel, welche Abfindungen in vergleichbaren Faellen gezahlt wurden und welche Konditionen realistisch sind.
Warnung vor Fallen: Erfahrene Betriebsraete erkennen problematische Klauseln in Aufhebungsvertraegen und koennen Sie vor vorschnellen Entscheidungen warnen.
Betriebsrat bei Massenentlassungen
Eine voellig andere Situation ergibt sich bei Massenentlassungen und Betriebsaenderungen. Wenn der Arbeitgeber eine groessere Anzahl von Arbeitnehmern ueber Aufhebungsvertraege abbauen will, kommen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ins Spiel:
Betriebsaenderung (Paragraf 111 BetrVG): Bei Betriebsstilllegungen, Verlagerungen oder erheblichem Personalabbau muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und mit ihm ueber einen Interessenausgleich verhandeln.
Sozialplan (Paragraf 112 BetrVG): Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Sozialplan. Dieser regelt die Konditionen fuer die betroffenen Arbeitnehmer – insbesondere die Abfindungshoehe, Qualifizierungsmassnahmen und weitere Leistungen.
Massenentlassungsanzeige: Ab bestimmten Schwellenwerten muss der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur fuer Arbeit erstatten. Auch Aufhebungsvertraege koennen als Entlassungen zaehlen. Fehlt die Anzeige, koennen die Aufhebungsvertraege unwirksam sein.
Aufhebungsvertrag pruefen lassen
Rechtsanwalt Gellert prueft Ihren Aufhebungsvertrag und beratet Sie ergaenzend zum Betriebsrat.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Sozialplan oder individueller Aufhebungsvertrag?
Wenn ein Sozialplan besteht, stehen Sie vor der Frage: Nehmen Sie die Sozialplankonditionen an oder verhandeln Sie einen individuellen Aufhebungsvertrag?
Die Sozialplanleistungen stehen Ihnen grundsaetzlich zu – unabhaengig davon, ob Sie kuendigen lassen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. In manchen Faellen kann es sinnvoll sein, ueber den Sozialplan hinaus individuell zu verhandeln:
- Wenn Ihre Kuendigungsschutzposition besonders stark ist (lange Betriebszugehoerigkeit, hohes Alter, Schwerbehinderung)
- Wenn Sie ueber Spezialkenntnisse verfuegen, die der Arbeitgeber noch benoetigt
- Wenn der Sozialplan unterdurchschnittliche Konditionen vorsieht
- Wenn der Arbeitgeber Sie besonders schnell loswerden moechte
In solchen Faellen kann ein Fachanwalt deutlich bessere Konditionen aushandeln als der Sozialplan vorsieht. Allerdings riskieren Sie dabei, die Sozialplanleistungen zu verlieren, wenn die individuelle Verhandlung scheitert. Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten, bevor Sie einen eigenen Weg gehen.
Aufhebungsvertrag fuer Betriebsratsmitglieder
Besondere Regeln gelten, wenn Sie selbst Betriebsratsmitglied sind und einen Aufhebungsvertrag erhalten. Als Betriebsratsmitglied geniessen Sie einen besonderen Kuendigungsschutz nach Paragraf 15 KSchG – eine ordentliche Kuendigung ist waehrend Ihrer Amtszeit und ein Jahr danach grundsaetzlich ausgeschlossen.
Ein Aufhebungsvertrag umgeht auch diesen Schutz. Daher ist Ihre Verhandlungsposition besonders stark. Gleichzeitig sollten Sie bedenken, dass Ihr Ausscheiden Auswirkungen auf die Arbeit des gesamten Betriebsrats haben kann. Sprechen Sie mit Ihren Kollegen im Betriebsrat, bevor Sie eine Entscheidung treffen.