Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag und Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen einen Aufhebungsvertrag an? Oder Sie moechten selbst vorzeitig aus dem Vertrag? Bei befristeten Arbeitsverhaeltnissen gelten besondere Regeln, die sowohl Chancen als auch Risiken bergen.
In unserer Kanzlei in Muenchen beraten wir haeufig Arbeitnehmer mit befristeten Vertraegen. Die ueberraschende Erkenntnis: Ihre Verhandlungsposition kann bei einer Befristung staerker sein als bei einem unbefristeten Vertrag.
Besonderheiten bei befristeten Arbeitsvertraegen
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gibt es eine zentrale Besonderheit: Ohne ausdrueckliche Kuendigungsklausel ist eine ordentliche Kuendigung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vertrag vor Ablauf der Befristung kuendigen koennen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund fuer eine ausserordentliche Kuendigung vor.
Diese Besonderheit hat erhebliche Auswirkungen auf die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags:
- Der Arbeitgeber ist bis zum Fristende an Sie gebunden und muss Ihr Gehalt weiterzahlen
- Moechte der Arbeitgeber Sie frueher loswerden, ist der Aufhebungsvertrag oft der einzige Weg
- Ihre Verhandlungsposition ist entsprechend stark, insbesondere wenn noch viele Monate Restlaufzeit bestehen
Ihre starke Verhandlungsposition nutzen
Wenn der Arbeitgeber den befristeten Vertrag vorzeitig beenden moechte und keine Kuendigungsklausel existiert, befinden Sie sich in einer komfortablen Situation. Der Arbeitgeber muss Sie ueberzeugen, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.
Die Abfindungshoehe orientiert sich in diesen Faellen haeufig am Restgehalt bis zum Ende der Befristung. Hat Ihr Vertrag noch eine Restlaufzeit von 12 Monaten bei einem Bruttogehalt von 5.000 Euro, koennte das Restgehalt von 60.000 Euro als Verhandlungsbasis dienen.
Natuerlich wird die tatsaechliche Abfindung selten dem vollen Restgehalt entsprechen. Aber ein erheblicher Anteil ist realistisch. Faktoren, die die Hoehe beeinflussen:
- Restlaufzeit: Je laenger die verbleibende Vertragsdauer, desto hoeher die Abfindung
- Kuendigungsklausel: Existiert doch eine Kuendigungsmoeglichkeit, sinkt Ihre Position
- Arbeitsmarktlage: Finden Sie schnell einen neuen Job, verringert das Ihren Schaden
- Arbeitgeberinteresse: Wie dringend moechte der Arbeitgeber die Trennung?
Wirksamkeit der Befristung pruefen
Bevor Sie ueber einen Aufhebungsvertrag verhandeln, sollten Sie die Wirksamkeit der Befristung pruefen lassen. Unwirksame Befristungen kommen haeufiger vor als viele denken. Die wichtigsten Gruende fuer eine unwirksame Befristung:
Fehlende Schriftform: Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden, bevor das Arbeitsverhaeltnis beginnt. Wurde der Vertrag erst nach dem ersten Arbeitstag unterschrieben, ist die Befristung unwirksam.
Mehr als drei sachgrundlose Befristungen: Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag hoechstens dreimal verlaengert werden und insgesamt maximal zwei Jahre dauern.
Vorherige Beschaeftigung: Eine sachgrundlose Befristung ist unzulaessig, wenn bereits frueher ein Arbeitsverhaeltnis mit demselben Arbeitgeber bestand.
Ist die Befristung unwirksam, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhaeltnis. Das veraendert die Verhandlungsposition dramatisch zu Ihren Gunsten.
Befristeter Vertrag und Aufhebungsvertrag?
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Sperrzeit bei befristetem Vertrag vermeiden
Auch bei befristeten Arbeitsvertraegen prueft die Agentur fuer Arbeit, ob eine Sperrzeit verhaengt wird. Allerdings gibt es bei Befristungen eine Besonderheit: Wenn der Aufhebungsvertrag das Ende des Arbeitsverhaeltnisses nur geringfuegig vorverlegt und das Verhaeltnis ohnehin bald geendet haette, faellt die Sperrzeit-Bewertung milder aus.
Als Faustregel gilt: Wenn der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhaeltnis nicht mehr als sechs Wochen vor dem regulaeren Befristungsende beendet, ist das Sperrzeit-Risiko deutlich geringer. Dennoch sollte der Vertrag sperrzeitvermeidende Formulierungen enthalten.
Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag bei einem befristeten Arbeitsverhaeltnis unterschreiben. Die Erstberatung ist kostenlos – rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Muenchen.