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München

Aufhebungsvertrag Bedenkzeit München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben
  • Das BAG fordert mindestens einen Tag Bedenkzeit bei Vertragsverhandlungen im Betrieb
  • Ohne angemessene Bedenkzeit kann der Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung oder unfairer Verhandlung anfechtbar sein
  • Fordern Sie Bedenkzeit ein und rufen Sie uns an: 089 - 201 741 44

Sie sitzen im Personalbüro und Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor. Er drängt auf sofortige Unterschrift und argumentiert, das Angebot gelte nur heute. Was tun? Die Antwort ist eindeutig: Nicht unterschreiben.

In unserer Kanzlei in München hören wir diese Geschichte fast täglich. Arbeitgeber versuchen, Arbeitnehmer unter Zeitdruck zu setzen, damit sie Verträge unterschreiben, die für sie nachteilig sind. Dabei haben Sie das Recht auf angemessene Bedenkzeit.

Ihr Recht auf Bedenkzeit

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine ausdrücklich geregelte Bedenkzeit für Aufhebungsverträge. Dennoch hat die Rechtsprechung klare Leitlinien entwickelt:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) die Anforderungen an das Zustandekommen von Aufhebungsverträgen verschärft. Demnach muss der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns einhalten. Das bedeutet konkret:

  • Der Arbeitnehmer darf nicht überrumpelt werden
  • Er muss die Möglichkeit haben, den Vertrag in Ruhe zu prüfen
  • Er darf nicht in einer psychischen Drucksituation zur Unterschrift gedrängt werden
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, rechtlichen Rat einzuholen

In der Praxis bedeutet das: Fordern Sie mindestens drei bis fünf Werktage Bedenkzeit. Ein seriöser Arbeitgeber wird dies akzeptieren.

Wann ist die Verhandlung unfair?

Das Gebot fairen Verhandelns wird verletzt, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt. Typische Fälle aus unserer Praxis:

Überrumpelung: Der Arbeitnehmer wird ohne Vorwarnung in ein Gespräch gebeten und soll den Vertrag sofort unterschreiben. Oft wird dabei suggeriert, dass nur dieses eine Angebot existiert und es sofort angenommen werden muss.

Drohung mit Kündigung: Der Arbeitgeber droht mit einer fristlosen Kündigung, wenn der Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschrieben wird. Diese Drohung ist nur dann zulässig, wenn ein vernünftiger Arbeitgeber tatsächlich eine fristlose Kündigung in Betracht ziehen würde.

Emotionale Ausnahmesituation: Der Arbeitnehmer befindet sich in einer besonderen Stresssituation – etwa weil gerade ein Vorwurf erhoben wurde oder weil er gesundheitlich angeschlagen ist.

Isolation: Der Arbeitnehmer wird von Kollegen isoliert und in einem geschlossenen Raum unter Druck gesetzt, bis er unterschreibt.

Aufhebungsvertrag anfechten wegen fehlender Bedenkzeit

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag ohne angemessene Bedenkzeit unterschrieben haben, gibt es unter Umständen noch Handlungsmöglichkeiten:

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer Kündigung gedroht hat, die kein vernünftiger Arbeitgeber in Betracht gezogen hätte, ist der Vertrag nach Paragraph 123 BGB anfechtbar. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen.

Verstoss gegen das Gebot fairen Verhandelns: Seit dem BAG-Urteil von 2019 kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein, wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde. Dies ist ein relativ neuer Ansatz, der Arbeitnehmern zusätzlichen Schutz bietet.

Arglistige Täuschung: Wenn der Arbeitgeber Sie über wesentliche Umstände getäuscht hat – etwa über die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld oder die tatsächliche Abfindungshöhe – ist der Vertrag anfechtbar.

Wichtig: Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich. Umso wichtiger ist es, vor der Unterschrift professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Unter Druck gesetzt? Wir helfen.

Rechtsanwalt Gellert prüft, ob Ihr Aufhebungsvertrag anfechtbar ist.

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So reagieren Sie richtig

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Ruhe bewahren: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Atmen Sie tief durch und erklären Sie sachlich, dass Sie den Vertrag prüfen möchten.
  2. Bedenkzeit fordern: Sagen Sie klar: "Ich möchte den Vertrag in Ruhe prüfen und meinen Anwalt konsultieren. Bitte geben Sie mir bis [Datum] Zeit." Fordern Sie mindestens drei Werktage.
  3. Vertragsentwurf mitnehmen: Bestehen Sie darauf, den Vertrag in Kopie mitzunehmen. Fotografieren Sie ihn notfalls mit dem Handy.
  4. Nichts unterschreiben: Unterschreiben Sie weder den Aufhebungsvertrag noch andere Dokumente, die Ihnen vorgelegt werden – auch keine Empfangsbestätigung, die als Zustimmung gewertet werden könnte.
  5. Fachanwalt kontaktieren: Rufen Sie noch am selben Tag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an. In dringenden Fällen bieten wir auch Beratung am selben Tag an.

Bedenken Sie: Ein Arbeitgeber, der Ihnen keine Bedenkzeit gewährt, hat in der Regel etwas zu verbergen. Je grösser der Zeitdruck, desto schlechter ist meistens das Angebot für Sie. Nutzen Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich professionell beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen, die sich nicht rückgängig machen lässt.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Nein. Sie sind unter keinen Umständen verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Arbeitgeber, die auf sofortige Unterschrift drängen, handeln häufig unfair. Fordern Sie mindestens drei Werktage Bedenkzeit.

Eine gesetzlich festgelegte Bedenkzeit gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass mindestens ein Tag Bedenkzeit gewährt werden muss. In der Praxis empfehlen wir, mindestens drei bis fünf Werktage zu fordern.

Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht. Allerdings kann der Vertrag anfechtbar sein, wenn er unter unzulässigem Druck, durch arglistige Täuschung oder ohne angemessene Bedenkzeit zustande gekommen ist.

Wenn Ihr Arbeitgeber keine Bedenkzeit gewährt, unterschreiben Sie nicht. Bitten Sie um den Vertragsentwurf zur Prüfung und kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt. Die fehlende Bedenkzeit kann den Vertrag anfechtbar machen.

Grundsätzlich ja. Allerdings müssen Sie innerhalb der Bedenkzeit die Möglichkeit haben, einen Anwalt zu konsultieren. Wenn die Frist über ein Wochenende oder Feiertage läuft und Sie keinen Anwalt erreichen können, sollten Sie eine Verlängerung fordern.

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