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München

Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld Muenchen

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Aufhebungsvertrag fuehrt oft zu einer 12-woechigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – vermeidbar mit der richtigen Formulierung
  • Bei verkuerzter Kuendigungsfrist droht zusaetzlich ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum Ende der regulaeren Frist
  • Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn die Kuendigungsfrist eingehalten wird
  • Melden Sie sich sofort arbeitssuchend und lassen Sie den Vertrag pruefen: 089 - 201 741 44

Einer der groessten Sorgen bei einem Aufhebungsvertrag betrifft das Arbeitslosengeld. Berechtigte Fragen: Bekomme ich ueberhaupt Arbeitslosengeld? Droht eine Sperrzeit? Wird die Abfindung angerechnet? Als Fachanwaelte fuer Arbeitsrecht in Muenchen erklaeren wir Ihnen die Zusammenhaenge und zeigen, wie Sie Ihre Ansprueche schuetzen.

Das Hauptrisiko: Die 12-woechige Sperrzeit

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld. Die Agentur fuer Arbeit betrachtet den Aufhebungsvertrag als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes und verhaengt nach Paragraf 159 SGB III eine Sperrzeit.

Die konkreten Auswirkungen:

  • 12 Wochen kein Arbeitslosengeld: In dieser Zeit erhalten Sie keine Leistungen
  • Kuerzung der Gesamtanspruchsdauer um 25 Prozent: Von 12 Monaten bleiben nur 9 Monate
  • Kein Versicherungsschutz: Waehrend der Sperrzeit muessen Sie sich eigenstaendig krankenversichern

Bei einem Arbeitslosengeld von 2.000 Euro monatlich bedeutet die Sperrzeit einen Verlust von rund 6.000 Euro. Hinzu kommt der Verlust durch die gekuerzte Gesamtanspruchsdauer.

So vermeiden Sie die Sperrzeit

Die Sperrzeit laesst sich vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag bestimmte Voraussetzungen erfuellt:

  1. Initiative des Arbeitgebers: Der Vertrag muss klarstellen, dass der Arbeitgeber die Trennung initiiert hat
  2. Drohende betriebsbedingte Kuendigung: Es muss dokumentiert sein, dass anderenfalls eine betriebsbedingte Kuendigung erfolgt waere
  3. Einhaltung der Kuendigungsfrist: Das Beendigungsdatum darf nicht vor dem fruehestmoeglichen ordentlichen Kuendigungstermin liegen
  4. Angemessene Abfindung: Die Abfindung sollte den Rahmen von 0,5 Bruttomonatsgehaeltern pro Beschaeftigungsjahr nicht wesentlich uebersteigen

Ein Fachanwalt kennt die aktuellen Anforderungen der Bundesagentur fuer Arbeit und formuliert den Aufhebungsvertrag so, dass die Sperrzeit zuverlaessig vermieden wird.

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Neben der Sperrzeit gibt es ein zweites Risiko: das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Dieses tritt ein, wenn das Arbeitsverhaeltnis vor Ablauf der ordentlichen Kuendigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird.

Ein Beispiel: Ihre ordentliche Kuendigungsfrist betraegt sechs Monate. Der Aufhebungsvertrag sieht aber eine Beendigung in drei Monaten vor. In diesem Fall ruht Ihr Arbeitslosengeldanspruch fuer die restlichen drei Monate – unabhaengig davon, ob eine Sperrzeit verhaengt wird.

Wichtig: Sperrzeit und Ruhen koennen sich ueberschneiden. Beide Zeitraeume laufen dann parallel, nicht hintereinander. Trotzdem sollten Sie das Ruhen vermeiden, denn es kann dazu fuehren, dass ein Teil der Abfindung wirtschaftlich aufgezehrt wird.

Arbeitslosengeld sichern

Rechtsanwalt Gellert formuliert Ihren Aufhebungsvertrag so, dass Sie keine Nachteile beim Arbeitslosengeld haben.

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Ihre Meldepflichten bei der Arbeitsagentur

Um keine weiteren Nachteile zu riskieren, muessen Sie bestimmte Meldepflichten einhalten:

  • Fruehzeitige Arbeitssuchendmeldung: Spaetestens drei Monate vor dem Beendigungsdatum muessen Sie sich bei der Agentur fuer Arbeit arbeitssuchend melden. Bei kuerzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
  • Arbeitslosmeldung: Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muessen Sie sich persoenlich arbeitslos melden.
  • Verfuegbarkeit: Sie muessen der Arbeitsvermittlung zur Verfuegung stehen und Vermittlungsvorschlaege annehmen.

Versaeumen Sie die fruehzeitige Arbeitssuchendmeldung, droht eine zusaetzliche Sperrzeit von einer Woche. Melden Sie sich daher unmittelbar nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bei der Arbeitsagentur.

Abfindung und Arbeitslosengeld: Keine Anrechnung

Eine haeufige Sorge: Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Die klare Antwort: Grundsaetzlich nein. Die Abfindung ist eine Entschaedigung fuer den Verlust des Arbeitsplatzes und gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialrechts.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn die ordentliche Kuendigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag verkuerzt wird, kann der Arbeitslosengeldanspruch bis zum Ende der regulaeren Frist ruhen. In diesem Fall wird die Abfindung wirtschaftlich teilweise verbraucht.

Deshalb ist es so wichtig, dass das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag fruehestens zum Ende der ordentlichen Kuendigungsfrist liegt. Ein Fachanwalt berechnet die korrekte Frist und stellt sicher, dass Sie keine Nachteile beim Arbeitslosengeld erleiden.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Ja, grundsaetzlich haben Sie nach einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings droht eine 12-woechige Sperrzeit, wenn der Vertrag nicht korrekt formuliert ist. Ausserdem kann der Anspruch ruhen, wenn die Kuendigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Grundsaetzlich nicht. Die Abfindung ist eine Entschaedigung fuer den Verlust des Arbeitsplatzes und wird nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann bei einer verkuerzten Kuendigungsfrist der Arbeitslosengeldanspruch bis zum regulaeren Kuendigungstermin ruhen.

Sie muessen sich spaetestens drei Monate vor dem Beendigungsdatum bei der Agentur fuer Arbeit arbeitssuchend melden. Erfahren Sie erst weniger als drei Monate vor dem Ende davon, muessen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Verspaetete Meldung kann zu einer weiteren Sperrzeit fuehren.

Bei einer Sperrzeit erhalten Sie 12 Wochen kein Arbeitslosengeld und die Gesamtanspruchsdauer wird um ein Viertel gekuerzt. Beim Ruhen wird der Anspruch aufgeschoben, aber die Gesamtdauer bleibt gleich. Beides kann gleichzeitig eintreten.

Ja, mit der richtigen Formulierung im Aufhebungsvertrag. Wenn der Vertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen wird, eine betriebsbedingte Kuendigung drohte und die Kuendigungsfrist eingehalten wird, entfaellt die Sperrzeit.

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