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München

Aufhebungsvertrag anfechten wegen Drohung

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Aufhebungsvertrag kann wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB angefochten werden
  • Typisch: Der Arbeitgeber droht mit einer fristlosen Kündigung, die er gar nicht aussprechen dürfte
  • Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Drohung – handeln Sie aber trotzdem schnell
  • Bei erfolgreicher Anfechtung besteht das Arbeitsverhältnis fort: ☎ 089 - 201 741 44

Ihr Arbeitgeber hat Sie unter Druck gesetzt und Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, den Sie eigentlich nicht wollten? Wenn dabei eine widerrechtliche Drohung im Spiel war, können Sie den Vertrag anfechten – und Ihren Arbeitsplatz zurückbekommen.

Was ist eine widerrechtliche Drohung?

Nach § 123 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, die durch widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist. Im Arbeitsrecht tritt diese Konstellation häufiger auf, als man denkt. Die typische Situation:

Der Arbeitgeber ruft den Arbeitnehmer ins Büro und sagt sinngemäß: "Entweder Sie unterschreiben jetzt diesen Aufhebungsvertrag oder wir kündigen Ihnen fristlos." Der Arbeitnehmer, verängstigt und überrumpelt, unterschreibt.

Eine solche Drohung ist widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber die angedrohte fristlose Kündigung gar nicht wirksam hätte aussprechen können. Das ist der Fall, wenn:

  • Kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt
  • Die Kündigung an formellen Mängeln scheitern würde (fehlende Betriebsratsanhörung)
  • Ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte

Typische Fälle aus der Praxis

In unserer Kanzlei in München begegnen uns immer wieder dieselben Konstellationen:

Drohung mit fristloser Kündigung wegen Bagatellen

Der Arbeitnehmer hat einen kleineren Fehler gemacht – etwa eine verspätete Krankmeldung oder einen Verstoß gegen eine Arbeitsanweisung. Der Arbeitgeber nutzt den Vorfall, um einen Aufhebungsvertrag durchzudrücken, und droht mit fristloser Kündigung. Da eine fristlose Kündigung bei Bagatellverstößen nicht gerechtfertigt wäre, ist die Drohung widerrechtlich.

Drohung mit Strafanzeige

Der Arbeitgeber droht mit einer Strafanzeige wegen angeblicher Unterschlagung oder Betrug. Wenn tatsächlich kein strafbares Verhalten vorliegt oder die Strafanzeige offensichtlich aussichtslos wäre, kann die Drohung widerrechtlich sein.

Kombination mehrerer Druckmittel

Häufig werden verschiedene Drohungen kombiniert: fristlose Kündigung, schlechtes Zeugnis, Strafanzeige, Sperrung des Arbeitszeitkontos. Je mehr Druck aufgebaut wird, desto eindeutiger ist die Widerrechtlichkeit.

Aufhebungsvertrag anfechten?

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Voraussetzungen der Anfechtung

Damit die Anfechtung wegen Drohung Erfolg hat, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Drohung: Der Arbeitgeber hat ein künftiges Übel in Aussicht gestellt (z. B. Kündigung, Strafanzeige, schlechtes Zeugnis).
  2. Widerrechtlichkeit: Die Drohung war widerrechtlich – entweder weil das angedrohte Mittel selbst rechtswidrig ist, oder weil der Einsatz des Mittels zu diesem Zweck rechtswidrig ist.
  3. Kausalität: Sie haben den Aufhebungsvertrag gerade wegen der Drohung unterschrieben. Ohne die Drohung hätten Sie nicht unterschrieben.
  4. Frist: Die Anfechtung wird innerhalb eines Jahres erklärt.

Wichtig: Die Drohung mit einer ordentlichen Kündigung ist in der Regel nicht widerrechtlich, solange der Arbeitgeber tatsächlich Gründe für eine ordentliche Kündigung hat. Die Grenze liegt bei der fristlosen Kündigung oder anderen Maßnahmen, die der Arbeitgeber nicht durchsetzen könnte.

Beweislast und Dokumentation

Im Anfechtungsprozess tragen Sie die Beweislast dafür, dass eine widerrechtliche Drohung vorlag. Deshalb ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend:

  • Sofort protokollieren: Erstellen Sie unmittelbar nach dem Gespräch ein detailliertes Gedächtnisprotokoll. Notieren Sie die genauen Worte, Datum, Uhrzeit, Ort und Anwesende.
  • Zeugen benennen: War der Betriebsrat, ein Kollege oder eine Vertrauensperson anwesend? Deren Aussage kann entscheidend sein.
  • Schriftliche Spuren sichern: E-Mails, Nachrichten oder Einladungen zum Gespräch vor und nach dem Termin sichern.
  • Umstände dokumentieren: Wurde Ihnen eine Bedenkzeit verweigert? Durften Sie keinen Anwalt hinzuziehen? Wie lange dauerte das Gespräch?

Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung

Wenn die Anfechtung durchgreift, wird der Aufhebungsvertrag rückwirkend unwirksam (§ 142 BGB). Die Folgen:

  • Arbeitsverhältnis besteht fort: So, als hätte es den Aufhebungsvertrag nie gegeben.
  • Gehaltsnachzahlung: Der Arbeitgeber muss das Gehalt seit dem vereinbarten Beendigungstermin nachzahlen.
  • Abfindung zurückzahlen: Eine bereits erhaltene Abfindung muss zurückgezahlt werden – Sie bekommen dafür Ihren Arbeitsplatz zurück.
  • Neuverhandlung: In der Praxis einigen sich die Parteien oft auf eine neue Vereinbarung mit deutlich besseren Konditionen für den Arbeitnehmer.

Die erfolgreiche Anfechtung gibt Ihnen eine extrem starke Verhandlungsposition. Viele Arbeitgeber sind bereit, eine erheblich höhere Abfindung zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis dann doch zu beenden – diesmal aber zu Ihren Bedingungen.

So gehen Sie jetzt vor

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unter Druck unterschrieben haben, sollten Sie sofort handeln:

  1. Gedächtnisprotokoll erstellen – so detailliert wie möglich, am besten noch am selben Tag
  2. Beweise sichern – E-Mails, Nachrichten, Namen von Zeugen
  3. Fachanwalt einschalten – die Einschätzung der Erfolgsaussichten erfordert Erfahrung im Arbeitsrecht
  4. Anfechtung erklären – schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, am besten durch Ihren Anwalt

Warten Sie nicht zu lange. Zwar beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr, aber je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird der Beweis der Drohung. Und: Der Arbeitgeber könnte inzwischen Fakten schaffen, die eine Rückabwicklung erschweren.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Eine widerrechtliche Drohung liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit einem Übel droht, das er nicht verwirklichen darf. Klassiker: Er droht mit einer fristlosen Kündigung, obwohl die Voraussetzungen dafür gar nicht vorliegen. Oder er droht mit einer Strafanzeige, obwohl kein strafbares Verhalten vorliegt.

Zeitdruck allein ist keine Drohung im Sinne des § 123 BGB. Aber: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in eine psychische Zwangslage bringt (z. B. stundenlange Verhandlung ohne Pause, Verbot den Raum zu verlassen), kann das eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns sein – mit derselben Rechtsfolge.

Die Anfechtung wegen Drohung muss innerhalb von einem Jahr nach Abgabe der Willenserklärung erklärt werden. In der Praxis sollten Sie aber so schnell wie möglich handeln – idealerweise innerhalb weniger Tage nach der Unterschrift.

Der Aufhebungsvertrag wird rückwirkend unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Sie haben Anspruch auf Gehaltsnachzahlung seit dem vereinbarten Beendigungstermin. In der Praxis führt dies meist zu Neuverhandlungen mit einer deutlich besseren Abfindung.

Beweise können sein: Zeugenaussagen (Betriebsrat, Kollegen), E-Mails oder Nachrichten vor/nach dem Gespräch, Gedächtnisprotokolle und die Umstände (z. B. kein Anwalt zugelassen, keine Bedenkzeit). Erstellen Sie sofort nach dem Gespräch ein detailliertes Protokoll.

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