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München

Aufhebungsvertrag vs Abwicklungsvertrag Muenchen

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhaeltnis einvernehmlich – ein Abwicklungsvertrag regelt nur die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kuendigung
  • Beim Abwicklungsvertrag droht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da die Beendigung durch Kuendigung erfolgt
  • Der Aufhebungsvertrag bietet mehr Verhandlungsspielraum bei der Abfindungshoehe, birgt aber groessere Risiken
  • Lassen Sie beide Vertragsarten anwaltlich pruefen: 089 - 201 741 44

Wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses geht, werden zwei Begriffe haeufig verwechselt: Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag. Obwohl beide Begriffe aehnlich klingen, unterscheiden sie sich grundlegend in ihrer rechtlichen Wirkung. Fuer Arbeitnehmer in Muenchen ist es entscheidend, diese Unterschiede zu kennen, um die richtige Entscheidung zu treffen.

Als Fachanwalt fuer Arbeitsrecht in Muenchen erlebe ich taeglich, dass Mandanten unsicher sind, welche Variante fuer sie guenstiger ist. Die Antwort haengt von Ihrer individuellen Situation ab – aber die Grundlagen sollten Sie kennen.

Der Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Beendigung

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhaeltnis einvernehmlich, also durch gemeinsame Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt keine vorherige Kuendigung. Beide Seiten einigen sich darauf, das Arbeitsverhaeltnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuloesen.

Typische Inhalte eines Aufhebungsvertrags:

  • Beendigungsdatum: Wann endet das Arbeitsverhaeltnis?
  • Abfindung: Welche finanzielle Entschaedigung erhaelt der Arbeitnehmer?
  • Freistellung: Wird der Arbeitnehmer bis zum Ende freigestellt?
  • Zeugnis: Welche Note erhaelt das Arbeitszeugnis?
  • Abgeltungsklausel: Sind damit alle Ansprueche erledigt?

Der groesste Vorteil des Aufhebungsvertrags: Er bietet maximale Flexibilitaet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer koennen alle Details frei verhandeln. Der groesste Nachteil: Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen.

Der Abwicklungsvertrag: Regelung nach Kuendigung

Ein Abwicklungsvertrag wird erst nach einer bereits ausgesprochenen Kuendigung geschlossen. Er beendet das Arbeitsverhaeltnis nicht selbst, sondern regelt lediglich die Modalitaeten der Beendigung. Der Arbeitnehmer verzichtet in der Regel auf eine Kuendigungsschutzklage und erhaelt dafuer eine Abfindung.

Der entscheidende Unterschied: Beim Abwicklungsvertrag beendet die Kuendigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhaeltnis. Der Vertrag regelt nur die Folgen. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Da die Beendigung nicht einvernehmlich erfolgt, sondern durch Arbeitgeberkuendigung, droht in der Regel keine Sperrzeit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kuendigung nicht vom Arbeitnehmer provoziert wurde und der Abwicklungsvertrag erst nach Ausspruch der Kuendigung geschlossen wird.

Aufhebungsvertrag vs Abwicklungsvertrag im Vergleich

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:

Zeitpunkt der Vereinbarung: Der Aufhebungsvertrag wird vor oder anstelle einer Kuendigung geschlossen. Der Abwicklungsvertrag kommt erst nach einer bereits ausgesprochenen Kuendigung zustande.

Sperrzeit-Risiko: Beim Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, sofern keine sperrzeitvermeidende Formulierung enthalten ist. Beim Abwicklungsvertrag besteht in der Regel kein Sperrzeit-Risiko.

Kuendigungsschutz: Mit einem Aufhebungsvertrag verzichten Sie auf Ihren Kuendigungsschutz. Beim Abwicklungsvertrag haben Sie die Moeglichkeit, zunaechst Kuendigungsschutzklage zu erheben und parallel zu verhandeln.

Verhandlungsposition: Beim Abwicklungsvertrag ist Ihre Position oft staerker, da der Arbeitgeber das Risiko einer verlorenen Kuendigungsschutzklage vermeiden moechte. Beim Aufhebungsvertrag haengt die Verhandlungsstaerke von den Umstaenden ab.

Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag?

Rechtsanwalt Gellert beratet Sie, welche Variante in Ihrem Fall die bessere Wahl ist.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Welche Variante ist strategisch besser?

Die Wahl zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag haengt von mehreren Faktoren ab:

Der Abwicklungsvertrag ist oft die bessere Wahl, wenn:

  • Der Arbeitgeber bereits eine Kuendigung ausgesprochen hat oder dies plant
  • Sie keinen neuen Job in Aussicht haben und auf Arbeitslosengeld angewiesen sind
  • Sie die dreiwoechiege Klagefrist als Druckmittel nutzen moechten

Der Aufhebungsvertrag kann sinnvoller sein, wenn:

  • Sie schnell aus dem Arbeitsverhaeltnis ausscheiden moechten, etwa fuer einen neuen Job
  • Eine besonders hohe Abfindung verhandelt werden kann
  • Die Kuendigungsfristen sehr lang sind und Sie diese abkuerzen moechten

Warum anwaltliche Beratung entscheidend ist

Unabhaengig davon, welche Variante Ihnen vorgelegt wird: Lassen Sie den Vertrag immer anwaltlich pruefen. Sowohl Aufhebungs- als auch Abwicklungsvertraege enthalten haeufig Klauseln, die fuer Laien schwer zu durchschauen sind. Ein zu weit gefasster Verzicht auf Ansprueche kann Sie um Ueberstundenvergaetung, Boni oder Urlaubsabgeltung bringen.

In unserer Kanzlei in Muenchen pruefen wir beide Vertragsarten und beraten Sie, welche Strategie in Ihrem Fall die besten Ergebnisse erzielt. Die Erstberatung ist kostenlos. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin – wir helfen Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhaeltnis einvernehmlich ohne vorherige Kuendigung. Der Abwicklungsvertrag wird dagegen erst nach einer bereits ausgesprochenen Kuendigung geschlossen und regelt lediglich die Modalitaeten der Beendigung wie Abfindung und Zeugnis.

Das haengt vom Einzelfall ab. Der Abwicklungsvertrag ist oft guenstiger, weil keine Sperrzeit droht und Sie gleichzeitig Kuendigungsschutzklage erheben koennen. Der Aufhebungsvertrag kann aber eine hoehere Abfindung ermoeglichen. Ein Fachanwalt beratet Sie zur besten Strategie.

In der Regel nicht, da die Beendigung durch die Kuendigung des Arbeitgebers erfolgt. Der Abwicklungsvertrag regelt nur die Folgen. Voraussetzung ist, dass Sie die Kuendigung nicht selbst provoziert haben.

Ja, das ist sogar ueblich. Viele Arbeitgeber bieten nach der Kuendigung einen Abwicklungsvertrag an, um eine Kuendigungsschutzklage zu vermeiden. Die dreiwoechiege Klagefrist gibt Ihnen dabei eine starke Verhandlungsposition.

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