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München

Abwicklungsvertrag in der Praxis München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Abwicklungsvertrag wird nach einer Kündigung geschlossen – ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung
  • Der Abwicklungsvertrag kann das Sperrzeitrisiko beim Arbeitslosengeld deutlich reduzieren
  • Typische Inhalte: Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnisregelung und Verzicht auf Kündigungsschutzklage
  • Lassen Sie beide Vertragsarten vor Unterschrift prüfen: 089 - 201 741 44

In der arbeitsrechtlichen Praxis werden Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag häufig verwechselt. Dabei gibt es wesentliche Unterschiede, die für Arbeitnehmer in München erhebliche Konsequenzen haben können – insbesondere beim Arbeitslosengeld und der Sperrzeit.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir Sie zu beiden Vertragsarten und helfen Ihnen, die beste Lösung für Ihre Situation zu finden.

Aufhebungsvertrag vs. Abwicklungsvertrag

Der wichtigste Unterschied liegt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses:

  • Aufhebungsvertrag: Wird geschlossen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Beide Seiten einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung ist dann nicht mehr nötig.
  • Abwicklungsvertrag: Wird nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung und verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage – im Gegenzug erhält er eine Abfindung und weitere Leistungen.

Für Arbeitnehmer ist diese Unterscheidung nicht nur juristisch relevant, sondern hat praktische Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Sperrzeitrisiko in der Praxis

Beim Aufhebungsvertrag löst der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aktiv auf. Die Agentur für Arbeit wertet dies häufig als freiwillige Aufgabe der Beschäftigung und verhängt eine 12-wöchige Sperrzeit.

Beim Abwicklungsvertrag ist die Ausgangslage günstiger: Die Beendigung geht vom Arbeitgeber aus (durch Kündigung). Der Arbeitnehmer stimmt der Beendigung lediglich nachträglich zu. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Abwicklungsvertrag nicht automatisch eine Sperrzeit auslöst, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dennoch gibt es Fallstricke. Eine Sperrzeit droht auch beim Abwicklungsvertrag, wenn:

  • Der Arbeitnehmer die Kündigung provoziert hat
  • Die Abfindung unverhältnismässig hoch ist und auf eine Absprache hindeutet
  • Die Formulierungen im Vertrag ungünstig gewählt sind

Typische Inhalte eines Abwicklungsvertrags

Ein gut verhandelter Abwicklungsvertrag regelt folgende Punkte:

  • Abfindungshöhe: Üblicherweise 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Verhandlungsposition kann auch mehr erreicht werden.
  • Freistellung: Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt, unter Anrechnung von Resturlaub.
  • Arbeitszeugnis: Konkrete Vereinbarung der Zeugnisnote und wesentlicher Inhalte. Ohne Regelung droht ein unterdurchschnittliches Zeugnis.
  • Klageverzicht: Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Abgeltungsklausel: Alle gegenseitigen Ansprüche sind abgegolten. Hier ist Vorsicht geboten, damit Sie nicht auf berechtigte Ansprüche verzichten.

Abwicklungsvertrag prüfen lassen

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Wann ist ein Abwicklungsvertrag sinnvoll?

Ein Abwicklungsvertrag ist in folgenden Situationen besonders empfehlenswert:

  • Nach einer betriebsbedingten Kündigung: Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung an, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Sie erhalten finanzielle Sicherheit und vermeiden einen langwierigen Rechtsstreit.
  • Bei zweifelhafter Kündigung: Wenn die Kündigung angreifbar ist, haben Sie eine starke Verhandlungsposition. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, das Risiko einer verlorenen Klage zu vermeiden.
  • Zum Schutz des Arbeitslosengeldes: Wer das Sperrzeitrisiko minimieren möchte, fährt mit einem Abwicklungsvertrag oft besser als mit einem Aufhebungsvertrag.

In jedem Fall sollten Sie den Vertrag nicht sofort unterschreiben. Bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie die Konditionen von einem Fachanwalt prüfen. In vielen Fällen können wir eine höhere Abfindung, ein besseres Zeugnis oder günstigere Freistellungsregelungen verhandeln.

Häufige Fehler beim Abwicklungsvertrag

In unserer Kanzlei in München sehen wir regelmässig folgende Fehler:

  • Klageverzicht ohne Gegenleistung: Manche Arbeitnehmer verzichten auf die Kündigungsschutzklage, ohne eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
  • Zu kurze Fristen: Der Arbeitgeber setzt eine knappe Frist zur Unterschrift. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – fordern Sie mindestens eine Woche Bedenkzeit.
  • Übersehen der Abgeltungsklausel: Die pauschale Abgeltung aller Ansprüche kann dazu führen, dass Sie auf Überstundenvergütung, Boni oder Urlaubsabgeltung verzichten.
  • Keine Zeugnisregelung: Ohne konkrete Vereinbarung hat der Arbeitgeber freie Hand bei der Zeugniserstellung.

Ein erfahrener Fachanwalt erkennt diese Fallstricke und sorgt dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung – wir prüfen Ihren Abwicklungsvertrag und beraten Sie zu Ihren Optionen.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich ohne Kündigung. Der Abwicklungsvertrag wird hingegen nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen und regelt die Modalitäten der Beendigung – etwa Abfindung und Zeugnis.

Das Sperrzeitrisiko ist beim Abwicklungsvertrag geringer als beim Aufhebungsvertrag, da die Beendigung durch die Kündigung des Arbeitgebers erfolgt. Dennoch sollte die Formulierung sorgfältig gewählt werden, um eine Sperrzeit sicher zu vermeiden.

In der Regel nicht. Der Abwicklungsvertrag enthält üblicherweise einen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage. Deshalb sollten Sie den Vertrag unbedingt vor Unterschrift von einem Fachanwalt prüfen lassen.

Die Abfindungshöhe ist Verhandlungssache. Üblich sind 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Ein Fachanwalt kann einschätzen, ob die angebotene Summe angemessen ist und oft deutlich mehr herausholen.

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