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München

Arbeitszeugnis Anspruch München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO)
  • Der Anspruch besteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • Das Zeugnis muss wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein
  • Bei Verweigerung oder schlechtem Zeugnis hilft der Fachanwalt: 089 - 201 741 44

Das Arbeitszeugnis ist eines der wichtigsten Dokumente für Ihre berufliche Zukunft. Trotzdem kommt es in der Praxis häufig vor, dass Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellen, sich übermäßig Zeit lassen oder ein unzureichendes Zeugnis erteilen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München setzen wir Ihren Zeugnisanspruch durch.

Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 GewO (Gewerbeordnung) gesetzlich verankert. Danach hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei wird zwischen zwei Zeugnisarten unterschieden:

  • Einfaches Zeugnis: Enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung - ohne Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung
  • Qualifiziertes Zeugnis: Enthält zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten - dies ist der Regelfall und für Bewerbungen entscheidend

Sie haben das Recht, ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht nur ein einfaches Zeugnis ausstellen, wenn Sie ein qualifiziertes wünschen.

Wann entsteht der Zeugnisanspruch?

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis entsteht in verschiedenen Situationen:

  • Bei Kündigung: Egal ob der Arbeitgeber oder Sie selbst gekündigt haben
  • Bei Aufhebungsvertrag: Der Zeugnisanspruch sollte idealerweise direkt im Aufhebungsvertrag geregelt werden
  • Bei Befristungsende: Auch wenn das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet
  • Zwischenzeugnis: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei berechtigtem Anlass (Vorgesetztenwechsel, Versetzung, drohende Kündigung)

Wichtig: Der Arbeitgeber muss das Zeugnis zeitnah ausstellen. Eine angemessene Frist sind zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Längere Verzögerungen sind nicht hinnehmbar.

Was muss im Arbeitszeugnis stehen?

Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Arbeitszeugnis muss folgende Bestandteile enthalten:

  1. Überschrift und Einleitung: Name, Geburtsdatum, Beschäftigungszeitraum
  2. Unternehmensbeschreibung: Kurze Darstellung des Arbeitgebers
  3. Tätigkeitsbeschreibung: Vollständige und zutreffende Darstellung Ihrer Aufgaben
  4. Leistungsbeurteilung: Bewertung Ihrer Arbeitsqualität, Arbeitsweise und Ergebnisse
  5. Verhaltensbeurteilung: Bewertung Ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
  6. Schlussformel: Beendigungsgrund, Dank und Zukunftswünsche

Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf Ihr weiteres berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Gleichzeitig muss es wahrheitsgemäß sein. Zwischen diesen beiden Grundsätzen bewegt sich die komplexe Zeugnissprache.

Zeugnisanspruch durchsetzen

Rechtsanwalt Gellert hilft Ihnen, Ihr Recht auf ein faires Arbeitszeugnis durchzusetzen.

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Was tun, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verweigert?

Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass Arbeitgeber die Zeugniserteilung verzögern oder verweigern. Das kann verschiedene Gründe haben - Nachlässigkeit, Zeitmangel oder auch bewusste Schikane nach einer streitigen Kündigung. In jedem Fall müssen Sie das nicht hinnehmen:

  1. Schriftliche Aufforderung: Fordern Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich unter Fristsetzung (zwei Wochen) zur Zeugniserteilung auf
  2. Anwaltliches Schreiben: Reagiert der Arbeitgeber nicht, erhöht ein anwaltliches Schreiben den Druck erheblich
  3. Klage beim Arbeitsgericht: Als letztes Mittel können Sie Ihren Zeugnisanspruch beim Arbeitsgericht München einklagen

Zusätzlich können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch das fehlende Zeugnis nachweislich ein Schaden entstanden ist - etwa weil Sie eine Stelle nicht antreten konnten.

Arbeitszeugnis prüfen lassen

Auch wenn Sie ein Zeugnis erhalten haben, ist es ratsam, dieses anwaltlich prüfen zu lassen. Die Zeugnissprache ist komplex und enthält oft versteckte negative Bewertungen, die für Laien nicht erkennbar sind. Ein schlechtes Arbeitszeugnis kann Ihre Bewerbungschancen erheblich beeinträchtigen.

Bei GPS Rechtsanwälte prüfen wir Ihr Arbeitszeugnis auf versteckte negative Formulierungen und setzen bei Bedarf eine Zeugnisberichtigung durch. Handeln Sie zeitnah - der Berichtigungsanspruch kann verwirken, wenn Sie zu lange warten.

Häufige Fragen: Sonstiges

Sie haben bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis - egal ob Sie selbst gekündigt haben, gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn ein berechtigter Anlass vorliegt.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, eine Tätigkeitsbeschreibung, eine Leistungsbeurteilung und eine Verhaltensbeurteilung enthalten. Zusätzlich gehören eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen sowie das Ausstellungsdatum dazu.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach drei Jahren. Allerdings kann der Anspruch früher verwirken, wenn Sie zu lange warten. Als Faustregel gilt: Fordern Sie Ihr Zeugnis spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein.

Zunächst sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung auffordern. Reagiert er nicht, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht den Anspruch durchsetzen - notfalls durch eine Klage beim Arbeitsgericht München.

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