Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist mehr als nur eine Rüge vom Chef. Sie ist ein formaler Akt mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen – denn sie bereitet in vielen Fällen eine Kündigung vor. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir Sie, wie Sie auf eine Abmahnung richtig reagieren und Ihre Rechte wahren.
Die drei Funktionen einer Abmahnung
Eine wirksame Abmahnung erfüllt im Arbeitsrecht drei klar definierte Funktionen:
- Dokumentationsfunktion: Der Arbeitgeber beschreibt das konkrete Fehlverhalten mit Datum, Uhrzeit und Sachverhalt
- Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass sein Verhalten einen Vertragsverstoß darstellt
- Warnfunktion: Der Arbeitgeber droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an – typischerweise die Kündigung
Fehlt eine dieser drei Funktionen, ist die Abmahnung formal unwirksam. Eine bloße Ermahnung oder ein "Anpfiff" ohne Kündigungsandrohung ist keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne.
So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, haben Sie mehrere Handlungsoptionen:
1. Ruhe bewahren und Abmahnung prüfen
Reagieren Sie nicht impulsiv. Nehmen Sie die Abmahnung entgegen, lesen Sie sie sorgfältig und notieren Sie Ihre eigene Sicht der Dinge. Unterschreiben Sie die Abmahnung nicht sofort – oder nur mit dem Zusatz "Empfang bestätigt, nicht inhaltlich anerkannt".
2. Anwaltliche Prüfung
Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Wir prüfen sowohl die formale Wirksamkeit (sind alle drei Funktionen erfüllt?) als auch die inhaltliche Berechtigung (stimmen die Vorwürfe?). Eine unwirksame Abmahnung kann nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen.
3. Gegendarstellung verfassen
Sie haben das Recht, eine Gegendarstellung zu verfassen, die der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen muss. Darin schildern Sie Ihre Sicht der Dinge und widerlegen die Vorwürfe.
4. Entfernung aus der Personalakte verlangen
Ist die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam, können Sie die Entfernung aus der Personalakte verlangen – notfalls per Klage.
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung
Die Abmahnung hat im Kündigungsrecht eine Schlüsselfunktion: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen eines gleichartigen Verstoßes abgemahnt wurde. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verlangt, dem Arbeitnehmer zunächst die Chance zur Verhaltensänderung zu geben.
Ausnahmen bestehen bei besonders schweren Verstößen: Diebstahl, Betrug, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigung können eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine Abmahnung ist ein Warnsignal. Wenn Sie nach einer (berechtigten) Abmahnung denselben Fehler erneut machen, riskieren Sie eine Kündigung. Wenn die Abmahnung aber unwirksam ist, kann sie auch keine Kündigung rechtfertigen.
Fristen und wichtige Hinweise
Beachten Sie folgende Punkte bei einer Abmahnung:
- Keine starre Frist: Der Arbeitgeber muss eine Abmahnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist aussprechen – wartet er aber zu lange, kann die Abmahnung ihre Warnfunktion verlieren
- Verjährung: Eine Abmahnung "verjährt" nach ca. 2–3 Jahren und verliert ihre Wirkung als Kündigungsgrundlage
- Kein Widerspruchszwang: Sie sind nicht verpflichtet, der Abmahnung sofort zu widersprechen. Auch ein späterer Widerspruch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist möglich
Unser Rat: Nehmen Sie jede Abmahnung ernst – aber nicht jede Abmahnung hin. Lassen Sie prüfen, ob die Gründe tragfähig und die Form korrekt sind. So schützen Sie sich vor einer unberechtigten Kündigung.