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München

Arbeitsrechtliche Abmahnung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Abmahnung ist die formale Vorstufe zur Kündigung – sie sollte immer ernst genommen werden
  • Die Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret beschreiben und mit einer Kündigungsandrohung verbunden sein
  • Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Gegendarstellung, die zur Personalakte genommen werden muss
  • Eine unwirksame Abmahnung kann aus der Personalakte entfernt werden – und darf nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist mehr als nur eine Rüge vom Chef. Sie ist ein formaler Akt mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen – denn sie bereitet in vielen Fällen eine Kündigung vor. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir Sie, wie Sie auf eine Abmahnung richtig reagieren und Ihre Rechte wahren.

Die drei Funktionen einer Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung erfüllt im Arbeitsrecht drei klar definierte Funktionen:

  1. Dokumentationsfunktion: Der Arbeitgeber beschreibt das konkrete Fehlverhalten mit Datum, Uhrzeit und Sachverhalt
  2. Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass sein Verhalten einen Vertragsverstoß darstellt
  3. Warnfunktion: Der Arbeitgeber droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an – typischerweise die Kündigung

Fehlt eine dieser drei Funktionen, ist die Abmahnung formal unwirksam. Eine bloße Ermahnung oder ein "Anpfiff" ohne Kündigungsandrohung ist keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne.

So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, haben Sie mehrere Handlungsoptionen:

1. Ruhe bewahren und Abmahnung prüfen

Reagieren Sie nicht impulsiv. Nehmen Sie die Abmahnung entgegen, lesen Sie sie sorgfältig und notieren Sie Ihre eigene Sicht der Dinge. Unterschreiben Sie die Abmahnung nicht sofort – oder nur mit dem Zusatz "Empfang bestätigt, nicht inhaltlich anerkannt".

2. Anwaltliche Prüfung

Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Wir prüfen sowohl die formale Wirksamkeit (sind alle drei Funktionen erfüllt?) als auch die inhaltliche Berechtigung (stimmen die Vorwürfe?). Eine unwirksame Abmahnung kann nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen.

3. Gegendarstellung verfassen

Sie haben das Recht, eine Gegendarstellung zu verfassen, die der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen muss. Darin schildern Sie Ihre Sicht der Dinge und widerlegen die Vorwürfe.

4. Entfernung aus der Personalakte verlangen

Ist die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam, können Sie die Entfernung aus der Personalakte verlangen – notfalls per Klage.

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Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung

Die Abmahnung hat im Kündigungsrecht eine Schlüsselfunktion: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen eines gleichartigen Verstoßes abgemahnt wurde. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verlangt, dem Arbeitnehmer zunächst die Chance zur Verhaltensänderung zu geben.

Ausnahmen bestehen bei besonders schweren Verstößen: Diebstahl, Betrug, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigung können eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine Abmahnung ist ein Warnsignal. Wenn Sie nach einer (berechtigten) Abmahnung denselben Fehler erneut machen, riskieren Sie eine Kündigung. Wenn die Abmahnung aber unwirksam ist, kann sie auch keine Kündigung rechtfertigen.

Fristen und wichtige Hinweise

Beachten Sie folgende Punkte bei einer Abmahnung:

  • Keine starre Frist: Der Arbeitgeber muss eine Abmahnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist aussprechen – wartet er aber zu lange, kann die Abmahnung ihre Warnfunktion verlieren
  • Verjährung: Eine Abmahnung "verjährt" nach ca. 2–3 Jahren und verliert ihre Wirkung als Kündigungsgrundlage
  • Kein Widerspruchszwang: Sie sind nicht verpflichtet, der Abmahnung sofort zu widersprechen. Auch ein späterer Widerspruch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist möglich

Unser Rat: Nehmen Sie jede Abmahnung ernst – aber nicht jede Abmahnung hin. Lassen Sie prüfen, ob die Gründe tragfähig und die Form korrekt sind. So schützen Sie sich vor einer unberechtigten Kündigung.

Häufige Fragen: Abmahnung

Eine Abmahnung ist die formale Rüge eines konkreten Pflichtverstoßes durch den Arbeitgeber. Sie hat drei Funktionen: Dokumentation des Fehlverhaltens, Warnung an den Arbeitnehmer und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (Kündigung) im Wiederholungsfall.

Nein, eine Abmahnung kann auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen erfolgt sie in der Praxis aber fast immer schriftlich. Auch eine mündliche Abmahnung ist rechtlich wirksam – für den Arbeitgeber aber schwerer zu beweisen.

Es gibt keine feste Zahl. In der Regel reicht eine einschlägige Abmahnung aus, um bei einem erneuten gleichartigen Verstoß eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Bei schweren Verstößen kann sogar eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung zulässig sein.

Nein. Ihre Unterschrift bestätigt nur den Empfang, nicht die inhaltliche Richtigkeit. Sie können den Empfang quittieren, ohne den Inhalt zu akzeptieren. Verweigern Sie die Unterschrift, kann der Arbeitgeber den Zugang anderweitig dokumentieren.

Ja, Sie können auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Das ist sinnvoll, wenn die Abmahnung unberechtigt ist und als Grundlage für eine spätere Kündigung dienen könnte. Alternativ können Sie eine Gegendarstellung verfassen.

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