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München

Allgemeiner Kündigungsschutz München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Der allgemeine Kündigungsschutz ist der Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts in München. Er schützt Arbeitnehmer davor, ohne sachlichen Grund gekündigt zu werden. Geregelt ist er im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung definiert.

Rechtsanwalt Niklas Gellert von GPS Rechtsanwälte erklärt Ihnen, ob der allgemeine Kündigungsschutz in Ihrem Fall greift und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können.

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Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wartezeit: Mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit

Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Kündigung ununterbrochen länger als 6 Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). In den ersten 6 Monaten (Wartezeit) kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen – es gelten aber die Regeln zur Probezeit und die Sonderkündigungsschutzvorschriften.

2. Betriebsgröße: Mehr als 10 Arbeitnehmer

Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Bei der Berechnung werden Teilzeitkräfte anteilig gezählt:

  • Bis 20 Stunden/Woche: 0,5 Arbeitnehmer
  • Bis 30 Stunden/Woche: 0,75 Arbeitnehmer
  • Über 30 Stunden/Woche: 1,0 Arbeitnehmer

Auszubildende werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, wenn sie regelmäßig im Betrieb eingesetzt werden.

In Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das KSchG nicht – dort gibt es aber andere Schutzrechte.

Die drei Kündigungsgründe nach dem KSchG

Eine Kündigung ist nach dem KSchG nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das ist der Fall bei:

1. Betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen dauerhaft wegfällt. Voraussetzungen: dringende betriebliche Erfordernisse, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, korrekte Sozialauswahl.

2. Personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften seine Arbeitsleistung dauerhaft nicht erbringen kann – häufigster Fall: Krankheit. Voraussetzungen: negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung.

3. Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung erfolgt wegen schuldhaftem Fehlverhalten. Voraussetzungen: Pflichtverletzung, vorherige Abmahnung (in der Regel), Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung.

Beweislast beim Arbeitgeber

Ein zentraler Aspekt des Kündigungsschutzgesetzes: Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht München trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Er muss darlegen und beweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer muss lediglich innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage erheben.

Formelle Anforderungen an jede Kündigung

Unabhängig vom Kündigungsgrund muss jede Kündigung bestimmte formelle Anforderungen erfüllen:

  • Schriftform (§ 623 BGB): Eigenhändige Unterschrift auf Papier – keine E-Mail, kein Fax, keine mündliche Kündigung
  • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Sofern ein Betriebsrat besteht
  • Einhaltung der Kündigungsfrist
  • Zugang beim Arbeitnehmer: Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer tatsächlich zugehen

Was tun, wenn der Kündigungsschutz verletzt wurde?

  1. Nicht resignieren: Viele Arbeitnehmer in München nehmen Kündigungen einfach hin – das ist ein Fehler
  2. 3-Wochen-Frist beachten: Sie müssen innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben
  3. Anwalt konsultieren: GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung kostenlos
  4. Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Kündigung, Gehaltsabrechnungen, Informationen zur Betriebsgröße

Allgemeiner vs. besonderer Kündigungsschutz

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Dieser gilt unabhängig vom KSchG – also auch in Kleinbetrieben und in der Probezeit:

Häufige Fragen: Kündigung

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Der Arbeitgeber braucht einen Kündigungsgrund: betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt.

Das KSchG gilt, wenn Sie länger als 6 Monate im Betrieb arbeiten und der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (in Vollzeit) beschäftigt.

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Nein, in Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern greift das KSchG nicht. Aber auch dort gibt es Schutzrechte: Sonderkündigungsschutz, AGG, Formvorschriften.

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