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München

Abmahnung wegen Verspätung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Bereits einmaliges Zuspätkommen kann grundsätzlich eine wirksame Abmahnung rechtfertigen – eine Wiederholung ist nicht erforderlich
  • Die Abmahnung muss Datum, Uhrzeit und Dauer der Verspätung konkret benennen – pauschale Vorwürfe sind unwirksam
  • Höhere Gewalt wie Zugausfälle, Glatteis oder Unwetter kann die Verspätung entschuldigen und die Abmahnung unberechtigt machen
  • Bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Verspätung haben Sie Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

Wenige Minuten zu spät – und schon liegt eine Abmahnung auf dem Schreibtisch. Verspätung am Arbeitsplatz gehört zu den häufigsten Abmahnungsgründen in München. Doch nicht jede Abmahnung wegen Zuspätkommens ist berechtigt oder wirksam. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen wir täglich, ob Abmahnungen den rechtlichen Anforderungen standhalten.

Wann ist eine Abmahnung wegen Verspätung berechtigt?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsleistung pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Erscheint er zu spät, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber kann diese Pflichtverletzung grundsätzlich abmahnen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Verspätung schuldhaft erfolgt ist. Der Arbeitnehmer muss die Verspätung also zu vertreten haben. Verschuldet er sie nicht – etwa weil ein schwerer Verkehrsunfall die einzige Zufahrtsstraße blockiert hat – fehlt es an einem abmahnungsfähigen Verhalten.

In der Praxis kommt es häufig auf diese Fragen an:

  • War die Verspätung vermeidbar? Wer regelmäßig die S-Bahn nimmt und bei bekannten Baustellen keinen Puffer einplant, handelt fahrlässig
  • Wie lange war die Verspätung? Fünf Minuten werden anders bewertet als eine Stunde
  • Gab es betriebliche Auswirkungen? Verpasste Kundentermine wiegen schwerer als ein Zuspätkommen im Büroalltag
  • Wie hat sich der Arbeitnehmer bisher verhalten? Bei langjährig zuverlässigen Mitarbeitern kann eine sofortige Abmahnung unverhältnismäßig sein

Das Wegerisiko: Wer trägt die Verantwortung?

Ein zentraler Grundsatz im Arbeitsrecht: Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – unabhängig von Staus, Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr oder schlechtem Wetter.

Allerdings gibt es Grenzen. Bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen kann das Wegerisiko entfallen:

  • Plötzlicher Schneesturm oder Glatteis mit gesperrten Straßen
  • Großflächiger Ausfall des MVV-Netzes
  • Schwerer Verkehrsunfall, der alle Alternativrouten blockiert
  • Polizeiliche Straßensperrung

Entscheidend ist: Konnten Sie das Ereignis vorhersehen und sich darauf einstellen? Wer bei angekündigtem Streik der S-Bahn keine Alternative plant, kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

Formale Anforderungen an die Abmahnung

Damit eine Abmahnung wegen Verspätung wirksam ist, muss sie strenge inhaltliche Anforderungen erfüllen:

  1. Konkrete Beschreibung: Exaktes Datum und Uhrzeit der Verspätung sowie die Soll-Arbeitszeit
  2. Pflichtverstoß benennen: Hinweis, dass die Arbeitszeitregelung verletzt wurde
  3. Aufforderung: Klare Erwartung, künftig pünktlich zu erscheinen
  4. Konsequenz androhen: Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung im Wiederholungsfall

Formulierungen wie "Sie kommen ständig zu spät" oder "Ihre Unpünktlichkeit ist nicht hinnehmbar" genügen nicht. Ohne konkrete Angaben ist die Abmahnung unwirksam.

Abmahnung wegen Verspätung erhalten?

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So reagieren Sie richtig auf die Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verspätung erhalten, sollten Sie besonnen, aber entschlossen handeln:

  • Ruhe bewahren: Unterschreiben Sie nichts vorschnell. Die Bestätigung des Empfangs ist unproblematisch – eine inhaltliche Zustimmung nicht
  • Vorwürfe prüfen: Stimmen Datum und Uhrzeit? War die Verspätung tatsächlich schuldhaft?
  • Beweise sichern: Zeiterfassung, MVV-Störungsmeldungen, E-Mails über die Benachrichtigung des Arbeitgebers
  • Fachanwalt einschalten: Die Erstberatung bei uns ist kostenlos – wir prüfen Wirksamkeit und Berechtigung

Eine unberechtigte Abmahnung sollten Sie nicht einfach hinnehmen. Sie wird Teil Ihrer Personalakte und kann als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung dienen. Lassen Sie die Abmahnung prüfen und bei Unwirksamkeit aus der Personalakte entfernen: 089 - 201 741 44.

Häufige Fragen: Abmahnung

Ja, grundsätzlich ist eine Abmahnung auch bei einmaligem Zuspätkommen zulässig. Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Bei einer Verspätung von wenigen Minuten ohne vorherige Probleme wird eine Abmahnung vor Gericht oft als unverhältnismäßig bewertet.

Nein, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer Abmahnung zunächst eine Ermahnung auszusprechen. Die Abmahnung ist bereits das mildere Mittel vor einer Kündigung. Eine vorherige Ermahnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie plötzlichem Zugausfall oder extremem Unwetter kann die Verspätung jedoch entschuldigt sein – insbesondere wenn Sie den Arbeitgeber sofort informiert haben.

Eine feste Zahl gibt es nicht. Entscheidend ist der Einzelfall: Dauer und Häufigkeit der Verspätungen, ob eine Abmahnung vorliegt und wie gravierend die betrieblichen Auswirkungen sind. Nach einer einschlägigen Abmahnung kann bereits die nächste Verspätung eine Kündigung rechtfertigen.

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