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München

Ungerechtfertigte Abmahnung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt, wenn der Vorwurf nicht stimmt, kein Pflichtverstoß vorliegt oder die Abmahnung unverhältnismäßig ist
  • Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung haben Sie einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte – notfalls einklagbar
  • Häufige Fehler: Falsche Tatsachen, fehlende Konkretisierung oder Abmahnung wegen zulässigem Verhalten (z. B. Krankmeldung, Betriebsratstätigkeit)
  • Lassen Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung nicht einfach stehen – sie kann als Vorbereitung einer Kündigung dienen

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. In unserer Münchner Kanzlei erleben wir regelmäßig, dass Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Eine ungerechtfertigte Abmahnung müssen Sie nicht hinnehmen – Sie haben wirksame Rechte.

Wann ist eine Abmahnung ungerechtfertigt?

Eine Abmahnung kann aus verschiedenen Gründen ungerechtfertigt sein. Die häufigsten Fälle aus unserer Praxis:

1. Der Vorwurf stimmt nicht

Der in der Abmahnung beschriebene Sachverhalt ist falsch oder verzerrt. Beispiel: Der Arbeitgeber behauptet, Sie seien am 15. Januar zu spät gekommen – Sie können aber belegen, dass Sie pünktlich waren. Ein falscher Tatsachenvorwurf macht die Abmahnung automatisch unwirksam.

2. Kein Pflichtverstoß

Das beanstandete Verhalten stellt gar keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Häufige Beispiele:

  • Krankheit: Erkrankung ist kein Fehlverhalten
  • Betriebsratstätigkeit: Darf nicht abgemahnt werden
  • Wahrnehmung gesetzlicher Rechte: Urlaubsantrag, Elternzeit, Überlastungsanzeige
  • Sachliche Kritik: Meinungsfreiheit schützt sachliche Äußerungen

3. Formale Mängel

Die Abmahnung erfüllt nicht die inhaltlichen Anforderungen. Eine wirksame Abmahnung muss den Vorwurf konkret beschreiben (Datum, Uhrzeit, genaues Verhalten), die verletzte Pflicht benennen, zur Verhaltensänderung auffordern und Konsequenzen androhen. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung formal unwirksam.

4. Unverhältnismäßigkeit

Der Verstoß ist so geringfügig, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig erscheint. Beispiel: Einmaliges Zuspätkommen um zwei Minuten nach 15 Jahren beanstandungsfreier Beschäftigung. Hier kann eine Ermahnung das angemessenere Mittel sein.

Typische Fälle ungerechtfertigter Abmahnungen

Aus unserer Münchner Kanzleipraxis kennen wir diese wiederkehrenden Konstellationen:

  • Abmahnung als Druckmittel: Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer einschüchtern oder zur Eigenkündigung drängen
  • Abmahnung nach Konflikt: Eine Meinungsverschiedenheit mit dem Vorgesetzten wird zum "Pflichtverstoß" umgedeutet
  • Systematische Abmahnungen: Mehrere Abmahnungen in kurzer Zeit, die erkennbar eine Kündigung vorbereiten sollen
  • Abmahnung während Krankheit: Der Arbeitgeber nutzt eine Krankheitsphase, um unberechtigte Vorwürfe zu erheben
  • Nachträgliche Abmahnung: Der Arbeitgeber mahnt ein Verhalten ab, das er zuvor monatelang geduldet hat

Beweislast: Wer muss was beweisen?

Im Streitfall gilt ein für den Arbeitnehmer günstiger Grundsatz: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den in der Abmahnung erhobenen Vorwurf. Er muss nachweisen, dass:

  • Der Sachverhalt wie in der Abmahnung beschrieben stattgefunden hat
  • Das Verhalten einen Pflichtverstoß darstellt
  • Der Arbeitnehmer den Verstoß verschuldet hat

Kann der Arbeitgeber diese Beweise nicht erbringen, ist die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

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So sollten Sie jetzt handeln

Eine ungerechtfertigte Abmahnung ist keine Lappalie. Sie bleibt in Ihrer Personalakte und kann jederzeit als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden. Handeln Sie deshalb:

  1. Beweise sichern: Sammeln Sie alles, was den Vorwurf widerlegt – Zeiterfassung, E-Mails, Zeugenaussagen
  2. Fachanwalt konsultieren: Die kostenlose Erstberatung bei GPS Rechtsanwälte zeigt Ihnen, ob und wie Sie sich wehren sollten
  3. Gegendarstellung verfassen: Eine professionell formulierte Gegendarstellung muss in die Personalakte aufgenommen werden
  4. Entfernung fordern: Bei klarer Unwirksamkeit fordern wir den Arbeitgeber zur Entfernung auf
  5. Notfalls klagen: Verweigert der Arbeitgeber die Entfernung, klagen wir beim Arbeitsgericht München

Wehren Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung. Die Fachanwälte bei GPS Rechtsanwälte München beraten Sie kostenlos: 089 - 201 741 44.

Häufige Fragen: Abmahnung

Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt, wenn der Sachverhalt nicht stimmt (falscher Vorwurf), kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorliegt, die Abmahnung unverhältnismäßig ist oder der Arbeitgeber nicht abmahnungsfähiges Verhalten beanstandet (z. B. Krankheit, Betriebsratstätigkeit).

Sie können eine Gegendarstellung verfassen, den Arbeitgeber zur Entfernung aus der Personalakte auffordern oder beim Arbeitsgericht München auf Entfernung klagen. Wir empfehlen, die Abmahnung zunächst von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

Ja, im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast für den in der Abmahnung erhobenen Vorwurf. Kann er den Pflichtverstoß nicht nachweisen, ist die Abmahnung unberechtigt und muss aus der Personalakte entfernt werden.

Ja, der Arbeitgeber kann die Abmahnung jederzeit freiwillig zurücknehmen und aus der Personalakte entfernen. In der Praxis geschieht dies oft nach anwaltlicher Aufforderung, wenn die Unwirksamkeit überzeugend dargelegt wird.

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