Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. In unserer Münchner Kanzlei erleben wir regelmäßig, dass Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Eine ungerechtfertigte Abmahnung müssen Sie nicht hinnehmen – Sie haben wirksame Rechte.
Wann ist eine Abmahnung ungerechtfertigt?
Eine Abmahnung kann aus verschiedenen Gründen ungerechtfertigt sein. Die häufigsten Fälle aus unserer Praxis:
1. Der Vorwurf stimmt nicht
Der in der Abmahnung beschriebene Sachverhalt ist falsch oder verzerrt. Beispiel: Der Arbeitgeber behauptet, Sie seien am 15. Januar zu spät gekommen – Sie können aber belegen, dass Sie pünktlich waren. Ein falscher Tatsachenvorwurf macht die Abmahnung automatisch unwirksam.
2. Kein Pflichtverstoß
Das beanstandete Verhalten stellt gar keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Häufige Beispiele:
- Krankheit: Erkrankung ist kein Fehlverhalten
- Betriebsratstätigkeit: Darf nicht abgemahnt werden
- Wahrnehmung gesetzlicher Rechte: Urlaubsantrag, Elternzeit, Überlastungsanzeige
- Sachliche Kritik: Meinungsfreiheit schützt sachliche Äußerungen
3. Formale Mängel
Die Abmahnung erfüllt nicht die inhaltlichen Anforderungen. Eine wirksame Abmahnung muss den Vorwurf konkret beschreiben (Datum, Uhrzeit, genaues Verhalten), die verletzte Pflicht benennen, zur Verhaltensänderung auffordern und Konsequenzen androhen. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung formal unwirksam.
4. Unverhältnismäßigkeit
Der Verstoß ist so geringfügig, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig erscheint. Beispiel: Einmaliges Zuspätkommen um zwei Minuten nach 15 Jahren beanstandungsfreier Beschäftigung. Hier kann eine Ermahnung das angemessenere Mittel sein.
Typische Fälle ungerechtfertigter Abmahnungen
Aus unserer Münchner Kanzleipraxis kennen wir diese wiederkehrenden Konstellationen:
- Abmahnung als Druckmittel: Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer einschüchtern oder zur Eigenkündigung drängen
- Abmahnung nach Konflikt: Eine Meinungsverschiedenheit mit dem Vorgesetzten wird zum "Pflichtverstoß" umgedeutet
- Systematische Abmahnungen: Mehrere Abmahnungen in kurzer Zeit, die erkennbar eine Kündigung vorbereiten sollen
- Abmahnung während Krankheit: Der Arbeitgeber nutzt eine Krankheitsphase, um unberechtigte Vorwürfe zu erheben
- Nachträgliche Abmahnung: Der Arbeitgeber mahnt ein Verhalten ab, das er zuvor monatelang geduldet hat
Beweislast: Wer muss was beweisen?
Im Streitfall gilt ein für den Arbeitnehmer günstiger Grundsatz: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den in der Abmahnung erhobenen Vorwurf. Er muss nachweisen, dass:
- Der Sachverhalt wie in der Abmahnung beschrieben stattgefunden hat
- Das Verhalten einen Pflichtverstoß darstellt
- Der Arbeitnehmer den Verstoß verschuldet hat
Kann der Arbeitgeber diese Beweise nicht erbringen, ist die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
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- Entfernung fordern: Bei klarer Unwirksamkeit fordern wir den Arbeitgeber zur Entfernung auf
- Notfalls klagen: Verweigert der Arbeitgeber die Entfernung, klagen wir beim Arbeitsgericht München
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