Nicht jeder Arbeitnehmer liefert Hoechstleistungen. Doch wann wird unterdurchschnittliche Leistung zum abmahnungsfaehigen Fehlverhalten? Als Fachanwaelte fuer Arbeitsrecht in München wissen wir: Die Grenze zwischen zumutbarer Leistungsschwaeche und verschuldeter Minderleistung ist oft schwer zu ziehen. Wir erklaeren die Rechtslage und Ihre Moeglichkeiten.
Schlechtleistung im Arbeitsrecht: Der richtige Massstab
Das Arbeitsrecht kennt keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeitsqualitaet. Der Arbeitnehmer schuldet nach der Rechtsprechung des BAG nicht den Erfolg, sondern die Arbeit. Das bedeutet konkret:
- Der Arbeitnehmer muss seine persoenliche Leistungsfaehigkeit angemessen ausschoepfen
- Massstab ist das individuelle Leistungsvermoegen, nicht ein abstrakter Durchschnitt
- Eine Abmahnung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mehr leisten koennte, als er tatsaechlich leistet
- Leistungsschwankungen sind normal und allein kein Abmahnungsgrund
Ein Arbeitnehmer, der sein Bestes gibt, aber dennoch langsamer oder fehleranfaelliger arbeitet als seine Kollegen, kann nicht wegen Schlechtleistung abgemahnt werden. Es fehlt am Verschulden.
Nachweispflicht des Arbeitgebers
In der Praxis scheitern viele Abmahnungen wegen Schlechtleistung an der unzureichenden Dokumentation durch den Arbeitgeber. Folgende Anforderungen muss er erfuellen:
- Konkrete Benennung der Defizite: Welche Aufgabe wurde mangelhaft erledigt? Wann genau? Worin bestand der Mangel?
- Messbare Vergleichsdaten: Fehlerquoten, Stueckzahlen, Bearbeitungszeiten im Vergleich zu frueherer eigener Leistung oder vergleichbaren Mitarbeitern
- Dokumentierte Hinweise: Hat der Arbeitgeber vorher auf die Defizite hingewiesen und Hilfe angeboten?
- Zeitraum der Beobachtung: Ein einzelner schlechter Tag reicht nicht. Es muss eine laengerfristige Minderleistung vorliegen
Pauschale Formulierungen wie 'Ihre Leistung entspricht nicht unseren Erwartungen' genuegen nicht fuer eine wirksame Abmahnung.
Typisches Vorgehen des Arbeitgebers: Das Stufenmodell
Serioes handelnde Arbeitgeber gehen bei Schlechtleistung stufenweise vor. Dieses Vorgehen ist auch das, was Arbeitsgerichte in München erwarten:
- Mitarbeitergespraech: Informelles Gespraech ueber die festgestellten Leistungsdefizite
- Zielvereinbarung: Schriftliche Festlegung konkreter, messbarer Leistungsziele mit angemessener Frist
- Unterstuetzungsmassnahmen: Angebot von Schulungen, Coaching oder Einarbeitung
- Abmahnung: Wenn trotz Hilfestellung und klarer Zielvorgabe keine Verbesserung eintritt
- Kündigung: Erst als letztes Mittel, wenn alle vorherigen Schritte erfolglos waren
Ueberspringt der Arbeitgeber diese Stufen und mahnt direkt ab, kann die Abmahnung als unverhaeltnismaessig angegriffen werden.
Abmahnung wegen Schlechtleistung erhalten?
Wir pruefen kostenlos, ob die Vorwuerfe berechtigt sind und welche Handlungsoptionen Sie haben.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44So wehren Sie sich gegen eine Abmahnung wegen Schlechtleistung
Als betroffener Arbeitnehmer haben Sie mehrere Verteidigungsansaetze:
- Pauschale Vorwuerfe zurueckweisen: Ist die Abmahnung nicht konkret genug, ist sie formell unwirksam
- Individuelle Leistungsfaehigkeit darlegen: Zeigen Sie, dass Sie Ihr persoenliches Leistungsvermoegen ausschoepfen
- Aeussere Ursachen benennen: Fehlende Einarbeitung, mangelhafte Arbeitsmittel oder unklare Anweisungen
- Gesundheitliche Gruende vorbringen: Leistungseinschraenkungen durch Krankheit sind kein Verschulden
- Gegendarstellung verfassen: Nehmen Sie Ihre Sicht der Dinge zu Protokoll
Lassen Sie eine Abmahnung wegen Schlechtleistung nicht ungeprüft stehen. Sie kann die Grundlage fuer eine spaetere Kündigung werden. Wir beraten Sie kostenlos in München: 089 - 201 741 44.