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München

Abmahnung in der Probezeit München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • In der Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – der Arbeitgeber braucht grundsätzlich keinen Kündigungsgrund
  • Eine Abmahnung ist in der Probezeit rechtlich meist nicht erforderlich, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten greift
  • Dennoch kann eine Abmahnung in der Probezeit ausgesprochen werden – und sie bleibt auch nach der Probezeit in der Personalakte
  • Auch in der Probezeit gelten Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) und das Maßregelungsverbot

Eine Abmahnung in der Probezeit – ist das überhaupt nötig? Und was bedeutet sie für Ihre weitere Beschäftigung? Die Probezeit ist für viele Arbeitnehmer eine unsichere Phase. Der Kündigungsschutz ist eingeschränkt, die Kündigungsfristen sind kurz. Wir erklären, welche Rolle die Abmahnung in der Probezeit spielt.

Probezeit im Arbeitsrecht: Die Grundlagen

Die Probezeit ist gesetzlich auf maximal sechs Monate begrenzt (§ 622 Abs. 3 BGB). Während dieser Zeit gelten besondere Regeln:

  • Verkürzte Kündigungsfrist: Beide Seiten können mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen
  • Kein allgemeiner Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
  • Kein Kündigungsgrund erforderlich: Der Arbeitgeber muss die Kündigung grundsätzlich nicht begründen
  • Sonderkündigungsschutz gilt: Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder sind auch in der Probezeit besonders geschützt

Ist eine Abmahnung in der Probezeit erforderlich?

Kurz gesagt: In der Regel nein. Da der allgemeine Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten nicht gilt, kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung und ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Abmahnung als Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung ist in der Probezeit daher meist nicht rechtlich notwendig.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen auch in der Probezeit eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich sein kann:

  • Tarifvertragliche Regelungen: Manche Tarifverträge schreiben auch in der Probezeit eine Abmahnung vor
  • Betriebsvereinbarungen: Vereinbarungen mit dem Betriebsrat können zusätzliche Anforderungen stellen
  • Vertragliche Vereinbarungen: Im Arbeitsvertrag kann eine Abmahnpflicht vereinbart sein
  • Diskriminierungsschutz: Wenn die Kündigung diskriminierend ist (AGG), kann auch in der Probezeit ein besonderer Schutz greifen

Warum mahnt der Arbeitgeber trotzdem ab?

Obwohl eine Abmahnung in der Probezeit meist nicht erforderlich ist, sprechen Arbeitgeber sie dennoch aus. Die Gründe:

  • Fairness: Der Arbeitgeber möchte dem Arbeitnehmer eine echte Chance geben, sein Verhalten zu ändern
  • Dokumentation: Die Abmahnung schafft eine Dokumentation für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht
  • Vorbereitung: Falls die Probezeit verlängert wird oder der Arbeitgeber den Kündigungszeitpunkt verpasst, hat er eine Grundlage für eine spätere Kündigung
  • Betriebsratsanhörung: In Betrieben mit Betriebsrat stärkt eine vorherige Abmahnung die Position bei der Anhörung nach § 102 BetrVG

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Richtig reagieren: Abmahnung in der Probezeit

Auch wenn die rechtliche Situation in der Probezeit anders ist – eine Abmahnung sollten Sie ernst nehmen:

  1. Signal erkennen: Die Abmahnung ist ein deutliches Warnsignal. Wenn Sie die Stelle behalten möchten, nehmen Sie den Vorwurf ernst und ändern Sie Ihr Verhalten
  2. Rechtmäßigkeit prüfen: Auch in der Probezeit muss eine Abmahnung berechtigt sein. Ist der Vorwurf falsch, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung
  3. Langfristig denken: Die Abmahnung bleibt in der Personalakte und kann nach der Probezeit relevant werden
  4. Fachanwalt konsultieren: Besonders wenn Sie vermuten, dass die Abmahnung eine Kündigung vorbereitet

Gerade in der Probezeit ist eine fundierte Beratung wichtig. Die Fachanwälte bei GPS Rechtsanwälte München beraten Sie kostenlos zu Ihren Möglichkeiten: 089 - 201 741 44.

Häufige Fragen: Abmahnung

In den meisten Fällen nein. Da das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit gilt, kann der Arbeitgeber in der Probezeit grundsätzlich ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Abmahnung mit zweiwöchiger Frist kündigen.

Manche Arbeitgeber nutzen die Abmahnung als Warnsignal, um dem Arbeitnehmer eine Chance zur Verhaltensänderung zu geben. Außerdem kann die Abmahnung die Position des Arbeitgebers stärken, falls es später – nach der Probezeit – zu einer Kündigung kommen sollte.

Ja, eine in der Probezeit ausgesprochene Abmahnung bleibt grundsätzlich in der Personalakte und kann auch nach der Probezeit als Grundlage für eine Kündigung dienen. Allerdings verliert sie nach ca. 2-3 Jahren ihre Warnfunktion.

Ja, auch in der Probezeit haben Sie das Recht auf eine Gegendarstellung und können die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Die Rechte sind dieselben wie nach der Probezeit.

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