Ihr Chef hat Sie im Gespräch abgemahnt – aber nichts Schriftliches überreicht? Viele Arbeitnehmer fragen sich: Ist eine mündliche Abmahnung überhaupt wirksam? Die Antwort ist: Grundsätzlich ja. Aber in der Praxis gibt es wichtige Unterschiede zur schriftlichen Abmahnung, die Sie kennen sollten.
Mündliche Abmahnung: Grundsätzlich wirksam
Im deutschen Arbeitsrecht gilt: Eine Abmahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, per E-Mail oder eben mündlich erfolgen. Entscheidend ist nicht die Form, sondern der Inhalt. Eine wirksame Abmahnung muss drei Funktionen erfüllen:
- Hinweisfunktion: Der Arbeitgeber muss das konkrete Fehlverhalten genau bezeichnen (Datum, Uhrzeit, Vorfall).
- Rügefunktion: Es muss deutlich werden, dass der Arbeitgeber das Verhalten als Vertragsverstoß bewertet.
- Warnfunktion: Der Arbeitgeber muss arbeitsrechtliche Konsequenzen (bis hin zur Kündigung) für den Wiederholungsfall androhen.
Wenn der Arbeitgeber all diese Punkte im Gespräch anspricht, liegt eine wirksame Abmahnung vor – auch ohne ein einziges Blatt Papier.
Das Beweisproblem bei mündlichen Abmahnungen
Obwohl eine mündliche Abmahnung wirksam ist, hat der Arbeitgeber ein erhebliches Beweisproblem. Wenn er Sie später aufgrund einer Wiederholung des Fehlverhaltens kündigen will und Sie Kündigungsschutzklage erheben, muss er vor Gericht nachweisen:
- Dass die Abmahnung tatsächlich erteilt wurde
- Dass sie den konkreten Vorfall benannt hat
- Dass sie eine Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht hat
Ohne Zeugen oder schriftliche Dokumentation wird das schwierig. Das Arbeitsgericht München wird im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden. Deshalb mahnen die meisten Arbeitgeber schriftlich ab – und deshalb ist eine rein mündliche Abmahnung für Sie als Arbeitnehmer weniger gefährlich als eine schriftliche.
So reagieren Sie richtig auf eine mündliche Abmahnung
Auch wenn die Beweislage für den Arbeitgeber schwierig ist – nehmen Sie eine mündliche Abmahnung nicht auf die leichte Schulter. So gehen Sie vor:
- Gedächtnisprotokoll erstellen: Notieren Sie sofort nach dem Gespräch den genauen Wortlaut, Datum, Uhrzeit, Ort und anwesende Personen. Dieses Protokoll kann später als Beweismittel dienen.
- Gegendarstellung verfassen: Schreiben Sie eine schriftliche Gegendarstellung, in der Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht schildern. Senden Sie diese per E-Mail an die Personalabteilung.
- Nicht unterschreiben: Falls der Arbeitgeber Sie auffordert, ein Protokoll des Gesprächs zu unterschreiben, unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung.
- Anwalt konsultieren: Lassen Sie die Abmahnung prüfen. Ein Fachanwalt kann einschätzen, ob sie berechtigt ist und welche Konsequenzen drohen.
Mündliche Abmahnung prüfen lassen
Rechtsanwalt Gellert prüft, ob die Abmahnung wirksam ist und wie Sie sich schützen.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Kündigung nach mündlicher Abmahnung
Die entscheidende Frage ist: Kann der Arbeitgeber Sie kündigen, wenn er zuvor nur mündlich abgemahnt hat? Die Antwort:
- Grundsätzlich ja – wenn er die Abmahnung beweisen kann (z. B. durch Zeugen)
- Praktisch schwierig – ohne Beweis der vorherigen Abmahnung wird eine verhaltensbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht München in der Regel keinen Bestand haben
- Ausnahme: Bei besonders schweren Pflichtverletzungen ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich (z. B. Diebstahl, Arbeitszeitbetrug)
Viele Arbeitgeber machen den Fehler, nach einer mündlichen Abmahnung direkt zu kündigen, ohne die Abmahnung schriftlich dokumentiert zu haben. In der Kündigungsschutzklage scheitern sie dann am Beweis der vorherigen Abmahnung. Das ist für den Arbeitnehmer eine starke Position – oft führt sie zu einer attraktiven Abfindung.
Wenn die mündliche Abmahnung schriftlich wird
Es kommt vor, dass der Arbeitgeber eine mündliche Abmahnung nachträglich schriftlich bestätigt oder in die Personalakte aufnimmt. In diesem Fall:
- Prüfen Sie, ob der schriftliche Text mit dem Gesagten übereinstimmt
- Verlangen Sie die Aufnahme Ihrer Gegendarstellung in die Personalakte
- Erwägen Sie die Rücknahme der Abmahnung zu fordern, wenn sie unberechtigt ist
Eine unberechtigte Abmahnung muss nicht in der Personalakte bleiben. Sie haben das Recht, die Entfernung aus der Personalakte zu verlangen – notfalls per Klage vor dem Arbeitsgericht.