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München

Abmahnung im Minijob - Welche Rechte haben Minijobber?

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Auch Minijobber haben volle Arbeitnehmerrechte – einschließlich Kündigungsschutz und Abmahnungsrecht
  • Eine Abmahnung im Minijob muss denselben formellen Anforderungen genügen wie bei Vollzeitbeschäftigten
  • Minijobber in Kleinbetrieben haben oft eingeschränkten Kündigungsschutz – die Abmahnung ist hier besonders relevant
  • Lassen Sie eine Abmahnung im Minijob prüfen: ☎ 089 - 201 741 44

Sie arbeiten auf 538-Euro-Basis und haben eine Abmahnung erhalten? Viele Minijobber glauben, dass sie weniger Rechte haben als Vollzeitbeschäftigte. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Als Minijobber genießen Sie grundsätzlich denselben arbeitsrechtlichen Schutz – und eine Abmahnung muss auch im Minijob die gleichen formellen Anforderungen erfüllen.

Arbeitsrechtliche Stellung von Minijobbern

Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellt in § 4 klar: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das gilt auch für den Minijob. Konkret bedeutet das:

  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch für Minijobber – sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
  • Abmahnungsrecht: Für Abmahnungen gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer.
  • Entgeltfortzahlung: Bei Krankheit haben Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen.
  • Urlaubsanspruch: Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch – anteilig berechnet.

Anforderungen an die Abmahnung im Minijob

Eine Abmahnung im Minijob muss denselben formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen wie bei Vollzeitbeschäftigten. Das heißt:

  • Konkreter Vorfall: Der Arbeitgeber muss genau benennen, was wann passiert ist. Eine pauschale Rüge wie "Ihre Arbeit ist mangelhaft" reicht nicht.
  • Vertragsverstoß: Das gerügte Verhalten muss tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellen.
  • Warnfunktion: Der Arbeitgeber muss für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung androhen.

In der Praxis sehen wir häufig, dass Arbeitgeber bei Minijobbern weniger sorgfältig abmahnen als bei Vollzeitbeschäftigten. Das macht die Abmahnungen leichter angreifbar.

Besonderheit: Minijob im Kleinbetrieb

Viele Minijobs finden in Kleinbetrieben statt – in Gastronomie, Einzelhandel oder privaten Haushalten. In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Das hat Auswirkungen:

  • Kein allgemeiner Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich.
  • Aber: Auch im Kleinbetrieb gibt es Grenzen. Kündigungen dürfen nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig sein.
  • Abmahnung trotzdem relevant: Eine unberechtigte Abmahnung kann auch im Kleinbetrieb aus der Personalakte entfernt werden.

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Häufige Abmahnungsgründe im Minijob

In unserer Praxis in München begegnen uns bestimmte Abmahnungsgründe bei Minijobbern besonders häufig:

  • Unpünktlichkeit: Gerade in der Gastronomie oder im Einzelhandel ein häufiger Streitpunkt. Aber: Der Arbeitgeber muss das genaue Datum und die Verspätungszeit nennen.
  • Unentschuldigtes Fehlen: Wenn Sie ohne Krankmeldung nicht zur Arbeit erscheinen. Wichtig: Auch im Minijob gelten die normalen Meldepflichten bei Krankheit.
  • Verstöße gegen Arbeitsanweisungen: Zum Beispiel Nichteinhaltung von Hygienevorschriften oder Kleiderordnung.
  • Kassenfehlbestände: Besonders in Einzelhandel und Gastronomie. Hier muss der Arbeitgeber aber nachweisen, dass Sie persönlich verantwortlich sind.

Ihre Handlungsempfehlung

Wenn Sie als Minijobber eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie folgendes tun:

  1. Ruhe bewahren: Eine Abmahnung ist noch keine Kündigung. Sie haben Rechte und Handlungsmöglichkeiten.
  2. Nichts unterschreiben: Sie sind nicht verpflichtet, den Empfang der Abmahnung zu bestätigen oder deren Inhalt anzuerkennen.
  3. Beweise sichern: Notieren Sie Ihre Sicht der Dinge, sichern Sie Dienstpläne, Chat-Verläufe und andere Belege.
  4. Gegendarstellung abgeben: Formulieren Sie Ihre Sicht der Dinge und verlangen Sie die Aufnahme in die Personalakte.
  5. Anwalt konsultieren: Lassen Sie die Abmahnung prüfen. Die Erstberatung ist bei uns kostenlos, und viele Abmahnungen im Minijob sind angreifbar.

Vergessen Sie nicht: Auch als Minijobber haben Sie das Recht, sich gegen unberechtigte Abmahnungen zu wehren. Ihre Rechte sind nicht weniger wert, nur weil Sie auf 538-Euro-Basis arbeiten.

Häufige Fragen: Abmahnung

Ja. Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Der Arbeitgeber hat dasselbe Recht zur Abmahnung wie bei Vollzeitbeschäftigten – aber auch dieselben Pflichten. Die Abmahnung muss einen konkreten Vorfall benennen und eine Warnung enthalten.

Grundsätzlich ja, wenn Sie das abgemahnte Verhalten wiederholen. Allerdings gelten im Minijob oft besondere Bedingungen: In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, sodass der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen könnte.

Den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben Sie nur, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat. Unabhängig davon gilt aber der Schutz vor diskriminierenden oder sittenwidrigen Kündigungen.

Dieselben Möglichkeiten wie Vollzeitbeschäftigte: Gegendarstellung abgeben, Rücknahme fordern oder auf Entfernung aus der Personalakte klagen. Viele Minijobber verzichten leider darauf, weil sie ihre Rechte nicht kennen.

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