★★★★★ 5/5 Google
München

Mehrfache Abmahnung für dasselbe Vergehen

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Wer mehrfach wegen desselben Vergehens abgemahnt wird, kann sich auf die Entwertung der Warnfunktion berufen
  • Durch wiederholte Abmahnungen signalisiert der Arbeitgeber, dass er das Verhalten toleriert – eine Kündigung wird schwerer
  • Das BAG hat entschieden: Ab der dritten Abmahnung kann die Kündigung unwirksam sein
  • Trotzdem gilt Vorsicht – lassen Sie Ihre Situation prüfen: ☎ 089 - 201 741 44

Ihr Arbeitgeber hat Sie bereits zum zweiten oder dritten Mal wegen desselben Fehlverhaltens abgemahnt – aber nie gekündigt? Das kann für Sie eine starke Verteidigungsposition sein. Denn wer immer wieder abmahnt, ohne Konsequenzen zu ziehen, verliert möglicherweise das Recht zur Kündigung.

Die Warnfunktion der Abmahnung und ihre Entwertung

Eine Abmahnung hat im Arbeitsrecht eine zentrale Funktion: Sie warnt den Arbeitnehmer, dass bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen. Genau diese Warnfunktion kann aber verloren gehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wenn der Arbeitgeber trotz wiederholter Abmahnungen keine Konsequenzen zieht, signalisiert er dem Arbeitnehmer, dass das Verhalten letztlich doch toleriert wird. Der Arbeitnehmer darf sich darauf einstellen, dass die angedrohte Kündigung nicht kommt.

In der Praxis bedeutet das: Je öfter der Arbeitgeber wegen desselben Vergehens abmahnt, desto schwieriger wird es für ihn, später zu kündigen.

Was die Rechtsprechung sagt

Die Arbeitsgerichte haben klare Grundsätze zur mehrfachen Abmahnung entwickelt:

  • Eine Abmahnung reicht: Grundsätzlich genügt eine einzige wirksame Abmahnung, um eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Der Arbeitgeber muss nicht mehrfach abmahnen.
  • Mehrfache Abmahnung kann schaden: Mahnt der Arbeitgeber drei oder mehr Mal wegen desselben Vergehens ab, kann das Gericht annehmen, dass die Warnfunktion entfallen ist.
  • Einzelfallentscheidung: Es gibt keine starre Grenze. Das Gericht prüft immer den Einzelfall – insbesondere die Art des Vergehens, den Zeitraum und den Wortlaut der Abmahnungen.

Typische Konstellationen aus der Praxis

In unserer Kanzlei in München sehen wir regelmäßig Fälle, in denen mehrfache Abmahnungen wegen desselben Vergehens eine Rolle spielen:

Wiederholtes Zuspätkommen

Der Arbeitgeber mahnt dreimal wegen Unpünktlichkeit ab, kündigt dann beim vierten Mal. Das Arbeitsgericht München prüft: Hat der Arbeitgeber durch die wiederholten Abmahnungen signalisiert, dass er das Zuspätkommen duldet? Wenn die Abmahnungen über einen längeren Zeitraum verteilt waren und keine deutliche Steigerung der Warnintensität enthalten, kann die Kündigung unwirksam sein.

Wiederholte Verstöße gegen Arbeitsanweisungen

Der Mitarbeiter hält sich wiederholt nicht an bestimmte Vorgaben. Nach der zweiten Abmahnung muss der Arbeitgeber entweder kündigen oder durch eine besonders eindringliche "letzte Abmahnung" klarstellen, dass beim nächsten Verstoß definitiv gekündigt wird.

Ihre Abmahnungen prüfen lassen

Rechtsanwalt Gellert prüft, ob die mehrfachen Abmahnungen die Warnfunktion entwertet haben.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Strategien für Arbeitnehmer

Wenn Sie bereits mehrfach wegen desselben Vergehens abgemahnt wurden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Alle Abmahnungen aufbewahren: Sammeln Sie alle erhaltenen Abmahnungen. Die Anzahl und der zeitliche Ablauf sind wichtige Beweismittel.
  2. Wortlaut vergleichen: Prüfen Sie, ob die Abmahnungen jeweils dasselbe oder ein gleichartiges Vergehen betreffen. Nur dann greift die Entwertung.
  3. "Letzte Abmahnung" beachten: Wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine "letzte Abmahnung" oder "Abmahnung unter Androhung der fristlosen Kündigung" ausspricht, kann er damit die Warnfunktion wiederherstellen. Nehmen Sie eine solche Abmahnung besonders ernst.
  4. Verhalten anpassen: Trotz der günstigen Rechtslage sollten Sie das abgemahnte Verhalten abstellen. Die Entwertung der Warnfunktion ist kein Freifahrtschein.

Wann eine Kündigung trotz mehrfacher Abmahnung wirksam ist

Die Entwertung der Warnfunktion schützt Sie nicht grenzenlos. In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber trotz mehrfacher Abmahnung wirksam kündigen:

  • Qualitative Steigerung: Wenn sich das Fehlverhalten verschärft (z. B. von 5 Minuten auf 2 Stunden Verspätung), kann trotz vorheriger Abmahnungen gekündigt werden.
  • Ausdrückliche letzte Warnung: Der Arbeitgeber kann durch eine besonders nachdrückliche letzte Abmahnung die Warnfunktion wiederherstellen.
  • Andere Vergehen: Abmahnungen wegen anderer Pflichtverletzungen behalten ihre Wirkung. Die Entwertung greift nur bei gleichartigen Vergehen.
  • Außerordentliche Kündigung: Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Die Einschätzung, ob eine Kündigung nach mehrfachen Abmahnungen wirksam ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen, um Ihre Rechte optimal zu wahren.

Häufige Fragen: Abmahnung

Ja, das ist möglich. Wenn der Arbeitgeber mehrfach für dasselbe Vergehen abmahnt, ohne Konsequenzen zu ziehen, kann die Warnfunktion der Abmahnung entfallen. Der Arbeitnehmer darf dann darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber das Verhalten toleriert.

Es gibt keine feste Zahl. Grundsätzlich reicht eine wirksame Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung. Aber: Mahnt der Arbeitgeber immer wieder ab, ohne zu kündigen, kann er damit die Warnfunktion entwerten und sich das Recht zur Kündigung verscherzen.

Ja, indem er in der letzten Abmahnung unmissverständlich klarstellt, dass bei einer weiteren Wiederholung definitiv gekündigt wird. Diese 'letzte Abmahnung' muss besonders deutlich formuliert sein, um die Warnfunktion wiederherzustellen.

Nein. Die Entwertung durch mehrfache Abmahnungen greift nur, wenn es sich um dasselbe oder ein gleichartiges Fehlverhalten handelt. Wird wegen unterschiedlicher Vergehen abgemahnt, bleibt jede Abmahnung als Grundlage für eine Kündigung erhalten.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend