Ihr Arbeitgeber hat Sie bereits zum zweiten oder dritten Mal wegen desselben Fehlverhaltens abgemahnt – aber nie gekündigt? Das kann für Sie eine starke Verteidigungsposition sein. Denn wer immer wieder abmahnt, ohne Konsequenzen zu ziehen, verliert möglicherweise das Recht zur Kündigung.
Die Warnfunktion der Abmahnung und ihre Entwertung
Eine Abmahnung hat im Arbeitsrecht eine zentrale Funktion: Sie warnt den Arbeitnehmer, dass bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen. Genau diese Warnfunktion kann aber verloren gehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wenn der Arbeitgeber trotz wiederholter Abmahnungen keine Konsequenzen zieht, signalisiert er dem Arbeitnehmer, dass das Verhalten letztlich doch toleriert wird. Der Arbeitnehmer darf sich darauf einstellen, dass die angedrohte Kündigung nicht kommt.
In der Praxis bedeutet das: Je öfter der Arbeitgeber wegen desselben Vergehens abmahnt, desto schwieriger wird es für ihn, später zu kündigen.
Was die Rechtsprechung sagt
Die Arbeitsgerichte haben klare Grundsätze zur mehrfachen Abmahnung entwickelt:
- Eine Abmahnung reicht: Grundsätzlich genügt eine einzige wirksame Abmahnung, um eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Der Arbeitgeber muss nicht mehrfach abmahnen.
- Mehrfache Abmahnung kann schaden: Mahnt der Arbeitgeber drei oder mehr Mal wegen desselben Vergehens ab, kann das Gericht annehmen, dass die Warnfunktion entfallen ist.
- Einzelfallentscheidung: Es gibt keine starre Grenze. Das Gericht prüft immer den Einzelfall – insbesondere die Art des Vergehens, den Zeitraum und den Wortlaut der Abmahnungen.
Typische Konstellationen aus der Praxis
In unserer Kanzlei in München sehen wir regelmäßig Fälle, in denen mehrfache Abmahnungen wegen desselben Vergehens eine Rolle spielen:
Wiederholtes Zuspätkommen
Der Arbeitgeber mahnt dreimal wegen Unpünktlichkeit ab, kündigt dann beim vierten Mal. Das Arbeitsgericht München prüft: Hat der Arbeitgeber durch die wiederholten Abmahnungen signalisiert, dass er das Zuspätkommen duldet? Wenn die Abmahnungen über einen längeren Zeitraum verteilt waren und keine deutliche Steigerung der Warnintensität enthalten, kann die Kündigung unwirksam sein.
Wiederholte Verstöße gegen Arbeitsanweisungen
Der Mitarbeiter hält sich wiederholt nicht an bestimmte Vorgaben. Nach der zweiten Abmahnung muss der Arbeitgeber entweder kündigen oder durch eine besonders eindringliche "letzte Abmahnung" klarstellen, dass beim nächsten Verstoß definitiv gekündigt wird.
Ihre Abmahnungen prüfen lassen
Rechtsanwalt Gellert prüft, ob die mehrfachen Abmahnungen die Warnfunktion entwertet haben.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Strategien für Arbeitnehmer
Wenn Sie bereits mehrfach wegen desselben Vergehens abgemahnt wurden, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Alle Abmahnungen aufbewahren: Sammeln Sie alle erhaltenen Abmahnungen. Die Anzahl und der zeitliche Ablauf sind wichtige Beweismittel.
- Wortlaut vergleichen: Prüfen Sie, ob die Abmahnungen jeweils dasselbe oder ein gleichartiges Vergehen betreffen. Nur dann greift die Entwertung.
- "Letzte Abmahnung" beachten: Wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine "letzte Abmahnung" oder "Abmahnung unter Androhung der fristlosen Kündigung" ausspricht, kann er damit die Warnfunktion wiederherstellen. Nehmen Sie eine solche Abmahnung besonders ernst.
- Verhalten anpassen: Trotz der günstigen Rechtslage sollten Sie das abgemahnte Verhalten abstellen. Die Entwertung der Warnfunktion ist kein Freifahrtschein.
Wann eine Kündigung trotz mehrfacher Abmahnung wirksam ist
Die Entwertung der Warnfunktion schützt Sie nicht grenzenlos. In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber trotz mehrfacher Abmahnung wirksam kündigen:
- Qualitative Steigerung: Wenn sich das Fehlverhalten verschärft (z. B. von 5 Minuten auf 2 Stunden Verspätung), kann trotz vorheriger Abmahnungen gekündigt werden.
- Ausdrückliche letzte Warnung: Der Arbeitgeber kann durch eine besonders nachdrückliche letzte Abmahnung die Warnfunktion wiederherstellen.
- Andere Vergehen: Abmahnungen wegen anderer Pflichtverletzungen behalten ihre Wirkung. Die Entwertung greift nur bei gleichartigen Vergehen.
- Außerordentliche Kündigung: Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.
Die Einschätzung, ob eine Kündigung nach mehrfachen Abmahnungen wirksam ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen, um Ihre Rechte optimal zu wahren.