★★★★★ 5/5 Google
München

Abmahnung wegen Leistungsminderung - Rechte und Abwehr

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Abmahnung wegen Leistungsminderung ist nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer deutlich unter seinem persönlichen Leistungsvermögen bleibt
  • Der Arbeitgeber kann keine bestimmte Leistungsmenge verlangen – geschuldet ist nur die individuelle Leistungsfähigkeit
  • Viele Abmahnungen wegen Minderleistung sind formell unwirksam, weil der Vorwurf zu pauschal formuliert ist
  • Lassen Sie die Abmahnung prüfen – oft ist sie angreifbar: ☎ 089 - 201 741 44

Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblich schlechter Arbeitsleistung erhalten haben, ist das zunächst beunruhigend. Doch viele dieser Abmahnungen sind rechtlich angreifbar. Denn der Arbeitgeber darf keine bestimmte Leistungsmenge verlangen – und muss den Vorwurf konkret belegen.

Was der Arbeitgeber verlangen darf – und was nicht

Das Bundesarbeitsgericht hat klare Grundsätze für die Bewertung von Arbeitsleistungen aufgestellt. Der zentrale Satz lautet: Der Arbeitnehmer schuldet nicht die bestmögliche, sondern nur seine persönliche Normalleistung.

Das bedeutet konkret:

  • Keine Vergleichbarkeit: Der Arbeitgeber darf Ihre Leistung nicht an der Leistung Ihrer besten Kollegen messen. Jeder Mensch hat ein individuelles Leistungsvermögen.
  • Subjektiver Maßstab: Entscheidend ist, ob Sie unter Ihrem persönlichen Leistungsvermögen bleiben – gemessen an Ihrer eigenen früheren Leistung und Ihren individuellen Fähigkeiten.
  • Erhebliche Abweichung: Eine Abmahnung ist erst gerechtfertigt, wenn Ihre Leistung das Durchschnittsniveau um etwa ein Drittel unterschreitet. Leichte Schwankungen sind normal und kein Abmahnungsgrund.

Wann ist die Abmahnung wegen Minderleistung berechtigt?

Eine Abmahnung wegen Leistungsminderung kann berechtigt sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Messbare Minderleistung: Der Arbeitgeber kann anhand konkreter Zahlen, Daten oder Vorfälle belegen, dass Ihre Leistung erheblich unter dem liegt, was von Ihnen erwartet werden kann.
  • Keine gesundheitlichen Ursachen: Wenn die Minderleistung auf einer Erkrankung oder Behinderung beruht, ist eine Abmahnung in der Regel unberechtigt.
  • Keine betrieblichen Ursachen: Wenn schlechte Arbeitsbedingungen, fehlende Einarbeitung oder mangelnde Arbeitsmittel die Ursache sind, geht das nicht zu Ihren Lasten.
  • Konkrete Darstellung: Die Abmahnung muss den Vorwurf mit konkreten Beispielen und messbaren Kriterien untermauern – pauschale Aussagen wie "Sie arbeiten zu langsam" reichen nicht.

Typische Fehler in Abmahnungen wegen Leistungsminderung

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Abmahnungen wegen Minderleistung, die formell oder inhaltlich unwirksam sind. Die häufigsten Fehler:

  • Pauschalvorwurf: "Ihre Leistung entspricht nicht unseren Erwartungen" – ohne konkrete Beispiele ist die Abmahnung unwirksam.
  • Falscher Vergleichsmaßstab: Der Arbeitgeber vergleicht Ihre Leistung mit dem Teamdurchschnitt oder den besten Mitarbeitern statt mit Ihrem individuellen Leistungsvermögen.
  • Fehlende Warnfunktion: Die Abmahnung droht keine konkreten arbeitsrechtlichen Konsequenzen an.
  • Gesundheitliche Ursachen ignoriert: Der Arbeitgeber weiß von einer Erkrankung, die die Leistung beeinträchtigt, und mahnt trotzdem ab.

Abmahnung wegen Leistungsminderung prüfen

Rechtsanwalt Gellert prüft kostenlos, ob Ihre Abmahnung wirksam ist.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

So wehren Sie sich gegen die Abmahnung

Es gibt mehrere Möglichkeiten, gegen eine unberechtigte Abmahnung wegen Leistungsminderung vorzugehen:

  1. Gegendarstellung: Verfassen Sie eine sachliche Gegendarstellung und verlangen Sie deren Aufnahme in die Personalakte. Beschreiben Sie die Umstände, die Ihre Leistung beeinflusst haben.
  2. Rücknahme fordern: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
  3. Eigene Dokumentation: Führen Sie ein Arbeitstagebuch und dokumentieren Sie Ihre tägliche Leistung, Arbeitszeiten und besondere Umstände. Das kann später als Beweismittel dienen.
  4. Klage auf Entfernung: Wenn der Arbeitgeber die Rücknahme verweigert, können Sie vor dem Arbeitsgericht München auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

Von der Abmahnung zur Kündigung – und wie Sie das verhindern

Eine Abmahnung wegen Minderleistung ist oft der erste Schritt in Richtung einer verhaltensbedingten Kündigung. Wenn Sie nach der Abmahnung weiterhin "zu wenig leisten", kann der Arbeitgeber kündigen. Allerdings:

  • Die Anforderungen an eine Kündigung wegen Minderleistung sind sehr hoch
  • Der Arbeitgeber muss die Minderleistung über einen längeren Zeitraum konkret nachweisen
  • Er muss nachweisen, dass Sie Ihre Leistung steigern könnten, es aber nicht tun
  • Mildere Mittel wie Versetzung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes müssen geprüft werden

In der Praxis scheitern viele Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht München mit Kündigungen wegen Minderleistung. Die Hürden sind hoch – und das ist gut für Sie. Aber unterschätzen Sie die Abmahnung nicht: Handeln Sie jetzt und lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen.

Häufige Fragen: Abmahnung

Nur wenn Sie deutlich unter Ihrem persönlichen Leistungsvermögen bleiben. Das BAG hat entschieden: Ein Arbeitnehmer schuldet nicht die Leistung des Besten, sondern nur seine individuelle Normalleistung. Wer sein Bestes gibt, kann nicht wegen Minderleistung abgemahnt werden.

Häufige Fehler: Die Abmahnung nennt keine konkreten Vorfälle (nur 'schlechte Leistung'), sie vergleicht mit Kollegen statt mit der eigenen früheren Leistung, oder die Leistungsminderung hat gesundheitliche Ursachen, die der Arbeitgeber kennt.

Grundsätzlich ja, wenn sich die Leistung trotz Abmahnung nicht verbessert. Allerdings sind die Anforderungen an eine verhaltensbedingte Kündigung bei Leistungsmängeln besonders hoch. Der Arbeitgeber muss die Minderleistung konkret und messbar nachweisen.

Sie können eine Gegendarstellung zur Personalakte geben, die Rücknahme der Abmahnung fordern oder auf Entfernung aus der Personalakte klagen. Besonders erfolgversprechend ist die Klage, wenn die Abmahnung zu pauschal formuliert ist.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend