Die Abmahnung ist die wichtigste Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Wer eine Abmahnung erhaelt, fragt sich sofort: Kommt jetzt die Kündigung? Als Fachanwaelte fuer Arbeitsrecht in München erklaeren wir den rechtlichen Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung und zeigen, wie Sie sich schuetzen koennen.
Die Abmahnung als Kuendigungsvoraussetzung
Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit. Das bedeutet: Bevor der Arbeitgeber das schaerfste Mittel (Kündigung) einsetzt, muss er das mildere Mittel (Abmahnung) ausschoepfen. Konkret:
- Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsaetzlich eine vorherige Abmahnung voraus
- Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer die Chance zur Verhaltensaenderung geben
- Erst wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung erneut verstoesst, kommt eine Kündigung in Betracht
- Die Abmahnung dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer gewarnt war
Dieses Prinzip schuetzt Arbeitnehmer vor ueberhasteten Kuendigungen und gibt ihnen die Moeglichkeit, ihr Verhalten zu aendern.
Einschlaegigkeit: Abmahnung und Kündigung muessen zusammenpassen
Nicht jede Abmahnung bereitet jede Kündigung vor. Die Rechtsprechung verlangt, dass Abmahnung und Kuendigungsgrund einschlaegig sind:
- Gleichartiger Verstoss erforderlich: Die Abmahnung wegen Zupaaetkommen bereitet nur eine Kündigung wegen Zupaaetkommen vor
- Verschiedene Pflichtenkreise: Verstoesse gegen die Arbeitspflicht und Verstoesse gegen die Verhaltenspflicht sind verschiedene Kategorien
- Beispiel zulaessig: Abmahnung wegen 30 Minuten Verspätung, Kündigung wegen 2 Stunden Verspätung (gleichartiger Verstoss)
- Beispiel unzulaessig: Abmahnung wegen Verspätung, Kündigung wegen Beleidigung (verschiedene Pflichtverletzungen)
Ist die Abmahnung nicht einschlaegig, fehlt es an der Warnfunktion. Der Arbeitnehmer konnte nicht erkennen, dass gerade dieses Verhalten zur Kündigung fuehren wuerde.
Kündigung ohne Abmahnung: Die Ausnahmen
In bestimmten Faellen darf der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung kuendigen. Dies kommt in Betracht bei:
- Straftaten gegenueber dem Arbeitgeber: Diebstahl, Betrug, Unterschlagung
- Koerperliche Gewalt: Taetigkeiten gegenueber Kollegen oder Vorgesetzten
- Schwere Beleidigungen: Erhebliche Ehrverletzungen, rassistische oder sexistische Aeusserungen
- Verrat von Geschaeftsgeheimnissen: Weitergabe vertraulicher Informationen an Wettbewerber
- Beharrliche Arbeitsverweigerung: Dauerhafte, bewusste Weigerung trotz klarer Anweisung
- Vertrauensbereich: Bei Mitarbeitern mit besonderer Vertrauensstellung (Kassierer, Buchhalter)
Auch in diesen Faellen muss der Arbeitgeber eine Interessenabwaegung vornehmen. Betriebszugehoerigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten fliessen in die Bewertung ein.
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Abmahnung verbraucht den Kuendigungsgrund
Ein haeufig uebersehener Grundsatz: Wer abmahnt, verzichtet auf die Kündigung fuer denselben Vorfall. Das hat weitreichende Konsequenzen:
- Der Arbeitgeber kann nicht erst abmahnen und dann wegen desselben Vorfalls kuendigen
- Mit der Abmahnung erklaert er, das Arbeitsverhaeltnis unter der Bedingung der Besserung fortsetzen zu wollen
- Erst ein neuer, erneuter Verstoss nach der Abmahnung rechtfertigt die Kündigung
- Ausnahme: Der Arbeitgeber entdeckt nachtraeglich weitere Umstaende, die den Vorfall schwerer wiegen lassen
Strategische Bedeutung: Richtig auf die Abmahnung reagieren
Da die Abmahnung die Vorstufe zur Kündigung ist, sollten Sie strategisch klug reagieren:
- Wirksamkeit pruefen lassen: Eine unwirksame Abmahnung kann nicht als Kuendigungsgrundlage dienen
- Gegendarstellung erwaegen: Stellen Sie unberechtigte Vorwuerfe richtig
- Verhalten anpassen: Vermeiden Sie jeden gleichartigen Verstoss, um keinen Kuendigungsgrund zu liefern
- Beweise sammeln: Dokumentieren Sie Ihr korrektes Verhalten nach der Abmahnung
- Kuendigungsschutzklage vorbereiten: Falls doch eine Kündigung folgt, haben Sie nur drei Wochen Zeit
Der Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung ist komplex. Lassen Sie sich fruehzeitig beraten, um Ihren Arbeitsplatz zu schuetzen: 089 - 201 741 44.