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München

Abmahnung und Kündigung Zusammenhang München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel mindestens eine vorherige einschlaegige Abmahnung voraus
  • Die Abmahnung und der Kuendigungsgrund muessen gleichartig sein - eine Abmahnung wegen Zupaaetkommen rechtfertigt keine Kündigung wegen Beleidigung
  • Bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, koerperlicher Gewalt oder Betrug kann auch ohne vorherige Abmahnung gekuendigt werden
  • Eine unwirksame Abmahnung kann nicht als Grundlage fuer eine Kündigung herangezogen werden - daher lohnt sich die Pruefung immer

Die Abmahnung ist die wichtigste Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Wer eine Abmahnung erhaelt, fragt sich sofort: Kommt jetzt die Kündigung? Als Fachanwaelte fuer Arbeitsrecht in München erklaeren wir den rechtlichen Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung und zeigen, wie Sie sich schuetzen koennen.

Die Abmahnung als Kuendigungsvoraussetzung

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit. Das bedeutet: Bevor der Arbeitgeber das schaerfste Mittel (Kündigung) einsetzt, muss er das mildere Mittel (Abmahnung) ausschoepfen. Konkret:

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsaetzlich eine vorherige Abmahnung voraus
  • Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer die Chance zur Verhaltensaenderung geben
  • Erst wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung erneut verstoesst, kommt eine Kündigung in Betracht
  • Die Abmahnung dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer gewarnt war

Dieses Prinzip schuetzt Arbeitnehmer vor ueberhasteten Kuendigungen und gibt ihnen die Moeglichkeit, ihr Verhalten zu aendern.

Einschlaegigkeit: Abmahnung und Kündigung muessen zusammenpassen

Nicht jede Abmahnung bereitet jede Kündigung vor. Die Rechtsprechung verlangt, dass Abmahnung und Kuendigungsgrund einschlaegig sind:

  • Gleichartiger Verstoss erforderlich: Die Abmahnung wegen Zupaaetkommen bereitet nur eine Kündigung wegen Zupaaetkommen vor
  • Verschiedene Pflichtenkreise: Verstoesse gegen die Arbeitspflicht und Verstoesse gegen die Verhaltenspflicht sind verschiedene Kategorien
  • Beispiel zulaessig: Abmahnung wegen 30 Minuten Verspätung, Kündigung wegen 2 Stunden Verspätung (gleichartiger Verstoss)
  • Beispiel unzulaessig: Abmahnung wegen Verspätung, Kündigung wegen Beleidigung (verschiedene Pflichtverletzungen)

Ist die Abmahnung nicht einschlaegig, fehlt es an der Warnfunktion. Der Arbeitnehmer konnte nicht erkennen, dass gerade dieses Verhalten zur Kündigung fuehren wuerde.

Kündigung ohne Abmahnung: Die Ausnahmen

In bestimmten Faellen darf der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung kuendigen. Dies kommt in Betracht bei:

  • Straftaten gegenueber dem Arbeitgeber: Diebstahl, Betrug, Unterschlagung
  • Koerperliche Gewalt: Taetigkeiten gegenueber Kollegen oder Vorgesetzten
  • Schwere Beleidigungen: Erhebliche Ehrverletzungen, rassistische oder sexistische Aeusserungen
  • Verrat von Geschaeftsgeheimnissen: Weitergabe vertraulicher Informationen an Wettbewerber
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung: Dauerhafte, bewusste Weigerung trotz klarer Anweisung
  • Vertrauensbereich: Bei Mitarbeitern mit besonderer Vertrauensstellung (Kassierer, Buchhalter)

Auch in diesen Faellen muss der Arbeitgeber eine Interessenabwaegung vornehmen. Betriebszugehoerigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten fliessen in die Bewertung ein.

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Abmahnung verbraucht den Kuendigungsgrund

Ein haeufig uebersehener Grundsatz: Wer abmahnt, verzichtet auf die Kündigung fuer denselben Vorfall. Das hat weitreichende Konsequenzen:

  • Der Arbeitgeber kann nicht erst abmahnen und dann wegen desselben Vorfalls kuendigen
  • Mit der Abmahnung erklaert er, das Arbeitsverhaeltnis unter der Bedingung der Besserung fortsetzen zu wollen
  • Erst ein neuer, erneuter Verstoss nach der Abmahnung rechtfertigt die Kündigung
  • Ausnahme: Der Arbeitgeber entdeckt nachtraeglich weitere Umstaende, die den Vorfall schwerer wiegen lassen

Strategische Bedeutung: Richtig auf die Abmahnung reagieren

Da die Abmahnung die Vorstufe zur Kündigung ist, sollten Sie strategisch klug reagieren:

  1. Wirksamkeit pruefen lassen: Eine unwirksame Abmahnung kann nicht als Kuendigungsgrundlage dienen
  2. Gegendarstellung erwaegen: Stellen Sie unberechtigte Vorwuerfe richtig
  3. Verhalten anpassen: Vermeiden Sie jeden gleichartigen Verstoss, um keinen Kuendigungsgrund zu liefern
  4. Beweise sammeln: Dokumentieren Sie Ihr korrektes Verhalten nach der Abmahnung
  5. Kuendigungsschutzklage vorbereiten: Falls doch eine Kündigung folgt, haben Sie nur drei Wochen Zeit

Der Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung ist komplex. Lassen Sie sich fruehzeitig beraten, um Ihren Arbeitsplatz zu schuetzen: 089 - 201 741 44.

Häufige Fragen: Abmahnung

Grundsaetzlich ja. Eine wirksame, einschlaegige Abmahnung genuegt, wenn der Arbeitnehmer danach erneut in gleichartiger Weise gegen seine Pflichten verstoesst. Allerdings beruecksichtigen Arbeitsgerichte bei der Interessenabwaegung auch die Schwere des Verstosses und die Betriebszugehoerigkeit.

Einschlaegig bedeutet, dass die Abmahnung und der Kuendigungsgrund denselben oder einen gleichartigen Pflichtverstoss betreffen muessen. Beispiel: Wurde wegen Zupaaetkommen abgemahnt, muss auch die Kündigung wegen Zupaaetkommen erfolgen - nicht wegen eines voellig anderen Fehlverhaltens.

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer erkennen musste, dass sein Verhalten nicht toleriert wird: Diebstahl, koerperliche Gewalt, Betrug, schwere Konkurrenztaetigkeit oder Verrat von Geschaeftsgeheimnissen. Auch im Vertrauensbereich (Kassierer, Buchhalter) ist eine Abmahnung oft entbehrlich.

Nicht wegen desselben Vorfalls. Abmahnung und Kündigung wegen desselben Sachverhalts schliessen sich aus. Der Arbeitgeber hat sich durch die Abmahnung entschieden, das Verhaeltnis fortzusetzen. Erst ein neuer, gleichartiger Verstoss kann zur Kündigung fuehren.

Eine unwirksame Abmahnung kann nicht als Kuendigungsgrundlage dienen. Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aus, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, diese im Kuendigungsschutzverfahren erfolgreich anzugreifen.

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