Eine Abmahnung wegen Krankmeldung sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Verunsicherung. Darf der Arbeitgeber das überhaupt? Die Antwort: Krankheit selbst darf nicht abgemahnt werden – aber Fehler bei der Krankmeldung schon. Wir erklären, welche Pflichten Sie bei Krankheit haben und wann eine Abmahnung berechtigt ist.
Ihre Pflichten bei Krankheit im Arbeitsverhältnis
Wenn Sie krank werden, treffen Sie als Arbeitnehmer zwei wesentliche Pflichten gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):
1. Anzeigepflicht: Unverzügliche Krankmeldung
Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. In der Praxis bedeutet das: Melden Sie sich vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Ein Telefonat, eine E-Mail oder eine SMS an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung reichen aus.
2. Nachweispflicht: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, müssen Sie spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Wichtig: Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag oder per Weisung auch eine Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangen – prüfen Sie Ihren Vertrag.
Seit 2023 gilt für gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Arbeitgeber ruft die Daten direkt bei der Krankenkasse ab. Die Anzeigepflicht (Krankmeldung beim Arbeitgeber) bleibt dennoch bestehen.
Wann ist die Abmahnung wegen Krankmeldung berechtigt?
Eine Abmahnung im Zusammenhang mit Krankheit kann in folgenden Fällen berechtigt sein:
- Verspätete Krankmeldung: Sie melden sich erst am Nachmittag oder am zweiten Tag krank, obwohl eine frühere Meldung möglich gewesen wäre
- Fehlende Krankmeldung: Sie erscheinen nicht zur Arbeit, ohne den Arbeitgeber überhaupt zu informieren
- Verspätete AU-Bescheinigung: Die ärztliche Bescheinigung wird nicht fristgerecht vorgelegt
- Verstoß gegen Genesungspflichten: Sie unternehmen Aktivitäten, die Ihrer Genesung offensichtlich entgegenstehen
- Vortäuschung einer Erkrankung: Sie melden sich krank, obwohl Sie gar nicht arbeitsunfähig sind
Wann ist die Abmahnung nicht berechtigt?
In vielen Fällen, die wir in unserer Münchner Kanzlei sehen, ist die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt:
- Abmahnung wegen Krankheit selbst: Erkrankung ist kein Fehlverhalten – eine solche Abmahnung ist immer unwirksam
- Häufige Kurzerkrankungen: Auch wenn Sie oft krank sind, ist jede einzelne Erkrankung kein abmahnungsfähiges Verhalten
- Verspätung war unverschuldet: Wenn Sie so schwer erkrankt waren, dass Sie sich nicht melden konnten (z. B. Notfall-OP, Bewusstlosigkeit)
- Unklare Regelung: Wenn im Arbeitsvertrag keine eindeutige Regelung zur Krankmeldung existiert und der Arbeitgeber keine klare Weisung erteilt hat
Abmahnung wegen Krankmeldung erhalten?
Rechtsanwalt Gellert prüft kostenlos, ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt und wirksam ist.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Richtig reagieren: Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Krankmeldung erhalten haben, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
- Abmahnung genau lesen: Wird die Krankheit selbst oder die verspätete Meldung beanstandet? Das ist ein wesentlicher Unterschied
- Beweise sichern: Anrufprotokolle, E-Mails, SMS – alles, was belegt, wann Sie sich krankgemeldet haben
- Arbeitsvertrag prüfen: Welche Regelungen zur Krankmeldung enthält Ihr Vertrag?
- Fachanwalt konsultieren: Wir prüfen kostenfrei, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob Sie eine Entfernung aus der Personalakte verlangen können
Lassen Sie eine unberechtigte Abmahnung nicht in Ihrer Personalakte stehen. Sie kann als Grundlage für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung dienen. Rufen Sie uns an – die Erstberatung bei GPS Rechtsanwälte München ist kostenlos: 089 - 201 741 44.