Nicht jede Rüge vom Vorgesetzten ist eine Abmahnung – und nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erleben wir regelmäßig, dass Arbeitgeber unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen aussprechen. Welche Gründe eine Abmahnung rechtfertigen und welche nicht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Zulässige Abmahnungsgründe im Arbeitsrecht
Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Die häufigsten Gründe in der Praxis:
Verstöße gegen die Arbeitspflicht
- Unentschuldigtes Fehlen: Wer ohne Grund und ohne Krankmeldung nicht zur Arbeit erscheint
- Wiederholtes Zuspätkommen: Regelmäßige Verspätungen trotz Hinweis
- Arbeitsverweigerung: Weigerung, zumutbare Arbeitsanweisungen auszuführen
- Schlechtleistung: Bewusst nachlässige oder mangelhafte Arbeit (sogenanntes "Low Performance")
- Unerlaubte Nebentätigkeit: Nebenjob ohne Genehmigung, der die Haupttätigkeit beeinträchtigt
Verstöße gegen die Verhaltenspflicht
- Beleidigung oder Mobbing: Verbale Angriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte
- Alkohol- oder Drogenkonsum: Rauschmittelkonsum am Arbeitsplatz oder Erscheinen unter Einfluss
- Private Internetnutzung: Wenn diese verboten oder übermäßig ist
- Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften: Missachtung von Arbeitsschutzregeln
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht: Weitergabe vertraulicher Informationen
Unzulässige Abmahnungsgründe
In folgenden Fällen ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt – und kann aus der Personalakte entfernt werden:
- Krankheit: Eine Erkrankung ist kein Fehlverhalten. Nur die verspätete Krankmeldung kann abgemahnt werden
- Betriebsratstätigkeit: Abmahnungen wegen der Ausübung von Betriebsratsaufgaben sind unzulässig
- Wahrnehmung gesetzlicher Rechte: Wer seinen Urlaub beantragt, eine Überlastungsanzeige stellt oder Elternzeit nimmt, darf dafür nicht abgemahnt werden
- Sachliche Kritik: Angemessene und sachliche Kritik am Arbeitgeber oder an Arbeitsbedingungen
- Leistungsschwäche: Wenn der Arbeitnehmer sein Bestes gibt, aber objektiv nicht die gewünschte Leistung erbringt (kein Verschulden)
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Die Abmahnung muss konkret sein
Selbst wenn ein grundsätzlich zulässiger Grund vorliegt, muss die Abmahnung den Vorwurf hinreichend konkret beschreiben. Pauschale Formulierungen wie "Sie sind häufig zu spät" oder "Ihre Leistung ist mangelhaft" genügen nicht.
Eine wirksame Abmahnung muss enthalten:
- Genaue Beschreibung des Vorfalls: Datum, Uhrzeit, Ort und konkretes Verhalten
- Benennung der verletzten Pflicht: Welche vertragliche oder gesetzliche Pflicht wurde verletzt?
- Aufforderung zur Verhaltensänderung: Was wird künftig vom Arbeitnehmer erwartet?
- Androhung von Konsequenzen: Hinweis auf Kündigung im Wiederholungsfall
Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung unwirksam und kann nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen.
Was tun bei einer Abmahnung?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zeitnah handeln:
- Abmahnung sorgfältig lesen und die Vorwürfe auf ihre Richtigkeit prüfen
- Eigene Beweise sichern (E-Mails, Zeugen, Arbeitszeitnachweise)
- Fachanwalt konsultieren – wir prüfen Wirksamkeit und Berechtigung kostenlos
- Je nach Situation: Gegendarstellung verfassen oder Entfernung aus der Personalakte verlangen
Lassen Sie eine unberechtigte Abmahnung nicht einfach stehen. Sie kann zur Grundlage einer späteren Kündigung werden – handeln Sie jetzt: 089 - 201 741 44.