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München

Abmahnung Gründe Arbeitsrecht München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Abmahnung ist nur berechtigt bei einem konkreten Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten – pauschale Vorwürfe reichen nicht
  • Häufigste Abmahnungsgründe: Verspätung, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung und Verstöße gegen betriebliche Regelungen
  • Krankheit, Betriebsratstätigkeit oder die Wahrnehmung gesetzlicher Rechte sind keine zulässigen Abmahnungsgründe
  • Eine Abmahnung wegen eines nicht nachweisbaren Vorwurfs ist unwirksam und kann aus der Personalakte entfernt werden

Nicht jede Rüge vom Vorgesetzten ist eine Abmahnung – und nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erleben wir regelmäßig, dass Arbeitgeber unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen aussprechen. Welche Gründe eine Abmahnung rechtfertigen und welche nicht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Zulässige Abmahnungsgründe im Arbeitsrecht

Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Die häufigsten Gründe in der Praxis:

Verstöße gegen die Arbeitspflicht

  • Unentschuldigtes Fehlen: Wer ohne Grund und ohne Krankmeldung nicht zur Arbeit erscheint
  • Wiederholtes Zuspätkommen: Regelmäßige Verspätungen trotz Hinweis
  • Arbeitsverweigerung: Weigerung, zumutbare Arbeitsanweisungen auszuführen
  • Schlechtleistung: Bewusst nachlässige oder mangelhafte Arbeit (sogenanntes "Low Performance")
  • Unerlaubte Nebentätigkeit: Nebenjob ohne Genehmigung, der die Haupttätigkeit beeinträchtigt

Verstöße gegen die Verhaltenspflicht

  • Beleidigung oder Mobbing: Verbale Angriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte
  • Alkohol- oder Drogenkonsum: Rauschmittelkonsum am Arbeitsplatz oder Erscheinen unter Einfluss
  • Private Internetnutzung: Wenn diese verboten oder übermäßig ist
  • Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften: Missachtung von Arbeitsschutzregeln
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht: Weitergabe vertraulicher Informationen

Unzulässige Abmahnungsgründe

In folgenden Fällen ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt – und kann aus der Personalakte entfernt werden:

  • Krankheit: Eine Erkrankung ist kein Fehlverhalten. Nur die verspätete Krankmeldung kann abgemahnt werden
  • Betriebsratstätigkeit: Abmahnungen wegen der Ausübung von Betriebsratsaufgaben sind unzulässig
  • Wahrnehmung gesetzlicher Rechte: Wer seinen Urlaub beantragt, eine Überlastungsanzeige stellt oder Elternzeit nimmt, darf dafür nicht abgemahnt werden
  • Sachliche Kritik: Angemessene und sachliche Kritik am Arbeitgeber oder an Arbeitsbedingungen
  • Leistungsschwäche: Wenn der Arbeitnehmer sein Bestes gibt, aber objektiv nicht die gewünschte Leistung erbringt (kein Verschulden)

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Die Abmahnung muss konkret sein

Selbst wenn ein grundsätzlich zulässiger Grund vorliegt, muss die Abmahnung den Vorwurf hinreichend konkret beschreiben. Pauschale Formulierungen wie "Sie sind häufig zu spät" oder "Ihre Leistung ist mangelhaft" genügen nicht.

Eine wirksame Abmahnung muss enthalten:

  • Genaue Beschreibung des Vorfalls: Datum, Uhrzeit, Ort und konkretes Verhalten
  • Benennung der verletzten Pflicht: Welche vertragliche oder gesetzliche Pflicht wurde verletzt?
  • Aufforderung zur Verhaltensänderung: Was wird künftig vom Arbeitnehmer erwartet?
  • Androhung von Konsequenzen: Hinweis auf Kündigung im Wiederholungsfall

Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung unwirksam und kann nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen.

Was tun bei einer Abmahnung?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zeitnah handeln:

  1. Abmahnung sorgfältig lesen und die Vorwürfe auf ihre Richtigkeit prüfen
  2. Eigene Beweise sichern (E-Mails, Zeugen, Arbeitszeitnachweise)
  3. Fachanwalt konsultieren – wir prüfen Wirksamkeit und Berechtigung kostenlos
  4. Je nach Situation: Gegendarstellung verfassen oder Entfernung aus der Personalakte verlangen

Lassen Sie eine unberechtigte Abmahnung nicht einfach stehen. Sie kann zur Grundlage einer späteren Kündigung werden – handeln Sie jetzt: 089 - 201 741 44.

Häufige Fragen: Abmahnung

Grundsätzlich jeder konkrete Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten: Verspätung, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung von Kollegen, private Internetnutzung am Arbeitsplatz, Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.

Nein, eine Erkrankung ist kein abmahnungsfähiges Verhalten. Allerdings kann der Arbeitgeber abmahnen, wenn Sie die Krankmeldung nicht rechtzeitig einreichen oder gegen Ihre Genesungspflichten verstoßen (z. B. trotz Krankschreibung Extremsport treiben).

Ja, grundsätzlich kann auch ein einmaliges Zuspätkommen abgemahnt werden – der Arbeitgeber muss nicht erst mehrere Verstöße abwarten. Ob die Abmahnung in der Praxis aber als angemessen angesehen wird, hängt von den Umständen ab (Verspätungsdauer, Grund, bisheriges Verhalten).

Nur eingeschränkt. Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist durch die Meinungsfreiheit geschützt. Eine Abmahnung ist nur zulässig bei Beleidigungen, ehrverletzenden Äußerungen oder Schmähkritik – nicht bei sachlicher Kritik, auch wenn sie unbequem ist.

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