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München

Abmahnung und Betriebsrat München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Der Betriebsrat hat bei Abmahnungen kein Mitbestimmungsrecht - der Arbeitgeber muss ihn vor Ausspruch einer Abmahnung nicht anhoeren
  • Arbeitnehmer koennen sich nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat ueber eine Abmahnung beschweren, der diese dann mit dem Arbeitgeber verhandelt
  • Betriebsratsmitglieder geniessen besonderen Kuendigungsschutz und duerfen wegen ihrer Betriebsratstaetig­keit nicht abgemahnt werden
  • Eine Abmahnung gegenueber einem Betriebsratsmitglied wegen ordnungsgemaesser Amtsausuebung ist unwirksam und muss aus der Personalakte entfernt werden

Der Betriebsrat spielt im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle als Interessenvertretung der Belegschaft. Doch wie verhaelt es sich bei Abmahnungen? Muss der Betriebsrat einbezogen werden? Und welchen besonderen Schutz geniessen Betriebsratsmitglieder selbst? Als Fachanwaelte fuer Arbeitsrecht in München beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Verhaeltnis von Abmahnung und Betriebsrat.

Kein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen

Ueberraschend fuer viele Arbeitnehmer: Der Betriebsrat hat bei Abmahnungen kein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Ausspruch einer Abmahnung nicht anhoeren
  • Die Abmahnung ist auch ohne Beteiligung des Betriebsrats wirksam
  • Der Betriebsrat kann die Abmahnung nicht verhindern oder blockieren
  • Anders als bei Kuendigungen gibt es keine Anhoerungspflicht nach § 102 BetrVG

Dies unterscheidet die Abmahnung grundlegend von der Kündigung, bei der der Betriebsrat zwingend angehoert werden muss.

Das Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Auch wenn der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, steht dem Arbeitnehmer ein Beschwerderecht nach § 85 BetrVG zu:

  1. Beschwerde beim Betriebsrat: Der Arbeitnehmer kann sich an den Betriebsrat wenden und die Abmahnung als ungerechtfertigt rügen
  2. Verhandlung mit dem Arbeitgeber: Der Betriebsrat nimmt die Beschwerde entgegen und verhandelt mit dem Arbeitgeber ueber eine Loesung
  3. Einigungsstelle: Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden
  4. Parallel: Individualrechte: Das Beschwerderecht ersetzt nicht das Recht des Arbeitnehmers, individuell gegen die Abmahnung vorzugehen

In der Praxis kann die Einschaltung des Betriebsrats oft deeskalierend wirken und zu einer einvernehmlichen Loesung fuehren, bevor ein Gerichtsverfahren noetig wird.

Besonderer Schutz fuer Betriebsratsmitglieder

Betriebsratsmitglieder geniessen einen umfassenden Sonderschutz, der auch bei Abmahnungen gilt:

Schutz der Amtsausuebung

Eine Abmahnung wegen ordnungsgemaesser Betriebsratstaetig­keit ist immer unwirksam. Dazu gehoeren:

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen waehrend der Arbeitszeit
  • Beratung und Unterstuetzung von Kollegen in arbeitsrechtlichen Fragen
  • Einberufung von Betriebsversammlungen
  • Kritische Aeusserungen im Rahmen der Betriebsratsarbeit
  • Einholung von Informationen beim Arbeitgeber

Benachteiligungsverbot

Nach § 78 BetrVG duerfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Amtstaetig­keit weder benachteiligt noch beguenstigt werden. Eine Abmahnung, die als Vergeltung fuer unbequeme Betriebsratsarbeit dient, ist unwirksam.

Abmahnung wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung

Auch Betriebsratsmitglieder sind nicht unantastbar. Bei Verstoessen, die nichts mit der Betriebsratstaetig­keit zu tun haben, kann der Arbeitgeber abmahnen:

  • Wiederholtes Zupaaetkommen
  • Arbeitsverweigerung im Rahmen der normalen Arbeitspflicht
  • Verstoss gegen betriebliche Vorschriften

Abmahnung als Betriebsratsmitglied?

Wir pruefen kostenlos, ob die Abmahnung mit Ihrer Betriebsratstaetig­keit zusammenhaengt und ob sie wirksam ist.

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Praxistipps: So nutzen Sie den Betriebsrat richtig

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, empfehlen wir:

  • Betriebsrat informieren: Nutzen Sie Ihr Beschwerderecht und informieren Sie den Betriebsrat ueber die Abmahnung
  • Unterstuetzung bei Gespraechen: Sie haben das Recht, ein Betriebsratsmitglied zu Personalgespraechen hinzuzuziehen
  • Parallel anwaltliche Beratung: Der Betriebsrat kann beraten, aber keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne leisten
  • Dokumentation: Halten Sie alle Gespraeche und Massnahmen schriftlich fest

Der Betriebsrat kann ein wertvoller Verbuendeter sein, ersetzt aber nicht die anwaltliche Beratung bei einer Abmahnung. Wir stehen Ihnen in München zur Seite: 089 - 201 741 44.

Häufige Fragen: Abmahnung

Nein. Anders als bei einer Kündigung besteht bei einer Abmahnung keine Anhoerungspflicht gegenueber dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann die Abmahnung ohne Beteiligung des Betriebsrats aussprechen.

Der Betriebsrat kann eine Abmahnung nicht direkt verhindern. Er kann aber den Arbeitnehmer bei einer Beschwerde unterstuetzen (§ 85 BetrVG) und auf eine guetliche Loesung hinwirken. Zudem kann er im Rahmen seiner allgemeinen Ueberwachungspflicht pruefen, ob der Arbeitgeber Gesetze einhaelt.

Nein. Betriebsratsarbeit ist gesetzlich geschuetzt. Eine Abmahnung wegen ordnungsgemaesser Amtsausuebung, etwa Teilnahme an Sitzungen, Beratung von Kollegen oder Einberufung einer Betriebsversammlung, ist unwirksam und muss aus der Personalakte entfernt werden.

Auch Betriebsratsmitglieder koennen fuer Verstoesse abgemahnt werden, die nichts mit der Betriebsratstaetig­keit zu tun haben: Zupaaetkommen, Arbeitsverweigerung oder andere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen. Der Sonderschutz gilt nur fuer die Amtsausuebung.

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