Eine Abmahnung in der Personalakte ist wie ein Makel, der jahrelang nachwirken kann – als Grundlage für eine spätere Kündigung, als Argument bei Beförderungsentscheidungen oder als Belastung bei internen Versetzungen. Doch Sie müssen eine unberechtigte Abmahnung nicht hinnehmen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München setzen wir die Entfernung für Sie durch.
Wann haben Sie Anspruch auf Entfernung?
Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht in folgenden Fällen:
1. Inhaltlich unberechtigte Abmahnung
Wenn die in der Abmahnung behaupteten Tatsachen nicht zutreffen, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der abgemahnte Sachverhalt tatsächlich so stattgefunden hat.
2. Formal unwirksame Abmahnung
Fehlt der Abmahnung ein wesentliches Wirksamkeitselement (konkrete Beschreibung, Pflichtverletzung, Kündigungsandrohung), ist sie unwirksam und muss entfernt werden.
3. Unverhältnismäßige Abmahnung
Auch eine formal korrekte Abmahnung kann unverhältnismäßig sein – etwa wenn ein geringfügiger Verstoß nach langen Jahren tadelloser Arbeit abgemahnt wird.
4. Veraltete Abmahnung
Auch berechtigte Abmahnungen haben ein "Verfallsdatum". Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Abmahnung nach etwa 2 bis 3 Jahren ohne erneuten Verstoß ihre Warnfunktion verliert und aus der Personalakte zu entfernen ist. Die genaue Frist hängt von der Schwere des ursprünglichen Verstoßes ab.
So setzen Sie die Entfernung durch
Der Weg zur Entfernung einer Abmahnung verläuft typischerweise in drei Stufen:
- Außergerichtliche Aufforderung: Ein anwaltliches Schreiben fordert den Arbeitgeber zur Entfernung auf und setzt eine angemessene Frist (meist 2 Wochen). In vielen Fällen gibt der Arbeitgeber bereits hier nach
- Verhandlung: Reagiert der Arbeitgeber nicht oder verweigert die Entfernung, kann ein Verhandlungsgespräch geführt werden – oft mit einem Kompromiss (z. B. Entfernung nach 6 Monaten)
- Klage beim Arbeitsgericht: Bleibt der Arbeitgeber stur, klagen wir auf Entfernung der Abmahnung. Die Kosten der ersten Instanz trägt jede Partei selbst – bei einer Rechtsschutzversicherung sind Sie abgesichert
Abmahnung aus Personalakte entfernen lassen
Rechtsanwalt Gellert prüft Ihren Anspruch und setzt die Entfernung der Abmahnung für Sie durch.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Strategische Abwägung: Entfernung jetzt oder später?
Die Frage, ob und wann Sie die Entfernung der Abmahnung verlangen sollten, ist eine strategische Entscheidung:
Für eine sofortige Entfernung spricht:
- Die Abmahnung ist klar unberechtigt und Sie haben gute Beweise
- Sie befürchten eine baldige Kündigung auf Basis der Abmahnung
- Die Abmahnung belastet Sie bei Beförderungen oder Versetzungen
- Das Arbeitsverhältnis ist ohnehin angespannt
Für ein Abwarten spricht:
- Sie möchten das Arbeitsverhältnis nicht zusätzlich belasten
- Sie wollen die Unwirksamkeit der Abmahnung erst bei einer Kündigung als Trumpf einsetzen
- Die Abmahnung liegt schon länger zurück und "verjährt" ohnehin bald
DSGVO: Datenschutz als zusätzliches Argument
Seit Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) haben Arbeitnehmer einen zusätzlichen Hebel: Die Aufbewahrung einer Abmahnung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Wenn die Abmahnung ihren Zweck erfüllt hat (Warnung ausgesprochen, kein erneuter Verstoß), kann der Arbeitnehmer die Löschung auch unter Berufung auf Art. 17 DSGVO verlangen.
Dieses Argument wird von den Arbeitsgerichten zunehmend anerkannt und stärkt Ihre Position bei der Entfernung älterer Abmahnungen.
Handeln Sie jetzt: Lassen Sie Ihre Abmahnung kostenlos prüfen und die Entfernung durchsetzen. Je früher Sie handeln, desto besser: 089 - 201 741 44.