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München

Ist eine Abfindung vererbbar München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine bereits vereinbarte Abfindung ist grundsätzlich vererbbar – sie geht auf die Erben über
  • Entscheidend ist, ob der Abfindungsanspruch vor dem Tod des Arbeitnehmers entstanden ist
  • Bei einem gerichtlichen Vergleich oder Aufhebungsvertrag ist die Vererbbarkeit in der Regel unproblematisch
  • Erben sollten offene Ansprüche schnell prüfen und sichern lassen: 089 - 201 741 44

Der Tod eines Arbeitnehmers wirft viele rechtliche Fragen auf – auch in Bezug auf eine laufende Abfindungsverhandlung oder bereits vereinbarte Abfindung. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir sowohl Arbeitnehmer zu Lebzeiten als auch deren Erben bei der Durchsetzung von Abfindungsansprüchen.

Grundsatz: Vereinbarte Abfindungen sind vererbbar

Die wichtigste Erkenntnis vorab: Eine bereits vereinbarte Abfindung ist grundsätzlich vererbbar. Wurde die Abfindung durch einen gerichtlichen Vergleich, einen Aufhebungsvertrag oder ein Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts festgelegt, handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung. Diese Forderung gehört zum Nachlass und geht auf die Erben über.

Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer verstorben ist, um die Zahlung zu verweigern. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und können die Abfindung einfordern.

Entscheidend: Wann ist der Anspruch entstanden?

Die Vererbbarkeit hängt entscheidend davon ab, wann der Abfindungsanspruch entstanden ist. Hier ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden:

1. Abfindung bereits vereinbart

Wurde vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits ein Vergleich, Aufhebungsvertrag oder Sozialplan mit einer Abfindung geschlossen, ist der Anspruch entstanden und vererbbar. Die Erben können die Auszahlung verlangen.

2. Laufende Kündigungsschutzklage ohne Vergleich

Stirbt der Arbeitnehmer während einer laufenden Kündigungsschutzklage, bevor ein Vergleich geschlossen wurde, ist die Situation komplizierter. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod, und die Klage verliert in der Regel ihren Gegenstand. Ein Abfindungsanspruch, der noch nicht vereinbart wurde, kann grundsätzlich nicht vererbt werden.

3. Auflösungsantrag nach § 9 KSchG

War bereits ein Auflösungsantrag gestellt und das Gericht hatte die Voraussetzungen bejaht, kann der Anspruch auf die Abfindung dennoch vererbbar sein. Die Rechtsprechung ist hier aber nicht einheitlich.

4. Abfindung nach § 1a KSchG

Hatte der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a KSchG angeboten und der Arbeitnehmer hatte die 3-Wochen-Frist verstreichen lassen, ist der Anspruch entstanden und vererbbar – auch wenn der Arbeitnehmer vor der Auszahlung verstirbt.

Abfindungsanspruch als Erbe prüfen

Rechtsanwalt Gellert prüft, ob ein vererbter Abfindungsanspruch besteht und wie Sie ihn durchsetzen.

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Steuerliche Behandlung der geerbten Abfindung

Bei der geerbten Abfindung gibt es steuerliche Besonderheiten, die Erben kennen sollten:

  • Einkommensteuer: Die Abfindung wird einkommensteuerlich dem Verstorbenen zugerechnet und in dessen letzte Steuererklärung aufgenommen. Die Fünftelregelung kann anwendbar sein.
  • Erbschaftsteuer: Die Abfindungsforderung gehört zum steuerpflichtigen Nachlass. Je nach Verwandtschaftsgrad und Freibetrag kann Erbschaftsteuer anfallen.
  • Doppelbelastung: Es kann zu einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen. Hier gibt es aber Ermäßigungsmöglichkeiten nach § 35b EStG.

Weitere Ansprüche der Erben

Neben der Abfindung können Erben weitere arbeitsrechtliche Ansprüche des Verstorbenen geltend machen:

  • Ausstehende Gehälter: Alle bis zum Tod verdienten, aber noch nicht gezahlten Gehälter
  • Urlaubsabgeltung: Nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden
  • Überstundenvergütung: Offene Überstundenansprüche
  • Betriebliche Altersversorgung: Je nach Regelung stehen Hinterbliebenenleistungen zu
  • Sterbegeld: Manche Tarifverträge oder Arbeitsverträge sehen ein Sterbegeld vor

Wir empfehlen Erben, zeitnah alle arbeitsrechtlichen Ansprüche prüfen zu lassen. In unserer Münchner Kanzlei übernehmen wir die vollständige Aufarbeitung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen – vertraulich und einfühlsam.

Häufige Fragen: Abfindung

Ja, wenn die Abfindung vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits vereinbart oder zugesprochen wurde, ist sie vererbbar. Der Abfindungsanspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung, die in den Nachlass fällt und von den Erben geltend gemacht werden kann.

Wurde noch kein Vergleich geschlossen und keine Abfindung vereinbart, können die Erben die Kündigungsschutzklage in der Regel nicht fortführen. Der Abfindungsanspruch entsteht erst durch die Vereinbarung. Die Erben haben aber möglicherweise Ansprüche auf ausstehende Gehälter und Urlaubsabgeltung.

Die Abfindung unterliegt beim Erben der Einkommensteuer, da sie steuerlich dem Verstorbenen zugerechnet wird. Die Fünftelregelung kann auch für die Erben gelten. Zusätzlich kann Erbschaftsteuer anfallen, wobei die Abfindung zum steuerpflichtigen Nachlass gehört.

Nein, wenn die Abfindung bereits wirksam vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht verweigern. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Der Arbeitgeber muss an die Erben zahlen.

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