Der Tod eines Arbeitnehmers wirft viele rechtliche Fragen auf – auch in Bezug auf eine laufende Abfindungsverhandlung oder bereits vereinbarte Abfindung. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir sowohl Arbeitnehmer zu Lebzeiten als auch deren Erben bei der Durchsetzung von Abfindungsansprüchen.
Grundsatz: Vereinbarte Abfindungen sind vererbbar
Die wichtigste Erkenntnis vorab: Eine bereits vereinbarte Abfindung ist grundsätzlich vererbbar. Wurde die Abfindung durch einen gerichtlichen Vergleich, einen Aufhebungsvertrag oder ein Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts festgelegt, handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung. Diese Forderung gehört zum Nachlass und geht auf die Erben über.
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer verstorben ist, um die Zahlung zu verweigern. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und können die Abfindung einfordern.
Entscheidend: Wann ist der Anspruch entstanden?
Die Vererbbarkeit hängt entscheidend davon ab, wann der Abfindungsanspruch entstanden ist. Hier ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden:
1. Abfindung bereits vereinbart
Wurde vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits ein Vergleich, Aufhebungsvertrag oder Sozialplan mit einer Abfindung geschlossen, ist der Anspruch entstanden und vererbbar. Die Erben können die Auszahlung verlangen.
2. Laufende Kündigungsschutzklage ohne Vergleich
Stirbt der Arbeitnehmer während einer laufenden Kündigungsschutzklage, bevor ein Vergleich geschlossen wurde, ist die Situation komplizierter. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod, und die Klage verliert in der Regel ihren Gegenstand. Ein Abfindungsanspruch, der noch nicht vereinbart wurde, kann grundsätzlich nicht vererbt werden.
3. Auflösungsantrag nach § 9 KSchG
War bereits ein Auflösungsantrag gestellt und das Gericht hatte die Voraussetzungen bejaht, kann der Anspruch auf die Abfindung dennoch vererbbar sein. Die Rechtsprechung ist hier aber nicht einheitlich.
4. Abfindung nach § 1a KSchG
Hatte der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a KSchG angeboten und der Arbeitnehmer hatte die 3-Wochen-Frist verstreichen lassen, ist der Anspruch entstanden und vererbbar – auch wenn der Arbeitnehmer vor der Auszahlung verstirbt.
Abfindungsanspruch als Erbe prüfen
Rechtsanwalt Gellert prüft, ob ein vererbter Abfindungsanspruch besteht und wie Sie ihn durchsetzen.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Steuerliche Behandlung der geerbten Abfindung
Bei der geerbten Abfindung gibt es steuerliche Besonderheiten, die Erben kennen sollten:
- Einkommensteuer: Die Abfindung wird einkommensteuerlich dem Verstorbenen zugerechnet und in dessen letzte Steuererklärung aufgenommen. Die Fünftelregelung kann anwendbar sein.
- Erbschaftsteuer: Die Abfindungsforderung gehört zum steuerpflichtigen Nachlass. Je nach Verwandtschaftsgrad und Freibetrag kann Erbschaftsteuer anfallen.
- Doppelbelastung: Es kann zu einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen. Hier gibt es aber Ermäßigungsmöglichkeiten nach § 35b EStG.
Weitere Ansprüche der Erben
Neben der Abfindung können Erben weitere arbeitsrechtliche Ansprüche des Verstorbenen geltend machen:
- Ausstehende Gehälter: Alle bis zum Tod verdienten, aber noch nicht gezahlten Gehälter
- Urlaubsabgeltung: Nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden
- Überstundenvergütung: Offene Überstundenansprüche
- Betriebliche Altersversorgung: Je nach Regelung stehen Hinterbliebenenleistungen zu
- Sterbegeld: Manche Tarifverträge oder Arbeitsverträge sehen ein Sterbegeld vor
Wir empfehlen Erben, zeitnah alle arbeitsrechtlichen Ansprüche prüfen zu lassen. In unserer Münchner Kanzlei übernehmen wir die vollständige Aufarbeitung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen – vertraulich und einfühlsam.