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München

Abfindung Teilzeit München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Teilzeitkräfte haben den gleichen Anspruch auf eine Abfindung wie Vollzeitkräfte – eine Benachteiligung ist gesetzlich verboten
  • Die Abfindungshöhe richtet sich nach dem aktuellen Teilzeitgehalt – wer vorher Vollzeit gearbeitet hat, kann aber auf das höhere Gehalt verweisen
  • Bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit während des Arbeitsverhältnisses gibt es Gestaltungsspielraum für eine höhere Abfindung
  • Ein Fachanwalt kann die Abfindung für Teilzeitkräfte oft über die Regelformel hinaus steigern

Als Teilzeitkraft in München stellen Sie sich nach einer Kündigung zurecht die Frage: Bekomme ich eine geringere Abfindung? Die kurze Antwort: Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden. Aber die Berechnung hat Besonderheiten, die Sie kennen sollten – und es gibt Stellschrauben, mit denen ein erfahrener Fachanwalt mehr für Sie herausholen kann.

So wird die Abfindung bei Teilzeit berechnet

Die Regelformel für die Abfindung lautet:

0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Bei Teilzeitkräften wird dabei das aktuelle Teilzeitgehalt zugrunde gelegt. Das ist der Ausgangspunkt – aber nicht unbedingt das Ende der Verhandlung.

Rechenbeispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit 8 Jahren im Unternehmen, die letzten 3 Jahre in Teilzeit (20 Stunden) mit einem Bruttogehalt von 2.000 €. Die Regelabfindung wäre: 0,5 × 2.000 € × 8 = 8.000 €.

Hätte sie die gesamte Zeit in Vollzeit mit 4.000 € brutto gearbeitet, läge die Abfindung bei 16.000 €. Die Differenz zeigt, warum es sich lohnt, bei der Verhandlung auf die Vollzeitjahre hinzuweisen.

Sonderfall: Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit

Besonders häufig in München sehen wir den Fall, dass Arbeitnehmer – oft nach der Elternzeit – von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt haben. Hier gibt es Verhandlungsspielraum:

  • Mischberechnung: Für die Vollzeitjahre kann das Vollzeitgehalt angesetzt werden, für die Teilzeitjahre das Teilzeitgehalt. Das ergibt eine höhere Abfindung als die reine Teilzeitberechnung
  • Durchschnittsberechnung: Alternativ kann ein gewichteter Durchschnitt über die gesamte Beschäftigungszeit gebildet werden
  • Verhandlungsargument: Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer über Jahre als Vollzeitkraft wertvolle Erfahrung aufgebaut hat, stärkt die Verhandlungsposition

Welche Methode im Einzelfall die beste ist, hängt von der konkreten Situation ab. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die günstigste Berechnungsmethode für Sie identifizieren.

Diskriminierungsverbot bei Teilzeit

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet jede Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften. Das gilt auch für Abfindungen:

  • Teilzeitkräfte dürfen bei Sozialplänen nicht überproportional benachteiligt werden
  • Eine Abfindung darf nicht allein deshalb niedriger ausfallen, weil jemand in Teilzeit arbeitet
  • Bei Massenentlassungen müssen Teilzeitkräfte anteilig gleich behandelt werden wie Vollzeitkräfte

In der Praxis gibt es hier immer wieder Verstöße. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Arbeitgeber Sie als Teilzeitkraft bei der Abfindung benachteiligt, sollten Sie das anwaltlich prüfen lassen.

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Praktische Tipps für Teilzeitkräfte

Um als Teilzeitkraft die bestmögliche Abfindung zu erhalten, beachten Sie folgende Punkte:

  1. Gesamte Betriebszugehörigkeit geltend machen: Auch die Jahre in Vollzeit und Elternzeit zählen
  2. Früheres Vollzeitgehalt dokumentieren: Sammeln Sie alte Gehaltsabrechnungen als Verhandlungsbasis
  3. Diskriminierung prüfen: Vergleichen Sie Ihr Abfindungsangebot mit dem, was Vollzeitkollegen erhalten
  4. Nicht vorschnell akzeptieren: Das erste Angebot ist selten das beste – verhandeln Sie mit anwaltlicher Unterstützung

Gerade für Teilzeitkräfte lohnt sich die anwaltliche Begleitung besonders: Die Abfindung kann durch geschickte Verhandlung und die richtige Berechnungsmethode oft deutlich gesteigert werden.

Häufige Fragen: Abfindung

Die Regelformel (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) basiert auf dem aktuellen Gehalt. Wenn Sie aber erst während des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt haben, kann bei der Verhandlung das frühere Vollzeitgehalt berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte nicht benachteiligen (§ 4 TzBfG). Die Abfindung darf aber verhältnismäßig geringer sein, weil sie sich am tatsächlichen Gehalt orientiert. Eine Benachteiligung wäre es, wenn Teilzeitkräfte pro Gehaltspunkt weniger erhalten als Vollzeitkräfte.

Ja, die gesamte Betriebszugehörigkeit zählt – unabhängig davon, ob Sie in Voll- oder Teilzeit gearbeitet haben. Wer 10 Jahre im Unternehmen war (5 Jahre Vollzeit, 5 Jahre Teilzeit), hat 10 Jahre Betriebszugehörigkeit.

Die Elternzeit zählt zur Betriebszugehörigkeit. Wenn Sie nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, basiert die Abfindungsberechnung auf dem Teilzeitgehalt – aber die Betriebszugehörigkeit umfasst auch die Elternzeitjahre.

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