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München

Abfindung Steuern sparen München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Die Fünftelregelung kann die Steuerlast auf Ihre Abfindung um mehrere tausend Euro senken
  • Durch geschickte Auszahlungszeitpunkte (z. B. Verschiebung ins Folgejahr) lässt sich die Steuer weiter optimieren
  • Abfindungen sind sozialversicherungsfrei – es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an
  • Die steuerliche Gestaltung sollte vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags oder Vergleichs geklärt werden

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig – aber mit der richtigen Strategie können Sie mehrere tausend Euro Steuern sparen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München achten wir bei der Verhandlung Ihrer Abfindung immer auch auf die steuerliche Optimierung. Denn was netto übrig bleibt, zählt.

Wie wird eine Abfindung besteuert?

Eine Abfindung zählt steuerlich zu den außerordentlichen Einkünften. Das bedeutet:

  • Die Abfindung wird zum übrigen Jahreseinkommen addiert und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert
  • Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung
  • Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden auf die Einkommensteuer berechnet

Ohne Gestaltung kann die Abfindung durch die Steuerprogression zu einer überproportional hohen Steuerlast führen. Wer beispielsweise 60.000 € brutto verdient und eine Abfindung von 40.000 € erhält, rutscht in einen deutlich höheren Steuersatz.

Die Fünftelregelung: Ihr wichtigstes Steuerspar-Instrument

Das wichtigste Instrument zur Steueroptimierung ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG. So funktioniert sie:

  1. Die Einkommensteuer wird zunächst ohne die Abfindung berechnet
  2. Dann wird die Steuer auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung berechnet
  3. Die Differenz wird mit fünf multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung

Durch diese rechnerische Verteilung auf fünf Jahre wird der Progressionseffekt abgemildert. Je höher die Abfindung im Verhältnis zum regulären Einkommen, desto größer der Steuervorteil.

Rechenbeispiel: Bei einem Jahresbrutto von 50.000 € und einer Abfindung von 60.000 € spart die Fünftelregelung ca. 4.000 bis 6.000 € Steuern gegenüber der normalen Besteuerung.

Weitere Strategien zum Steuern sparen

Neben der Fünftelregelung gibt es weitere Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken:

Auszahlung ins Folgejahr verschieben

Wenn Sie im Kündigungsjahr bereits ein hohes Einkommen erzielt haben, kann die Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr sinnvoll sein. Besonders wenn Sie im neuen Jahr zunächst arbeitslos sind oder geringer verdienen, ist der Steuersatz niedriger. Diese Regelung muss im Aufhebungsvertrag oder Vergleich vereinbart werden.

Einzahlung in die Altersvorsorge

Teile der Abfindung können steuerbegünstigt in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Das mindert die sofortige Steuerlast und sichert gleichzeitig Ihre Rente ab. Die Grenzen liegen bei mehreren tausend Euro pro Jahr.

Werbungskosten und Freibeträge nutzen

Im Jahr der Abfindungszahlung sollten Sie alle Werbungskosten ausschöpfen: Bewerbungskosten, Umzugskosten für eine neue Stelle, Fort- und Weiterbildungen. Auch Sonderausgaben wie Spenden oder Vorsorgeaufwendungen senken die Steuerlast.

Abfindung steueroptimiert verhandeln

Rechtsanwalt Gellert berücksichtigt bei der Abfindungsverhandlung immer auch die steuerliche Gestaltung.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Häufige Fehler bei der Abfindungsbesteuerung

In der Praxis sehen wir regelmäßig Fehler, die Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen:

  • Fünftelregelung nicht beantragt: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung bei der Lohnabrechnung nicht automatisch an – achten Sie darauf, dass sie in der Steuererklärung geltend gemacht wird
  • Auszahlungszeitpunkt nicht bedacht: Wer die Abfindung im Dezember statt im Januar des Folgejahres erhält, zahlt unter Umständen tausende Euro mehr Steuern
  • Aufhebungsvertrag ohne steuerliche Prüfung unterschrieben: Die steuerliche Gestaltung muss vor der Unterschrift geklärt werden – nachträgliche Änderungen sind meist nicht möglich
  • Zusammenballung nicht beachtet: Die Fünftelregelung greift nur, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr als Einmalzahlung fließt. Ratenzahlungen können den Vorteil zunichtemachen

Unser Rat: Klären Sie die steuerliche Gestaltung Ihrer Abfindung immer vor der Unterzeichnung. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und Ihrem Fachanwalt – wir koordinieren das gerne für Sie: 089 - 201 741 44.

Häufige Fragen: Abfindung

Ja, eine Abfindung unterliegt der Einkommensteuer. Es fallen aber keine Sozialversicherungsbeiträge an. Durch die Fünftelregelung und weitere Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren.

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) verteilt die Steuerbelastung der Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre. Dadurch wird die Progression gemildert – Sie zahlen effektiv einen niedrigeren Steuersatz auf die Abfindung als auf normales Einkommen.

Wenn Sie im Jahr der Kündigung bereits ein hohes Einkommen erzielt haben, kann eine Auszahlung im Folgejahr günstiger sein – besonders wenn Sie dann geringere Einkünfte erwarten. Die Differenz kann mehrere tausend Euro ausmachen.

Ja, Sie können einen Teil der Abfindung steuerbegünstigt in eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Direktversicherung einzahlen. Das senkt die sofortige Steuerbelastung und erhöht gleichzeitig Ihre Altersvorsorge.

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