Eine Abfindung zu erhalten ist gut – aber nicht, wenn gleichzeitig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Denn eine Sperrzeit kann Sie deutlich mehr kosten, als die Abfindung einbringt. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München sorgen wir dafür, dass Sie Ihre Abfindung erhalten, ohne beim Arbeitslosengeld draufzuzahlen.
Was ist eine Sperrzeit und wann wird sie verhängt?
Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist eine Sanktion der Agentur für Arbeit. Sie wird verhängt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigungslosigkeit selbst herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Typische Auslöser:
- Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
- Aufhebungsvertrag ohne drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung
- Arbeitsvertragswidriges Verhalten, das zur fristlosen Kündigung geführt hat
- Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots
Die Regelsperrzeit beträgt 12 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich wird Ihr Gesamtanspruch um ein Viertel gekürzt.
Die finanziellen Folgen einer Sperrzeit
Eine Sperrzeit ist keine Kleinigkeit. Rechnen wir es am Beispiel durch:
Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro monatlich hat Anspruch auf 12 Monate ALG I in Höhe von ca. 1.580 Euro netto/Monat (Steuerklasse I, keine Kinder).
- Ohne Sperrzeit: 12 Monate × 1.580 Euro = 18.960 Euro
- Mit Sperrzeit: 3 Monate kein ALG I + Kürzung auf 9 Monate = 9 Monate × 1.580 Euro = 14.220 Euro
- Verlust: 4.740 Euro weniger Arbeitslosengeld
Dazu kommt: In den ersten 4 Wochen der Sperrzeit müssen Sie sich selbst krankenversichern. Das können weitere 200–800 Euro pro Monat kosten. Insgesamt kann eine Sperrzeit Sie schnell über 5.000 Euro kosten – oft mehr als die Abfindung selbst bei kleineren Beträgen.
Strategien zur Vermeidung der Sperrzeit
Die effektivste Methode, eine Sperrzeit zu vermeiden, ist die Kündigungsschutzklage. Wenn der Arbeitgeber kündigt und Sie klagen, endet das Verfahren häufig mit einem Vergleich inklusive Abfindung. Da Sie die Kündigung nicht selbst herbeigeführt haben, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel keine Sperrzeit.
Sperrzeitfreier Aufhebungsvertrag
Auch ein Aufhebungsvertrag muss nicht zwingend eine Sperrzeit auslösen. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf eine Sperrzeit, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber hat eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt
- Die drohende Kündigung wäre rechtmäßig gewesen
- Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten
- Die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Alternativ reicht es, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt – etwa Mobbing, gesundheitliche Gründe oder eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen.
Sperrzeit vermeiden – Abfindung sichern
Rechtsanwalt Gellert prüft, wie Sie Ihre Abfindung ohne Sperrzeit erhalten.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wurde bereits eine Sperrzeit verhängt, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat nach Zustellung des Bescheids Zeit. Häufige Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:
- Die Agentur hat die Umstände des Aufhebungsvertrags nicht vollständig gewürdigt
- Es lag ein wichtiger Grund für die Mitwirkung an der Beendigung vor
- Die drohende Kündigung war rechtmäßig und unvermeidbar
- Die Kündigungsfrist wurde eingehalten und die Abfindung war angemessen
Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie Klage vor dem Sozialgericht München erheben. In unserer Praxis haben wir zahlreiche Sperrzeitbescheide erfolgreich angefochten.
Unser Praxistipp: Denken Sie von Anfang an an das Arbeitslosengeld
Bei jeder Abfindungsverhandlung sollte die Sperrzeit von Anfang an mitgedacht werden. Eine Abfindung von 15.000 Euro nützt wenig, wenn gleichzeitig 5.000 Euro Arbeitslosengeld verloren gehen. Wir berücksichtigen bei der Formulierung jedes Aufhebungsvertrags und Vergleichs die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen – damit Sie am Ende wirklich mehr in der Tasche haben.