Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch eine Kündigung erhalten haben, stehen Sie unter besonderem gesetzlichen Schutz. Der Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX gibt Ihnen eine starke Verhandlungsposition – und damit die Chance auf eine deutlich höhere Abfindung als andere Arbeitnehmer.
Der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen – also Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 – genießen nach §§ 168 ff. SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet konkret:
- Zustimmung des Integrationsamts: Bevor der Arbeitgeber kündigen darf, muss er die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (ZBFS in Bayern) einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
- Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: Die Schwerbehindertenvertretung muss vor der Kündigung angehört werden. Wird sie nicht beteiligt, ist die Kündigung ebenfalls angreifbar.
- Verlängerte Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen – unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht.
Dieser Schutz gilt auch für gleichgestellte Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 bis unter 50, wenn die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit anerkannt wurde.
Warum Schwerbehinderte höhere Abfindungen erhalten
Der Sonderkündigungsschutz wirkt sich direkt auf die Höhe der Abfindung aus. In der Praxis erzielen schwerbehinderte Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht München regelmäßig deutlich höhere Abfindungen als nicht behinderte Kollegen. Die Gründe:
- Fehler des Arbeitgebers: In vielen Fällen hat der Arbeitgeber das Integrationsamt nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt. Das macht die Kündigung angreifbar und erhöht den Druck, sich auf eine Abfindung zu einigen.
- Schwierige Weiterbeschäftigung: Gerichte berücksichtigen, dass schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Chancen haben. Das fließt in die Abfindungshöhe ein.
- Höheres Prozessrisiko: Arbeitgeber wissen, dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage bei Schwerbehinderten besonders hoch ist – und zahlen deshalb mehr.
Als Orientierung: Während nicht behinderte Arbeitnehmer oft eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhalten, liegt der Wert bei schwerbehinderten Arbeitnehmern häufig bei 1,0 bis 2,0 Bruttomonatsgehältern pro Jahr.
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Die Rolle des Integrationsamts bei der Kündigung
Das Integrationsamt (in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales – ZBFS) prüft auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei wird abgewogen:
- Besteht ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund? Wenn ja, verweigert das Amt häufig die Zustimmung.
- Hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung ausgeschöpft? Etwa durch Versetzung oder Anpassung des Arbeitsplatzes.
- Wurden die Präventionsmaßnahmen nach § 167 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement) durchgeführt?
Wichtig: Auch wenn das Integrationsamt zustimmt, kann die Kündigung trotzdem unwirksam sein – etwa wegen fehlerhafter Sozialauswahl oder formaler Mängel. Die Zustimmung des Integrationsamts ersetzt nicht die allgemeine Prüfung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
So reagieren Sie richtig auf die Kündigung
Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Frist beachten: Auch bei Schwerbehinderung gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen.
- Schwerbehinderung offenlegen: Wenn Ihr Arbeitgeber nichts von Ihrer Schwerbehinderung weiß, teilen Sie ihm dies innerhalb von drei Wochen mit.
- Unterlagen sichern: Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid und alle relevanten Schreiben des Integrationsamts zusammenstellen.
- Fachanwalt einschalten: Gerade bei der Kombination aus Schwerbehinderung und Kündigung ist anwaltliche Beratung entscheidend. Die Materie ist komplex.
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Arbeitgeber versuchen häufig, schwerbehinderte Arbeitnehmer mit scheinbar attraktiven Angeboten zur schnellen Unterschrift zu bewegen – die angebotene Abfindung liegt jedoch fast immer unter dem, was vor Gericht erreichbar wäre.
Sonderfälle: Probezeit, Befristung und Kleinbetrieb
Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt nicht uneingeschränkt:
- Erste sechs Monate: In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses greift der Sonderkündigungsschutz noch nicht. Das Integrationsamt muss nicht beteiligt werden.
- Befristete Verträge: Bei Auslaufen einer Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch – hier ist keine Kündigung erforderlich und der Sonderkündigungsschutz greift nicht.
- Kleinbetriebe: Auch in Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern muss das Integrationsamt zustimmen. Der Sonderkündigungsschutz gilt hier uneingeschränkt.
Selbst in Fällen, in denen der Sonderkündigungsschutz nicht greift, können Sie unter Umständen eine Abfindung verhandeln – etwa wenn die Kündigung diskriminierend ist oder gegen das AGG verstößt.