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München

Abfindung Schwerbehinderte München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Schwerbehinderte geniessen besonderen Kuendigungsschutz: Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kuendigung unwirksam
  • Fehlt die Zustimmung des Integrationsamts, steigt die Abfindung erheblich – oft auf 1,0 oder mehr Bruttomonatsgehaelter pro Jahr
  • Der Sonderkuendigungsschutz gilt ab einem GdB von 30 mit Gleichstellung oder ab GdB 50
  • Lassen Sie jede Kuendigung sofort pruefen – auch bei vorliegender Zustimmung des Integrationsamts gibt es oft Fehler: 089 - 201 741 44

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer in Muenchen geniessen Sie einen besonderen Kuendigungsschutz, der Ihre Verhandlungsposition bei einer Abfindung erheblich staerkt. Dieser Schutz wird in der Praxis haeufig verletzt – mit der Folge, dass betroffene Arbeitnehmer oft besonders hohe Abfindungen erzielen koennen.

Der besondere Kuendigungsschutz schwerbehinderter Menschen

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) sieht einen besonderen Kuendigungsschutz fuer schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer vor. Der Kern dieses Schutzes: Bevor der Arbeitgeber kuendigen darf, muss er die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX).

Dieser Schutz gilt fuer:

  • Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr
  • Gleichgestellte mit einem GdB von mindestens 30, die von der Agentur fuer Arbeit gleichgestellt wurden

Der Sonderkuendigungsschutz greift nach Ablauf von sechs Monaten des Arbeitsverhaeltnisses. In den ersten sechs Monaten (Wartezeit) besteht dieser besondere Schutz noch nicht.

Warum der Sonderschutz die Abfindung erhoeht

Der besondere Kuendigungsschutz wirkt sich direkt auf die Abfindungshoehe aus. Dafuer gibt es mehrere Gruende:

  • Zustimmungsverfahren als Huertle: Das Integrationsamt prueft, ob die Kuendigung gerechtfertigt ist und ob der Arbeitgeber praeventive Massnahmen (BEM, Umsetzung) ausgeschoepft hat. Viele Arbeitgeber scheitern an diesem Verfahren.
  • Verfahrensfehler: Haeufig holt der Arbeitgeber die Zustimmung gar nicht ein oder macht Fehler im Verfahren. Die Kuendigung ist dann unwirksam.
  • BEM-Pflicht: Vor der Kuendigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchfuehren. Fehlt das BEM, ist die Kuendigung oft unwirksam.
  • Hoeheres Prozessrisiko: All diese zusaetzlichen Huerden erhoehen das Risiko des Arbeitgebers, den Kuendigungsschutzprozess zu verlieren – und damit seine Bereitschaft, eine hohe Abfindung zu zahlen.

In der Praxis liegen Abfindungen bei schwerbehinderten Arbeitnehmern daher oft bei 1,0 bis 1,5 Bruttomonatsgehaeltern pro Beschaeftigungsjahr – deutlich ueber dem sonst ueblichen Faktor von 0,5.

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Haeufige Fehler des Arbeitgebers bei der Kuendigung

Unsere Erfahrung als Fachanwaelte in Muenchen zeigt: Bei der Kuendigung schwerbehinderter Arbeitnehmer unterlaufen Arbeitgebern besonders haeufig Fehler. Die wichtigsten:

  1. Fehlende Zustimmung des Integrationsamts: Der gravierendste Fehler – ohne Zustimmung ist die Kuendigung automatisch unwirksam.
  2. Kein BEM durchgefuehrt: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist Pflicht. Ein fehlendes oder fehlerhaftes BEM kann die Kuendigung unwirksam machen.
  3. Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt: Die Schwerbehindertenvertretung muss vor der Kuendigung angehoert werden (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Unterbleibt dies, ist die Kuendigung unwirksam.
  4. Betriebsrat nicht ordnungsgemaess angehoert: Neben dem Integrationsamt muss auch der Betriebsrat angehoert werden.
  5. Praeventionspflicht missachtet: Der Arbeitgeber muss bei Problemen fruehzeitig Praeventionsmassnahmen ergreifen (§ 167 Abs. 1 SGB IX).

Gleichstellung: Schutz auch bei GdB unter 50

Wenn Ihr Grad der Behinderung zwischen 30 und 49 liegt, koennen Sie bei der Agentur fuer Arbeit eine Gleichstellung beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass Sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten koennten.

Mit der Gleichstellung geniessen Sie denselben besonderen Kuendigungsschutz wie schwerbehinderte Arbeitnehmer mit GdB 50 oder mehr. Das bedeutet: Auch bei Ihnen muss der Arbeitgeber vor einer Kuendigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen.

So reagieren Sie richtig auf die Kuendigung

Wenn Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Kuendigung erhalten haben, sollten Sie sofort handeln:

  • Frist beachten: Die 3-Wochen-Frist fuer die Kuendigungsschutzklage laeuft ab dem Tag, an dem Sie die Kuendigung erhalten haben.
  • Schwerbehinderung geltend machen: Berufen Sie sich gegenueber dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen auf Ihren Sonderkuendigungsschutz.
  • Nichts unterschreiben: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Pruefung.
  • Fachanwalt einschalten: Ein Fachanwalt kann die Kuendigung umfassend pruefen und die optimale Strategie fuer eine maximale Abfindung entwickeln.

Unser Rat: Der besondere Kuendigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist eines der staerksten Werkzeuge im Arbeitsrecht. Nutzen Sie ihn – die Chancen auf eine hohe Abfindung stehen in den meisten Faellen sehr gut.

Häufige Fragen: Abfindung

Nein. Vor der Kuendigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kuendigung unwirksam. Das gilt auch in der Probezeit nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhaeltnisses.

Die Abfindung faellt bei schwerbehinderten Arbeitnehmern in der Regel deutlich hoeher aus als bei nicht behinderten Beschaeftigten. Ueblich sind 1,0 bis 1,5 Bruttomonatsgehaelter pro Beschaeftigungsjahr. Bei fehlender Zustimmung des Integrationsamts kann die Abfindung noch hoeher liegen.

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht proaktiv ueber seine Schwerbehinderung informieren. Allerdings muss er sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kuendigung auf den Sonderkuendigungsschutz berufen. Eine spaetere Geltendmachung kann als verwirkt gelten.

Ja. Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 30, die von der Agentur fuer Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden (§ 2 Abs. 3 SGB IX), geniessen den gleichen besonderen Kuendigungsschutz wie schwerbehinderte Arbeitnehmer mit GdB 50 oder mehr.

Auch bei vorliegender Zustimmung kann die Kuendigung unwirksam sein – etwa wegen Formfehlern, fehlerhafter Sozialauswahl oder Verfahrensfehlern. Die Zustimmung des Integrationsamts macht die Kuendigung nicht automatisch wirksam. Eine anwaltliche Pruefung lohnt sich immer.

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