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München

Abfindung Minijob München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Kündigungsschutzrechte wie Vollzeitbeschäftigte
  • Im Kleinbetrieb (bis 10 Mitarbeiter) greift das Kündigungsschutzgesetz nicht – Abfindungschancen sind geringer
  • Auch ohne Kündigungsschutzgesetz gibt es Ansatzpunkte für eine Abfindung: Formfehler, Diskriminierung, Sonderkündigungsschutz
  • Lassen Sie Ihre Kündigung sofort prüfen – auch im Minijob lohnt sich das: 089 - 201 741 44

Viele Minijobber in München glauben, dass sie bei einer Kündigung keinerlei Rechte haben. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Auch im 520-Euro-Minijob genießen Sie Kündigungsschutz und haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung.

Kündigungsschutz im Minijob: Die Grundlagen

Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, wenn es um den Kündigungsschutz geht. Minijobber sind Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Rechten. Das bedeutet konkret:

  • Kündigungsfristen gelten uneingeschränkt – auch im Minijob
  • Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) gilt auch für Minijobber
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – eine mündliche Kündigung ist unwirksam

Die entscheidende Einschränkung: Viele Minijobber arbeiten in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern. Dort gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, was die Abfindungschancen reduziert – aber nicht auf null setzt.

Wann haben Minijobber Chancen auf eine Abfindung?

Es gibt mehrere Konstellationen, in denen auch Minijobbern eine Abfindung zusteht oder verhandelt werden kann:

1. Kündigung im größeren Betrieb

Arbeiten Sie als Minijobber in einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, gilt das Kündigungsschutzgesetz nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitgeber braucht dann einen wirksamen Kündigungsgrund. Fehlt dieser, haben Sie über eine Kündigungsschutzklage gute Chancen auf eine Abfindung.

2. Formfehler bei der Kündigung

Auch im Kleinbetrieb muss die Kündigung formell korrekt sein. Eine mündliche Kündigung, eine Kündigung ohne Unterschrift oder eine Kündigung durch eine nicht bevollmächtigte Person ist unwirksam. Solche Fehler kommen im Minijob-Bereich besonders häufig vor.

3. Diskriminierende Kündigung

Eine Kündigung, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, ist auch im Kleinbetrieb angreifbar. Werden Sie wegen Ihres Alters, Geschlechts, einer Schwangerschaft oder Ihrer Herkunft gekündigt, bestehen Schadensersatzansprüche.

4. Sonderkündigungsschutz

Schwangere Minijobberinnen, schwerbehinderte Minijobber oder Minijobber in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz – unabhängig von der Betriebsgröße. Eine Kündigung ohne die erforderliche behördliche Zustimmung ist unwirksam.

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Wie hoch ist die Abfindung im Minijob?

Die Faustformel für die Abfindungshöhe gilt auch im Minijob: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei einem 520-Euro-Minijob wären das 260 Euro pro Beschäftigungsjahr. Bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit also 1.300 Euro.

In der Praxis lassen sich allerdings oft deutlich höhere Abfindungen erzielen, insbesondere wenn:

  • Die Kündigung offensichtlich unwirksam ist
  • Der Arbeitgeber die Stelle schnell neu besetzen möchte
  • Sonderkündigungsschutz besteht
  • Diskriminierung vorliegt

Praktische Tipps für gekündigte Minijobber

Wenn Sie als Minijobber eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. 3-Wochen-Frist beachten: Auch im Minijob müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben
  2. Kündigung schriftlich? Prüfen Sie, ob die Kündigung schriftlich und mit Originalunterschrift erfolgt ist
  3. Betriebsgröße klären: Wie viele Mitarbeiter beschäftigt der Betrieb? Zählen Sie alle mit, auch andere Minijobber
  4. Fachanwalt kontaktieren: Die kostenlose Erstberatung hilft, Ihre Chancen realistisch einzuschätzen

Unterschätzen Sie Ihre Position nicht: Auch im Minijob haben Sie als Arbeitnehmer umfangreiche Rechte. Viele Arbeitgeber im Minijob-Bereich nehmen es mit dem Arbeitsrecht nicht genau – was Ihnen im Kündigungsfall zum Vorteil gereichen kann.

Häufige Fragen: Abfindung

Ja, das Kündigungsschutzgesetz gilt auch für Minijobber – vorausgesetzt, der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter und das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate. In vielen Minijob-Betrieben ist die 10-Mitarbeiter-Schwelle allerdings nicht erreicht.

Ja, auch als Minijobber können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Dies ist besonders aussichtsreich, wenn Sie in einem größeren Betrieb arbeiten und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Die Abfindung berechnet sich auch beim Minijob nach der Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei einem 520-Euro-Minijob wäre das 260 Euro pro Jahr. In der Praxis lassen sich aber oft höhere Beträge verhandeln.

Für Minijobber gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für andere Arbeitnehmer. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen.

Im Kleinbetrieb (bis 10 Mitarbeiter) muss der Arbeitgeber keinen Grund angeben. In größeren Betrieben nach Ablauf der Wartezeit braucht er einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund.

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