★★★★★ 5/5 Google
München

Abfindung bei Massenentlassung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Bei Massenentlassungen muss der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten – Fehler machen die Kündigung unwirksam
  • Ein Sozialplan mit dem Betriebsrat sichert Ihnen oft einen echten Abfindungsanspruch
  • Trotz Sozialplan lohnt sich oft eine individuelle Kündigungsschutzklage für eine höhere Abfindung
  • Fehler bei der Massenentlassung sind häufig – lassen Sie Ihre Kündigung prüfen: 089 - 201 741 44

Massenentlassungen sind in München leider keine Seltenheit – ob durch Standortschließungen, Umstrukturierungen oder wirtschaftliche Krisen. Für betroffene Arbeitnehmer stellt sich die zentrale Frage: Welche Abfindung steht mir zu und wie sichere ich mir den besten Betrag?

Was ist eine Massenentlassung und welche Regeln gelten?

Eine Massenentlassung im Sinne von § 17 KSchG liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern entlassen wird. Die Schwellenwerte richten sich nach der Betriebsgröße:

  • 21-59 Beschäftigte: Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern
  • 60-499 Beschäftigte: Entlassung von 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmern
  • Ab 500 Beschäftigte: Entlassung von mindestens 30 Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber muss bei einer Massenentlassung strenge Verfahrensregeln einhalten – und genau hier liegen oft Ihre Chancen auf eine Abfindung.

Der Sozialplan: Ihr Abfindungsanspruch

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, kann dieser bei Massenentlassungen Verhandlungen über einen Sozialplan erzwingen. Der Sozialplan enthält typischerweise:

  • Abfindungsformel: Oft nach der Formel Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x Faktor
  • Härteklauseln: Zuschläge für ältere Arbeitnehmer, Schwerbehinderte oder Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten
  • Outplacement-Leistungen: Unterstützung bei der Jobsuche
  • Qualifizierungsmaßnahmen: Weiterbildung oder Transfergesellschaft

Der Sozialplan begründet einen echten Rechtsanspruch auf die darin festgelegte Abfindung. Unterschätzen Sie diesen Anspruch nicht – er ist einklagbar.

Individuelle Kündigungsschutzklage: Oft die bessere Strategie

Auch wenn ein Sozialplan existiert, kann sich eine individuelle Kündigungsschutzklage lohnen. Gründe dafür:

  • Die Sozialplanabfindung ist häufig niedriger als das, was individuell erzielbar wäre
  • Der Arbeitgeber hat möglicherweise Fehler bei der Kündigung gemacht
  • Die Sozialauswahl war fehlerhaft – Sie hätten gar nicht gekündigt werden dürfen
  • Die Massenentlassungsanzeige war nicht ordnungsgemäß

Wichtig: Die Sozialplanabfindung wird in der Regel auf eine individuell erstrittene Abfindung angerechnet. Eine Doppelzahlung gibt es normalerweise nicht – aber die Klage kann die Gesamtabfindung deutlich erhöhen.

Von Massenentlassung betroffen?

Rechtsanwalt Gellert prüft Ihre individuelle Situation und ermittelt die maximale Abfindung.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Häufige Fehler des Arbeitgebers bei Massenentlassungen

Massenentlassungen sind rechtlich komplex – und Arbeitgeber machen erstaunlich häufig Fehler, die alle Kündigungen unwirksam machen können:

  1. Fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit muss vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen
  2. Mangelhafte Betriebsratsanhörung: Der Betriebsrat muss rechtzeitig und vollständig informiert und konsultiert werden
  3. Fehlerhafte Sozialauswahl: Die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer muss nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung erfolgen
  4. Falsche Berechnung der Schwellenwerte: Werden Aufhebungsverträge nicht mitgezählt oder die Betriebsgröße falsch ermittelt, kann die gesamte Massenentlassung rechtswidrig sein

Jeder dieser Fehler kann dazu führen, dass Ihre Kündigung unwirksam ist – und damit Ihre Verhandlungsposition für eine hohe Abfindung erheblich stärkt.

Handeln Sie schnell: Die 3-Wochen-Frist läuft

Auch bei einer Massenentlassung gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Versäumen Sie diese Frist, wird Ihre Kündigung wirksam – unabhängig davon, welche Fehler der Arbeitgeber gemacht hat.

Unser dringender Rat: Kontaktieren Sie sofort nach Erhalt der Kündigung einen Fachanwalt. Gerade bei Massenentlassungen gibt es zahlreiche Ansatzpunkte für eine Abfindung, die nur ein erfahrener Arbeitsrechtler erkennt.

Häufige Fragen: Abfindung

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird: ab 6 Arbeitnehmern in Betrieben mit 21-59 Beschäftigten, ab 10 % oder mehr als 25 in Betrieben mit 60-499 Beschäftigten, ab 30 in Betrieben mit mindestens 500 Beschäftigten.

Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die Abfindungen und andere Ausgleichsleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer festlegt. Er begründet einen echten Rechtsanspruch auf die darin vorgesehene Abfindung.

Ja, die Kündigungsschutzklage ist unabhängig vom Sozialplan möglich. Häufig lässt sich individuell eine höhere Abfindung erzielen als im Sozialplan vorgesehen. Die Sozialplanabfindung wird aber in der Regel auf die individuell verhandelte Abfindung angerechnet.

Unterbleibt die vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit oder ist sie fehlerhaft, sind alle Kündigungen unwirksam. Das gibt Ihnen eine sehr starke Verhandlungsposition für eine hohe Abfindung.

Ja, der Betriebsrat muss vor einer Massenentlassung umfassend informiert und angehört werden. Ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist die Kündigung unwirksam. Zudem kann der Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan und Interessenausgleich einfordern.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend