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München

Abfindung bei Eigenkündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Bei einer Eigenkündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung
  • Ausnahme: Aufhebungsvertrag statt Eigenkündigung – hier lässt sich oft eine Abfindung verhandeln
  • Eine provozierte Eigenkündigung durch den Arbeitgeber kann Schadensersatzansprüche begründen
  • Vor jeder Eigenkündigung sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren: 089 - 201 741 44

Sie denken darüber nach, selbst zu kündigen – und fragen sich, ob Ihnen trotzdem eine Abfindung zusteht? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erleben wir häufig, dass Arbeitnehmer vorschnell kündigen und damit wertvolle Ansprüche verlieren. Hier erfahren Sie, welche Optionen Sie haben.

Eigenkündigung und Abfindung: Der Grundsatz

Die klare Regel lautet: Wer selbst kündigt, hat keinen Anspruch auf eine Abfindung. Der Grund ist einfach – eine Abfindung ist im deutschen Arbeitsrecht eine Kompensation dafür, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Arbeitnehmers beendet. Kündigt der Arbeitnehmer freiwillig, fehlt diese Grundlage.

Doch dieser Grundsatz hat wichtige Ausnahmen, die in der Praxis häufiger vorkommen als gedacht. Entscheidend ist, die richtige Strategie zu wählen, bevor Sie Ihre Kündigung einreichen.

Wann gibt es trotzdem eine Abfindung?

Es gibt mehrere Konstellationen, in denen Arbeitnehmer auch bei einer Beendigung auf eigene Initiative eine Abfindung erhalten können:

1. Aufhebungsvertrag statt Eigenkündigung

Statt selbst zu kündigen, können Sie Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Der Vorteil: In einem Aufhebungsvertrag lässt sich eine Abfindung verhandeln. Besonders wenn der Arbeitgeber ohnehin bereit ist, Sie gehen zu lassen, stehen die Chancen gut.

2. Provozierte Eigenkündigung

Manche Arbeitgeber versuchen, Arbeitnehmer durch Mobbing, Schikane oder unerträgliche Arbeitsbedingungen zur Eigenkündigung zu drängen. Ist dies nachweisbar, können Schadensersatzansprüche bestehen – die wirtschaftlich einer Abfindung gleichkommen. Dokumentieren Sie solche Vorfälle sorgfältig.

3. Vertragliche Abfindungsklauseln

Einige Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen Abfindungen auch bei Eigenkündigung vor – etwa bei langer Betriebszugehörigkeit oder im Rahmen von Vorruhestandsregelungen. Prüfen Sie Ihren Vertrag genau.

4. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitgeber schwere Vertragsverletzungen begeht (z.B. monatelange Gehaltsnichtzahlung), kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer häufig Schadensersatzansprüche, die einer Abfindung wirtschaftlich gleichkommen.

Vor der Eigenkündigung: Optionen prüfen

Rechtsanwalt Gellert berät Sie, wie Sie statt einer Kündigung eine Abfindung erzielen können.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Strategien für eine Abfindung trotz Trennungswunsch

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten, sollten Sie niemals vorschnell kündigen. Folgende Strategien können zu einer Abfindung führen:

  • Nicht selbst kündigen: Sprechen Sie stattdessen mit Ihrem Arbeitgeber über eine einvernehmliche Trennung mit Abfindung
  • Anwalt einschalten: Ein Fachanwalt kann als Verhandlungspartner auftreten und deutlich bessere Ergebnisse erzielen
  • Dokumentation sichern: Wenn der Arbeitgeber Sie zur Kündigung drängt, sichern Sie alle Beweise
  • Sperrzeit vermeiden: Lassen Sie sich beraten, wie Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden können

Eigenkündigung und Arbeitslosengeld

Ein weiterer gewichtiger Grund, nicht vorschnell selbst zu kündigen: Die Agentur für Arbeit verhängt bei Eigenkündigung in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich verkürzt sich Ihr gesamter Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ausnahmen von der Sperrzeit gibt es nur bei einem wichtigen Grund für die Kündigung – etwa wenn ärztlich attestiert wird, dass die Fortsetzung der Arbeit Ihre Gesundheit gefährdet, oder wenn der Arbeitgeber schwere Pflichtverletzungen begangen hat.

Unsere Empfehlung: Erst beraten lassen, dann handeln

Bevor Sie eine Eigenkündigung einreichen, sollten Sie immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Häufig gibt es bessere Alternativen, die zu einer Abfindung führen:

  • Verhandlung eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung
  • Prüfung, ob der Arbeitgeber selbst Kündigungsgründe hat, die Sie nutzen können
  • Strategische Beratung zur Vermeidung der Sperrzeit

In unserer Kanzlei in München haben wir zahlreiche Fälle erlebt, in denen Arbeitnehmer kurz vor der Eigenkündigung standen – und stattdessen mit unserer Hilfe eine substanzielle Abfindung aushandeln konnten. Der erste Schritt ist ein vertrauliches Gespräch mit uns.

Häufige Fragen: Abfindung

Grundsätzlich nicht. Wer selbst kündigt, gibt freiwillig seine Rechtsposition auf. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber Sie zur Kündigung gedrängt hat oder ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung möglich ist, können Sie trotzdem eine Zahlung erhalten.

In der Regel ja. Beim Aufhebungsvertrag können Sie eine Abfindung verhandeln. Allerdings droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.

Ja. Wenn der Arbeitgeber durch Mobbing, Schikane oder unhaltbare Arbeitsbedingungen eine Eigenkündigung provoziert, können Schadensersatzansprüche bestehen. Dokumentieren Sie alles und kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt.

Ja, bei einer Eigenkündigung verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen. Ausnahmen gelten, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen können, etwa gesundheitliche Gründe oder schwere Vertragsverletzungen des Arbeitgebers.

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