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München

Abfindung Geschäftsführer München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • GmbH-Geschäftsführer fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz – es gelten andere Regeln
  • Abfindungen für Geschäftsführer sind oft deutlich höher als bei normalen Arbeitnehmern
  • Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Dienstvertrags sind zwei getrennte Vorgänge
  • Vertragliche Abfindungsklauseln im Geschäftsführervertrag sichern Ihre Position: Jetzt prüfen lassen

Die Trennung von einem Geschäftsführer folgt anderen Regeln als die Kündigung eines normalen Arbeitnehmers. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir regelmäßig Geschäftsführer bei Abberufung und Kündigung – und erzielen dabei oft deutlich höhere Abfindungen als im klassischen Arbeitsrecht.

Besonderheiten bei der Geschäftsführer-Abfindung

GmbH-Geschäftsführer nehmen im deutschen Recht eine Sonderstellung ein. Sie sind Organmitglieder der Gesellschaft und in der Regel keine Arbeitnehmer. Das hat weitreichende Konsequenzen:

  • Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung
  • Es gibt keinen Anspruch auf Sozialauswahl oder betriebsbedingte Gründe
  • Die Abberufung als Organ kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluss erfolgen
  • Zuständig ist meist das Landgericht, nicht das Arbeitsgericht

Trotz fehlenden Kündigungsschutzes stehen Geschäftsführer keineswegs schutzlos da. Der Geschäftsführervertrag (Dienstvertrag) bietet oft einen besseren Schutz als das Kündigungsschutzgesetz – wenn er gut verhandelt wurde.

Abberufung und Kündigung: Zwei getrennte Vorgänge

Ein zentraler Punkt, den viele Geschäftsführer nicht kennen: Die Abberufung als Organ der GmbH und die Kündigung des Dienstvertrags sind zwei rechtlich getrennte Vorgänge.

Die Abberufung kann durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss jederzeit erfolgen – der Geschäftsführer verliert damit seine organschaftliche Stellung und Vertretungsmacht. Der Dienstvertrag läuft jedoch weiter, bis er ordentlich gekündigt oder aufgehoben wird.

Das bedeutet: Auch nach der Abberufung hat der Geschäftsführer Anspruch auf seine volle Vergütung bis zum Ende des Dienstvertrags. Dies ist oft der entscheidende Hebel für eine hohe Abfindung.

Typische Abfindungshöhen für Geschäftsführer

Die Abfindungen für Geschäftsführer liegen regelmäßig weit über dem Niveau normaler Arbeitnehmer. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Restlaufzeit des Dienstvertrags: Je länger der Vertrag noch läuft, desto höher die Verhandlungsposition
  • Vertragliche Abfindungsklauseln: Viele gut verhandelte Verträge enthalten Change-of-Control- oder Abfindungsklauseln
  • Jahresgesamtvergütung: Einschließlich Boni, Tantieme, Dienstwagen und sonstiger Nebenleistungen
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Die Karenzentschädigung fließt in die Gesamtbetrachtung ein

In der Praxis bewegen sich Geschäftsführer-Abfindungen häufig im Bereich von einem bis drei Jahresgehältern. Bei langjährigen Geschäftsführern oder solchen mit Sonderklauseln können die Beträge noch deutlich höher liegen.

Geschäftsführer-Abfindung verhandeln

Rechtsanwalt Gellert vertritt Geschäftsführer bei Abberufung und Vertragsbeendigung.

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Der Geschäftsführervertrag: Vorsorge ist der beste Schutz

Die beste Absicherung für Geschäftsführer ist ein gut verhandelter Dienstvertrag. Folgende Klauseln sollten enthalten sein:

  • Abfindungsklausel: Festlegung einer Mindestabfindung bei vorzeitiger Beendigung
  • Koppelung von Abberufung und Kündigung: Regelung, dass die Abberufung nicht automatisch zur Kündigung des Dienstvertrags führt
  • Change-of-Control-Klausel: Sonderrechte bei Gesellschafterwechsel
  • Restlaufzeitklausel: Anspruch auf Vergütung für die Restlaufzeit bei vorzeitiger Beendigung
  • D&O-Versicherung: Absicherung gegen Haftungsrisiken auch nach dem Ausscheiden

Sonderfall: Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer

In bestimmten Fällen kann ein Geschäftsführer doch als Arbeitnehmer eingestuft werden – insbesondere wenn er als Fremdgeschäftsführer ohne eigene Gesellschaftsanteile stark weisungsgebunden ist. In solchen Fällen kann das Arbeitsgericht zuständig sein und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. In unserer Münchner Kanzlei analysieren wir Ihre individuelle Situation und entwickeln die optimale Strategie für Ihre Abfindungsverhandlung.

Häufige Fragen: Abfindung

Nein, GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Für sie gelten die Regelungen des Dienstvertragsrechts im BGB. Das bedeutet, dass die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht normalerweise nicht möglich ist.

Für GmbH-Geschäftsführer ist in der Regel das Landgericht zuständig, nicht das Arbeitsgericht. Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer weisungsgebunden und faktisch wie Arbeitnehmer tätig sind.

Die Abfindung für Geschäftsführer liegt oft bei einem bis zwei Jahresgehältern, kann aber deutlich höher ausfallen. Entscheidend sind der Geschäftsführervertrag, die Restlaufzeit, etwaige Change-of-Control-Klauseln und die Verhandlungsposition.

Die Abberufung als Organ der GmbH kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluss erfolgen. Der Dienstvertrag besteht aber fort und muss separat gekündigt werden. Bis zum Ende des Dienstvertrags hat der Geschäftsführer Anspruch auf seine volle Vergütung.

Ja, und das ist dringend zu empfehlen. Eine vertragliche Abfindungsklausel sichert Sie für den Fall der Abberufung ab. Üblich sind Regelungen, die eine Abfindung in Höhe der Restvergütung oder ein bis zwei Jahresgehälter vorsehen.

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