Die Trennung von einem Geschäftsführer folgt anderen Regeln als die Kündigung eines normalen Arbeitnehmers. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir regelmäßig Geschäftsführer bei Abberufung und Kündigung – und erzielen dabei oft deutlich höhere Abfindungen als im klassischen Arbeitsrecht.
Besonderheiten bei der Geschäftsführer-Abfindung
GmbH-Geschäftsführer nehmen im deutschen Recht eine Sonderstellung ein. Sie sind Organmitglieder der Gesellschaft und in der Regel keine Arbeitnehmer. Das hat weitreichende Konsequenzen:
- Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung
- Es gibt keinen Anspruch auf Sozialauswahl oder betriebsbedingte Gründe
- Die Abberufung als Organ kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluss erfolgen
- Zuständig ist meist das Landgericht, nicht das Arbeitsgericht
Trotz fehlenden Kündigungsschutzes stehen Geschäftsführer keineswegs schutzlos da. Der Geschäftsführervertrag (Dienstvertrag) bietet oft einen besseren Schutz als das Kündigungsschutzgesetz – wenn er gut verhandelt wurde.
Abberufung und Kündigung: Zwei getrennte Vorgänge
Ein zentraler Punkt, den viele Geschäftsführer nicht kennen: Die Abberufung als Organ der GmbH und die Kündigung des Dienstvertrags sind zwei rechtlich getrennte Vorgänge.
Die Abberufung kann durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss jederzeit erfolgen – der Geschäftsführer verliert damit seine organschaftliche Stellung und Vertretungsmacht. Der Dienstvertrag läuft jedoch weiter, bis er ordentlich gekündigt oder aufgehoben wird.
Das bedeutet: Auch nach der Abberufung hat der Geschäftsführer Anspruch auf seine volle Vergütung bis zum Ende des Dienstvertrags. Dies ist oft der entscheidende Hebel für eine hohe Abfindung.
Typische Abfindungshöhen für Geschäftsführer
Die Abfindungen für Geschäftsführer liegen regelmäßig weit über dem Niveau normaler Arbeitnehmer. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren:
- Restlaufzeit des Dienstvertrags: Je länger der Vertrag noch läuft, desto höher die Verhandlungsposition
- Vertragliche Abfindungsklauseln: Viele gut verhandelte Verträge enthalten Change-of-Control- oder Abfindungsklauseln
- Jahresgesamtvergütung: Einschließlich Boni, Tantieme, Dienstwagen und sonstiger Nebenleistungen
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Die Karenzentschädigung fließt in die Gesamtbetrachtung ein
In der Praxis bewegen sich Geschäftsführer-Abfindungen häufig im Bereich von einem bis drei Jahresgehältern. Bei langjährigen Geschäftsführern oder solchen mit Sonderklauseln können die Beträge noch deutlich höher liegen.
Geschäftsführer-Abfindung verhandeln
Rechtsanwalt Gellert vertritt Geschäftsführer bei Abberufung und Vertragsbeendigung.
Vertrauliche Erstberatung 089 - 201 741 44Der Geschäftsführervertrag: Vorsorge ist der beste Schutz
Die beste Absicherung für Geschäftsführer ist ein gut verhandelter Dienstvertrag. Folgende Klauseln sollten enthalten sein:
- Abfindungsklausel: Festlegung einer Mindestabfindung bei vorzeitiger Beendigung
- Koppelung von Abberufung und Kündigung: Regelung, dass die Abberufung nicht automatisch zur Kündigung des Dienstvertrags führt
- Change-of-Control-Klausel: Sonderrechte bei Gesellschafterwechsel
- Restlaufzeitklausel: Anspruch auf Vergütung für die Restlaufzeit bei vorzeitiger Beendigung
- D&O-Versicherung: Absicherung gegen Haftungsrisiken auch nach dem Ausscheiden
Sonderfall: Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer
In bestimmten Fällen kann ein Geschäftsführer doch als Arbeitnehmer eingestuft werden – insbesondere wenn er als Fremdgeschäftsführer ohne eigene Gesellschaftsanteile stark weisungsgebunden ist. In solchen Fällen kann das Arbeitsgericht zuständig sein und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. In unserer Münchner Kanzlei analysieren wir Ihre individuelle Situation und entwickeln die optimale Strategie für Ihre Abfindungsverhandlung.