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München

Abfindung Fünftelregelung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Die Fünftelregelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf 5 Jahre und mildert so die Steuerprogression
  • Seit 2025 muss die Fünftelregelung über die Einkommensteuererklärung beantragt werden – nicht mehr über den Arbeitgeber
  • Der Steuervorteil ist umso größer, je geringer das sonstige Einkommen im Auszahlungsjahr ist
  • Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften – die Abfindung muss in einem Betrag gezahlt werden

Die Fünftelregelung ist das wichtigste steuerliche Instrument, um bei einer Abfindung Steuern zu sparen. Sie kann die Steuerlast um mehrere Tausend Euro senken – vorausgesetzt, Sie wissen, wie sie funktioniert und was sich seit 2025 geändert hat. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erklären wir Ihnen die Fünftelregelung verständlich und zeigen, wie Sie das Maximum herausholen.

Das Grundprinzip der Fünftelregelung

Ohne Fünftelregelung wird die Abfindung einfach zum Jahreseinkommen addiert. Durch die progressive Besteuerung in Deutschland führt das zu einem deutlich höheren Steuersatz. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG mildert diesen Effekt ab:

  1. Schritt 1: Berechnung der Steuer auf das reguläre Einkommen (ohne Abfindung)
  2. Schritt 2: Berechnung der Steuer auf das reguläre Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung
  3. Schritt 3: Die Differenz aus Schritt 2 und Schritt 1 wird mit fünf multipliziert
  4. Ergebnis: Das ist die Steuer, die auf die gesamte Abfindung anfällt

Wichtig: Die Abfindung wird nicht tatsächlich über fünf Jahre verteilt ausgezahlt. Es handelt sich um eine rein rechnerische Methode, die in einem einzigen Steuerjahr angewendet wird.

Konkretes Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer in München hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro und erhält eine Abfindung von 60.000 Euro:

Ohne Fünftelregelung:

  • Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 Euro
  • Einkommensteuer auf 100.000 Euro: ca. 30.100 Euro
  • Einkommensteuer nur auf 40.000 Euro: ca. 8.330 Euro
  • Steuer auf die Abfindung: ca. 21.770 Euro

Mit Fünftelregelung:

  • Ein Fünftel der Abfindung: 12.000 Euro
  • Steuer auf 52.000 Euro (40.000 + 12.000): ca. 12.260 Euro
  • Differenz zu 8.330 Euro: 3.930 Euro
  • Mal fünf: ca. 19.650 Euro

In diesem Beispiel spart die Fünftelregelung über 2.100 Euro Steuern. Bei höheren Abfindungen oder geringerem sonstigen Einkommen kann der Vorteil noch deutlich größer ausfallen.

Wichtige Änderung seit 2025

Das Wachstumschancengesetz hat eine wesentliche Änderung gebracht: Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt bei der Lohnabrechnung anwenden. Das bedeutet für Sie:

  • Der Arbeitgeber zieht zunächst die volle Lohnsteuer auf die Abfindung ab
  • Sie erhalten die Steuerermäßigung erst über Ihre Einkommensteuererklärung zurück
  • Es entsteht eine zeitliche Vorfinanzierung – Sie müssen bis zur Steuererstattung warten
  • Eine Steuererklärung ist zwingend erforderlich, um den Vorteil zu erhalten

Planen Sie diesen Liquiditätseffekt ein: Zwischen Abfindungszahlung und Steuererstattung können 6 bis 18 Monate vergehen. Wer die Steuererklärung nicht abgibt, verschenkt den Steuervorteil komplett.

Fünftelregelung optimal nutzen

Rechtsanwalt Gellert berücksichtigt die steuerlichen Auswirkungen bereits bei der Abfindungsverhandlung.

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Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Die Fünftelregelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die Sie unbedingt kennen sollten:

Zusammenballung von Einkünften

Die Abfindung muss zu einer Zusammenballung von Einkünften führen. Das bedeutet: Die Einkünfte im Abfindungsjahr müssen höher sein als die Einkünfte, die Sie ohne Kündigung gehabt hätten. Bei einer Abfindungszahlung in einem Betrag ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt.

Auszahlung in einem Betrag

Wird die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt, kann die Fünftelregelung entfallen. Die Rechtsprechung erlaubt eine geringfügige Teilzahlung (maximal 10 % der Hauptleistung) in einem anderen Jahr, ohne dass die Fünftelregelung verloren geht. Achten Sie bei der Verhandlung darauf, dass die Abfindung möglichst in einer Summe ausgezahlt wird.

Entschädigung für Einnahmeverlust

Die Abfindung muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. Reine Gehaltsnachzahlungen, Urlaubsabgeltungen oder Tantiemen fallen nicht unter die Fünftelregelung. Wir achten bei der Formulierung des Vergleichs darauf, dass die Abfindung korrekt bezeichnet wird.

Praxistipps für maximalen Steuervorteil

Aus unserer langjährigen Erfahrung als Arbeitsrechtler in München empfehlen wir:

  • Abfindung ins Folgejahr verschieben: Wenn Sie im laufenden Jahr noch volles Gehalt bezogen haben, ist die Fünftelregelung weniger wirksam. Eine Auszahlung im Januar des Folgejahres – bei geringerem Gesamteinkommen – bringt oft deutlich mehr Netto
  • Steuererklärung zeitnah einreichen: Je schneller Sie die Steuererklärung abgeben, desto eher erhalten Sie die Erstattung
  • Steuerberater hinzuziehen: Bei Abfindungen ab 20.000 Euro rechnet sich eine professionelle steuerliche Beratung fast immer
  • Vergleichstext prüfen lassen: Die Formulierung im Aufhebungsvertrag oder Vergleich hat direkte steuerliche Auswirkungen – hier sollte nichts dem Zufall überlassen werden

Häufige Fragen: Abfindung

Die Steuer wird zunächst auf das reguläre Einkommen ohne Abfindung berechnet, dann auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Die Differenz wird mit fünf multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung. Durch diese rechnerische Verteilung wird die Steuerprogression abgemildert.

Nein, seit 2025 nicht mehr. Sie müssen die Fünftelregelung aktiv über Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragen. Der Arbeitgeber darf sie seit dem Wachstumschancengesetz nicht mehr direkt bei der Lohnabrechnung anwenden.

Der Steuervorteil ist am größten, wenn das sonstige Einkommen im Auszahlungsjahr gering ist – zum Beispiel wenn Sie nur wenige Monate gearbeitet haben oder die Abfindung ins Folgejahr verschoben wird, in dem Sie arbeitslos sind.

Ja, die Fünftelregelung gilt für alle Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden – unabhängig davon, ob sie aus einer Kündigungsschutzklage, einem Aufhebungsvertrag oder einem Sozialplan stammen.

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