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München

Abfindung in der Elternzeit München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Waehrend der Elternzeit besteht ein besonderes Kuendigungsverbot (§ 18 BEEG) – Kuendigungen sind nur in absoluten Ausnahmefaellen zulaessig
  • Der Sonderkuendigungsschutz beginnt 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt bis zum Ende
  • Verstoesst der Arbeitgeber gegen das Kuendigungsverbot, sind hohe Abfindungen die Regel
  • Lassen Sie jede Kuendigung in der Elternzeit sofort pruefen: 089 - 201 741 44

Sie befinden sich in der Elternzeit und haben eine Kuendigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? In dieser Situation geniessen Sie einen der staerksten Kuendigungsschutze im deutschen Arbeitsrecht. Das versetzt Sie in eine hervorragende Verhandlungsposition fuer eine hohe Abfindung.

Das Kuendigungsverbot in der Elternzeit

§ 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verbietet dem Arbeitgeber die Kuendigung waehrend der Elternzeit. Dieses Verbot ist nahezu absolut:

  • Es gilt fuer ordentliche und ausserordentliche Kuendigungen
  • Es beginnt 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr: 14 Wochen)
  • Es endet mit dem letzten Tag der Elternzeit
  • Es gilt unabhaengig von der Betriebsgroesse – also auch im Kleinbetrieb

Nur in besonderen Ausnahmefaellen kann die zustaendige Landesbehoerde die Kuendigung fuer zulaessig erklaeren. Das kommt in der Praxis fast ausschliesslich bei einer Betriebsstilllegung vor. Ohne diese behoerdliche Zulassung ist die Kuendigung unwirksam.

Ihre Verhandlungsposition bei Kuendigung in der Elternzeit

Wenn der Arbeitgeber waehrend der Elternzeit kuendigt, hat er extrem schlechte Karten. Das wissen auch die Arbeitsgerichte in Muenchen. Die Folgen fuer die Abfindungsverhandlung:

  • Fast sichere Unwirksamkeit: Ohne behoerdliche Zulassung ist die Kuendigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschaeftigen und Gehalt nachzahlen.
  • Hoher Einigungsdruck: Um einen langwierigen und teuren Prozess zu vermeiden, wird der Arbeitgeber zu einer grosszuegigen Abfindung bereit sein.
  • Zusaetzliche Schadensersatzansprueche: Bei einer diskriminierenden Kuendigung (z.B. wegen der Elternschaft) koennen zusaetzliche Entschaedigungsansprueche nach dem AGG bestehen.

In der Praxis liegen die Abfindungen bei Kuendigung in der Elternzeit daher oft bei 1,0 bis 2,0 Bruttomonatsgehaeltern pro Beschaeftigungsjahr.

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Vorsicht beim Aufhebungsvertrag in der Elternzeit

Manche Arbeitgeber versuchen, den starken Kuendigungsschutz zu umgehen, indem sie einen Aufhebungsvertrag anbieten. Dabei gilt besondere Vorsicht:

  • Kein Zeitdruck: Sie muessen nichts sofort unterschreiben. Nehmen Sie sich Zeit und lassen Sie den Vertrag pruefen.
  • Angemessene Abfindung: Die Abfindung muss Ihren starken Schutz widerspiegeln. Das erste Angebot ist fast immer zu niedrig.
  • Sperrzeit bedenken: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld fuehren. Planen Sie dies in die Verhandlung ein.
  • Elterngeld absichern: Pruefen Sie, ob die Beendigung Auswirkungen auf Ihr Elterngeld hat.
  • Rueckkehrrecht: Alternativ zur Abfindung kann auch ein spaeteres Rueckkehrrecht oder eine Versetzung verhandelt werden.

Kuendigung zum Ende der Elternzeit

Manche Arbeitgeber sprechen die Kuendigung bereits waehrend der Elternzeit aus, mit Wirkung zum ersten Tag nach Ende der Elternzeit. Das ist grundsaetzlich zulaessig, wenn:

  • Die Kuendigung erst nach Ende des Kuendigungsschutzes wirksam wird
  • Die Kuendigungsfrist eingehalten wird
  • Ein wirksamer Kuendigungsgrund vorliegt

In der Praxis ergeben sich aber auch hier haeufig Ansatzpunkte fuer eine Abfindung: fehlerhafte Sozialauswahl, fehlende Betriebsratsanhoerung oder mangelnde Kuendigungsgruende.

Unser Rat: Der Kuendigungsschutz in der Elternzeit ist einer der staerksten im deutschen Arbeitsrecht. Nutzen Sie diese Position – aber handeln Sie schnell. Auch bei scheinbar klarer Rechtslage laeuft die 3-Wochen-Frist fuer die Kuendigungsschutzklage. Lassen Sie Ihre Abfindung von einem Fachanwalt verhandeln.

Häufige Fragen: Abfindung

Grundsaetzlich nein. § 18 BEEG verbietet die Kuendigung waehrend der Elternzeit. Nur in absoluten Ausnahmefaellen (z.B. Betriebsstilllegung) kann die zustaendige Behoerde eine Ausnahme genehmigen. Ohne diese behoerdliche Zulassung ist die Kuendigung unwirksam.

Der besondere Kuendigungsschutz beginnt 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit (fuer Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr: 14 Wochen vorher). Er endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Ab dem naechsten Tag gelten wieder die normalen Kuendigungsregeln.

Die Abfindung faellt bei einer Kuendigung in der Elternzeit in der Regel sehr hoch aus, da der Arbeitgeber eine extrem schlechte Rechtsposition hat. Ueblich sind 1,0 bis 2,0 Bruttomonatsgehaelter pro Beschaeftigungsjahr. In vielen Faellen ist die Kuendigung schlicht unwirksam, was den Druck auf den Arbeitgeber weiter erhoeht.

Ein Aufhebungsvertrag ist auch waehrend der Elternzeit moeglich, da er einvernehmlich geschlossen wird. Allerdings sollten Sie besonders vorsichtig sein: Der Arbeitgeber umgeht damit Ihren starken Kuendigungsschutz. Die Abfindung muss entsprechend hoch sein. Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Pruefung.

Ja, nach Ende der Elternzeit gelten wieder die normalen Kuendigungsregeln. Der Arbeitgeber muss aber die Kuendigungsfrist einhalten und – bei Anwendbarkeit des KSchG – einen Kuendigungsgrund haben. Manche Arbeitgeber sprechen die Kuendigung bereits waehrend der Elternzeit zum ersten zulaessigen Zeitpunkt nach deren Ende aus.

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