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München

Abfindung durchsetzen ohne Kündigungsschutz München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Auch ohne Kündigungsschutzgesetz haben Sie Chancen auf eine Abfindung
  • Fehler bei der Kündigung (Form, Frist, Betriebsrat) geben Ihnen Verhandlungsmasse
  • In Kleinbetrieben und in der Probezeit gibt es alternative Ansatzpunkte für Abfindungen
  • Rechtsanwalt Gellert prüft Ihre Möglichkeiten: 089 - 201 741 44

Kein Kündigungsschutz bedeutet nicht automatisch: keine Abfindung. Viele Arbeitnehmer in München glauben, dass sie ohne den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes chancenlos sind. Das stimmt nicht. In unserer Kanzlei zeigen wir Ihnen, welche alternativen Hebel Ihnen zur Verfügung stehen.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten. Aber auch ohne diesen Schutz gibt es zahlreiche Möglichkeiten, eine Abfindung zu erzielen.

Wann greift das Kündigungsschutzgesetz nicht?

Das Kündigungsschutzgesetz findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • Kleinbetriebe: In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Dies betrifft einen grossen Teil der Arbeitnehmer in München.
  • Probezeit: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Kündigungsschutz nach dem KSchG.
  • Befristete Verträge: Bei Auslaufen einer Befristung gibt es keine Kündigung und damit kein Kündigungsschutz.
  • Geschäftsführer: GmbH-Geschäftsführer fallen in der Regel nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.

Alternative Hebel für eine Abfindung

Auch ohne Kündigungsschutzgesetz gibt es wirksame Ansatzpunkte, um eine Abfindung zu verhandeln:

Formfehler bei der Kündigung: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen – per E-Mail, Fax oder mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Diesen Fehler machen überraschend viele Arbeitgeber, gerade in Kleinbetrieben.

Fehlerhafte Kündigungsfristen: Auch ohne Kündigungsschutzgesetz gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Kündigung zwar nicht unwirksam, aber Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum korrekten Beendigungszeitpunkt.

Verstoss gegen das AGG: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch in Kleinbetrieben und in der Probezeit. Eine Kündigung wegen Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft oder sexueller Identität ist immer unzulässig.

Sittenwidrige Kündigung: Auch ohne KSchG darf eine Kündigung nicht sittenwidrig sein (Paragraph 138 BGB). Dies ist der Fall bei Kündigungen aus Rachsucht, als Vergeltung für berechtigte Beschwerden oder bei Verstössen gegen grundlegende Wertentscheidungen.

Massregelungsverbot: Der Arbeitgeber darf Sie nicht kündigen, weil Sie Ihre Rechte ausgeübt haben – etwa weil Sie Überstundenvergütung gefordert oder sich krank gemeldet haben.

Abfindung im Kleinbetrieb

Gerade in Kleinbetrieben unterschätzen Arbeitnehmer ihre Verhandlungsposition. Dabei gibt es häufig gute Ansatzpunkte:

  • Betriebliche Übung: Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei Trennungen Abfindungen gezahlt, kann sich daraus ein Anspruch für Sie ergeben.
  • Sozialplanähnliche Vereinbarungen: Auch in Kleinbetrieben können Abfindungsregelungen vereinbart werden, etwa bei Betriebsänderungen.
  • Verhandlungsdruck: Ein Arbeitgeber, der schnell eine saubere Trennung möchte, ist oft bereit, eine Abfindung zu zahlen – auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht.

Abfindung auch ohne Kündigungsschutz?

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So gehen Sie vor

Wenn Sie ohne Kündigungsschutz gekündigt wurden und eine Abfindung anstreben, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Kündigung genau prüfen: Liegt die Kündigung schriftlich vor? Stimmen die Fristen? Wurde der Betriebsrat (falls vorhanden) angehört?
  2. Drei-Wochen-Frist beachten: Auch wenn das KSchG nicht gilt, kann eine Kündigungsschutzklage in bestimmten Fällen sinnvoll sein – etwa bei diskriminierenden oder sittenwidrigen Kündigungen. Die Klagefrist beträgt drei Wochen.
  3. Verhandlung statt Klage: In vielen Fällen ist eine aussergerichtliche Verhandlung der bessere Weg. Ein Anwaltsschreiben mit konkreten Ansatzpunkten reicht oft aus, um den Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zu bringen.
  4. Realistische Erwartungen: Die Abfindungen liegen ohne KSchG typischerweise niedriger als mit Kündigungsschutz. Aber auch 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr können einen relevanten Betrag ergeben.

Geben Sie nicht vorschnell auf. In unserer Kanzlei in München haben wir auch in Fällen ohne Kündigungsschutz beachtliche Abfindungen für unsere Mandanten erzielt. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben.

Häufige Fragen: Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Aber auch im Kleinbetrieb muss der Arbeitgeber Kündigungsfristen und Formvorschriften einhalten. Bei Fehlern haben Sie Ansatzpunkte für eine Verhandlung. Zudem schützt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch Kleinbetriebe vor diskriminierenden Kündigungen.

In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen und kein Kündigungsschutz. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine Abfindung möglich ist: etwa bei Verstössen gegen das Gleichbehandlungsgesetz, bei sittenwidrigen Kündigungen oder wenn der Arbeitgeber ein Interesse an einer schnellen, einvernehmlichen Lösung hat.

Das Kündigungsschutzgesetz schützt vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen und gilt erst ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Kündigungsfristen hingegen gelten immer und regeln nur den Zeitraum zwischen Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ja, häufig. Selbst ohne Kündigungsschutz gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, um eine Kündigung anzugreifen oder eine Abfindung zu verhandeln. Ein Fachanwalt erkennt diese Hebel und kann oft deutlich mehr herausholen als erwartet.

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