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München

Abfindung bei Betriebsübergang München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Bei einem Betriebsübergang gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über (§ 613a BGB)
  • Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam – das eröffnet Abfindungschancen
  • Das Widerspruchsrecht muss strategisch eingesetzt werden – ein voreiliger Widerspruch kann nachteilig sein
  • Lassen Sie sich vor jeder Entscheidung anwaltlich beraten: 089 - 201 741 44

Ein Betriebsübergang – ob durch Unternehmensverkauf, Fusion oder Umstrukturierung – verunsichert viele Arbeitnehmer in München. Was passiert mit meinem Arbeitsplatz? Bekomme ich eine Abfindung? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären wir, welche Rechte Sie bei einem Betriebsübergang haben und wie Sie eine Abfindung erzielen können.

Betriebsübergang nach § 613a BGB: Die Grundlagen

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Das kann durch Verkauf, Verpachtung, Fusion oder Outsourcing geschehen. Die wichtigste Rechtsfolge: Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den neuen Inhaber über.

Das bedeutet konkret:

  • Ihr Arbeitsvertrag gilt unverändert weiter
  • Ihre Betriebszugehörigkeit wird angerechnet
  • Gehalt, Urlaub und alle Nebenleistungen bleiben gleich
  • Betriebliche Altersversorgung bleibt bestehen

Kündigungsverbot: Ihr Schutz und Ihre Chance

Das Gesetz enthält ein ausdrückliches Kündigungsverbot: Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Dies gilt sowohl für den alten als auch für den neuen Arbeitgeber.

In der Praxis versuchen Arbeitgeber häufig, dieses Verbot zu umgehen, indem sie andere Kündigungsgründe vorschieben – etwa betriebsbedingte Gründe wegen angeblicher Umstrukturierung. Hier liegt Ihre Chance auf eine Abfindung: Wenn Sie eine solche Kündigung erhalten, ist sie oft angreifbar.

Erheben Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage, stehen die Chancen auf eine Abfindung im Vergleich sehr gut.

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Das Widerspruchsrecht: Strategisch nutzen

Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Dann bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Dieses Recht klingt zunächst attraktiv, birgt aber erhebliche Risiken:

  • Wenn der alte Arbeitgeber den Betrieb nicht mehr führt, kann er Sie betriebsbedingt kündigen
  • Ein Widerspruch kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, ohne dass eine Abfindung sicher ist
  • Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann drohen

Setzen Sie das Widerspruchsrecht daher niemals voreilig ein. In manchen Fällen kann es aber ein strategisches Instrument sein – etwa wenn der alte Arbeitgeber ein finanzstarkes Unternehmen ist und der neue Inhaber wirtschaftlich unsicher erscheint.

Fehlerhafte Information: Verlängerung der Widerspruchsfrist

Der alte und der neue Arbeitgeber müssen Sie umfassend und korrekt über den Betriebsübergang informieren. Diese Unterrichtung muss enthalten:

  • Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs
  • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen
  • Geplante Maßnahmen für die Arbeitnehmer
  • Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Ist diese Information unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Das kann Ihnen noch Monate oder sogar Jahre nach dem Betriebsübergang eine Verhandlungsposition für eine Abfindung verschaffen.

So handeln Sie richtig beim Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Nichts vorschnell unterschreiben: Weder einen neuen Arbeitsvertrag noch einen Aufhebungsvertrag
  2. Informationsschreiben prüfen lassen: Ist die Unterrichtung vollständig und korrekt?
  3. Widerspruch nur nach Beratung: Nutzen Sie das Widerspruchsrecht nur nach anwaltlicher Beratung
  4. Bei Kündigung sofort handeln: 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten

Ein Betriebsübergang ist eine komplexe Situation mit vielen rechtlichen Fallstricken. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Ihre Rechte optimal zu schützen und die bestmögliche Abfindung zu erzielen.

Häufige Fragen: Abfindung

Ihr Arbeitsverhältnis geht automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über (§ 613a BGB). Der neue Arbeitgeber tritt in Ihren bestehenden Arbeitsvertrag ein. Ihre Betriebszugehörigkeit, Ihr Gehalt und alle vertraglichen Ansprüche bleiben erhalten.

Nein, eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber aus anderen Gründen kündigen, etwa wenn eine Umstrukturierung mit Stellenabbau verbunden ist.

Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. Dann bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Allerdings riskieren Sie dann eine betriebsbedingte Kündigung, wenn beim alten Arbeitgeber kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist.

Der alte und der neue Arbeitgeber sind verpflichtet, Sie schriftlich über den Betriebsübergang zu informieren – insbesondere über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen Folgen und Ihr Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt erst mit vollständiger Information.

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