Die betriebsbedingte Kündigung ist der häufigste Kündigungsgrund in München – und gleichzeitig derjenige, bei dem die Chancen auf eine Abfindung am besten stehen. Denn betriebsbedingte Kündigungen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft, die Arbeitgeber häufig nicht vollständig einhalten.
Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber drei Voraussetzungen nachweisen:
- Dringende betriebliche Erfordernisse: Eine unternehmerische Entscheidung muss zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führen (z.B. Standortschließung, Umstrukturierung, Auftragsrückgang)
- Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Es darf kein anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden sein, auf dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte
- Ordnungsgemäße Sozialauswahl: Bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern muss derjenige gekündigt werden, den es sozial am wenigsten trifft
In der Praxis scheitern viele betriebsbedingte Kündigungen an einer oder mehreren dieser Voraussetzungen. Genau das ist Ihr Hebel für eine Abfindung.
Häufige Fehler bei der Sozialauswahl
Die Sozialauswahl ist die Achillesferse der betriebsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber muss folgende vier Kriterien berücksichtigen:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit: Längere Zugehörigkeit spricht gegen eine Kündigung
- Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer genießen stärkeren Schutz
- Unterhaltspflichten: Kinder, pflegebedürftige Angehörige
- Schwerbehinderung: Schwerbehinderte und Gleichgestellte
Häufige Fehler in der Praxis: Der Arbeitgeber bildet den Vergleichskreis zu eng, nimmt einzelne Mitarbeiter als "Leistungsträger" aus der Sozialauswahl heraus (ohne ausreichende Begründung), oder berücksichtigt die Kriterien nicht korrekt. Jeder dieser Fehler macht die Kündigung angreifbar – und erhöht Ihre Abfindung.
Typische Abfindungshöhen bei betriebsbedingter Kündigung
Bei betriebsbedingten Kündigungen orientiert sich die Abfindung an folgenden Richtwerten:
- Regelabfindung (§ 1a KSchG): 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – dies ist der gesetzliche Mindeststandard
- Durchschnittliche Vergleichsabfindung: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr
- Bei schwerwiegenden Fehlern: 1,0 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr oder mehr
Rechenbeispiel: Arbeitnehmer, 52 Jahre, 20 Jahre Betriebszugehörigkeit, Bruttogehalt 5.500 Euro, fehlerhafte Sozialauswahl:
- Regelabfindung (0,5): 20 × 2.750 Euro = 55.000 Euro
- Vergleichsabfindung (1,0): 20 × 5.500 Euro = 110.000 Euro
Der Unterschied zeigt: Es lohnt sich, die Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen und nicht das erstbeste Angebot des Arbeitgebers anzunehmen.
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In manchen betriebsbedingten Kündigungen bietet der Arbeitgeber direkt eine Abfindung an – unter der Bedingung, dass Sie auf die Kündigungsschutzklage verzichten. Die Höhe beträgt dann exakt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Unser Rat: Nehmen Sie dieses Angebot nicht vorschnell an. In vielen Fällen können wir durch eine Kündigungsschutzklage eine deutlich höhere Abfindung erzielen. Lassen Sie uns zunächst prüfen, ob die Kündigung Fehler aufweist – die Erstberatung ist kostenlos.
So gehen Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung vor
Unser empfohlenes Vorgehen in 5 Schritten:
- Kündigung sichern: Notieren Sie das Datum des Zugangs – die 3-Wochen-Frist beginnt sofort
- Fachanwalt kontaktieren: Innerhalb der ersten Tage – je früher, desto besser
- Kündigung prüfen lassen: Wir analysieren Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung und Kündigungsgrund
- Klage erheben: Falls die Kündigung angreifbar ist, reichen wir fristgerecht Klage ein
- Abfindung verhandeln: Im Gütetermin verhandeln wir die bestmögliche Abfindung für Sie
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Erfolgsquote besonders hoch. Nutzen Sie diese Chance – wir kämpfen für Ihre maximale Abfindung.