★★★★★ 5/5 Google
München

Abfindung betriebsbedingte Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Betriebsbedingte Kündigungen bieten die besten Chancen auf eine hohe Abfindung, da Arbeitgeber häufig Fehler machen
  • Häufigste Fehlerquelle: Die Sozialauswahl ist fehlerhaft – das macht die Kündigung angreifbar
  • Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – durch Klage oft deutlich mehr
  • Klagen Sie innerhalb von 3 Wochen – danach verfällt Ihr Anspruch: ☎ 089 - 201 741 44

Die betriebsbedingte Kündigung ist der häufigste Kündigungsgrund in München – und gleichzeitig derjenige, bei dem die Chancen auf eine Abfindung am besten stehen. Denn betriebsbedingte Kündigungen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft, die Arbeitgeber häufig nicht vollständig einhalten.

Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung

Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber drei Voraussetzungen nachweisen:

  1. Dringende betriebliche Erfordernisse: Eine unternehmerische Entscheidung muss zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führen (z.B. Standortschließung, Umstrukturierung, Auftragsrückgang)
  2. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Es darf kein anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden sein, auf dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte
  3. Ordnungsgemäße Sozialauswahl: Bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern muss derjenige gekündigt werden, den es sozial am wenigsten trifft

In der Praxis scheitern viele betriebsbedingte Kündigungen an einer oder mehreren dieser Voraussetzungen. Genau das ist Ihr Hebel für eine Abfindung.

Häufige Fehler bei der Sozialauswahl

Die Sozialauswahl ist die Achillesferse der betriebsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber muss folgende vier Kriterien berücksichtigen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Längere Zugehörigkeit spricht gegen eine Kündigung
  • Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer genießen stärkeren Schutz
  • Unterhaltspflichten: Kinder, pflegebedürftige Angehörige
  • Schwerbehinderung: Schwerbehinderte und Gleichgestellte

Häufige Fehler in der Praxis: Der Arbeitgeber bildet den Vergleichskreis zu eng, nimmt einzelne Mitarbeiter als "Leistungsträger" aus der Sozialauswahl heraus (ohne ausreichende Begründung), oder berücksichtigt die Kriterien nicht korrekt. Jeder dieser Fehler macht die Kündigung angreifbar – und erhöht Ihre Abfindung.

Typische Abfindungshöhen bei betriebsbedingter Kündigung

Bei betriebsbedingten Kündigungen orientiert sich die Abfindung an folgenden Richtwerten:

  • Regelabfindung (§ 1a KSchG): 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – dies ist der gesetzliche Mindeststandard
  • Durchschnittliche Vergleichsabfindung: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr
  • Bei schwerwiegenden Fehlern: 1,0 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr oder mehr

Rechenbeispiel: Arbeitnehmer, 52 Jahre, 20 Jahre Betriebszugehörigkeit, Bruttogehalt 5.500 Euro, fehlerhafte Sozialauswahl:

  • Regelabfindung (0,5): 20 × 2.750 Euro = 55.000 Euro
  • Vergleichsabfindung (1,0): 20 × 5.500 Euro = 110.000 Euro

Der Unterschied zeigt: Es lohnt sich, die Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen und nicht das erstbeste Angebot des Arbeitgebers anzunehmen.

Betriebsbedingte Kündigung erhalten?

Rechtsanwalt Gellert prüft Ihre Kündigung auf Fehler und verhandelt die maximale Abfindung.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG

In manchen betriebsbedingten Kündigungen bietet der Arbeitgeber direkt eine Abfindung an – unter der Bedingung, dass Sie auf die Kündigungsschutzklage verzichten. Die Höhe beträgt dann exakt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Unser Rat: Nehmen Sie dieses Angebot nicht vorschnell an. In vielen Fällen können wir durch eine Kündigungsschutzklage eine deutlich höhere Abfindung erzielen. Lassen Sie uns zunächst prüfen, ob die Kündigung Fehler aufweist – die Erstberatung ist kostenlos.

So gehen Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung vor

Unser empfohlenes Vorgehen in 5 Schritten:

  1. Kündigung sichern: Notieren Sie das Datum des Zugangs – die 3-Wochen-Frist beginnt sofort
  2. Fachanwalt kontaktieren: Innerhalb der ersten Tage – je früher, desto besser
  3. Kündigung prüfen lassen: Wir analysieren Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung und Kündigungsgrund
  4. Klage erheben: Falls die Kündigung angreifbar ist, reichen wir fristgerecht Klage ein
  5. Abfindung verhandeln: Im Gütetermin verhandeln wir die bestmögliche Abfindung für Sie

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Erfolgsquote besonders hoch. Nutzen Sie diese Chance – wir kämpfen für Ihre maximale Abfindung.

Häufige Fragen: Abfindung

Einen automatischen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen (§ 1a KSchG oder Sozialplan). In der Praxis erzielen aber über 70 % der Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen eine Abfindung – über den Weg der Kündigungsschutzklage.

Die Regelabfindung liegt bei 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei Fehlern in der Sozialauswahl, langer Betriebszugehörigkeit oder ungünstigem Arbeitsmarkt sind 1,0 oder mehr Gehälter pro Jahr realistisch.

Der Arbeitgeber muss bei der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchführen: Er muss die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen. Fehler hierbei machen die Kündigung angreifbar und erhöhen die Abfindung erheblich.

Ja, die Regelabfindung von 0,5 Gehältern ist nur ein Mindestmaß. Je mehr Fehler die Kündigung aufweist (Sozialauswahl, fehlende Betriebsratsanhörung, fehlender Nachweis des Wegfalls des Arbeitsplatzes), desto stärker ist Ihre Verhandlungsposition.

Ja, der Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass eine unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, die zum dauerhaften Wegfall Ihres Arbeitsplatzes führt. Pauschale Hinweise auf 'Umstrukturierung' reichen nicht aus. Kann er das nicht nachweisen, ist die Kündigung unwirksam.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend