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München

Abfindung bei Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Bei einer Kündigung besteht kein automatischer Anspruch auf Abfindung – in der Praxis werden aber über 60 % der Fälle mit Abfindung gelöst
  • Die Kündigungsschutzklage ist der effektivste Hebel, um eine Abfindung zu erzielen
  • Die Höhe der Abfindung hängt von Betriebszugehörigkeit, Gehalt und Fehlern des Arbeitgebers ab
  • Handeln Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Erhalt der Kündigung: ☎ 089 - 201 741 44

Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich: Steht mir eine Abfindung zu? In München ist das eine der häufigsten Fragen, die uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht erreichen. Die Antwort: Ein automatischer Anspruch besteht zwar nicht, aber mit der richtigen Strategie erzielen Sie in den meisten Fällen eine Abfindung – oft deutlich höher, als Sie denken.

Kein automatischer Anspruch – aber viele Chancen

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen gesetzlichen Automatismus, der bei jeder Kündigung eine Abfindung vorsieht. Anders als in vielen anderen Ländern schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich keine Entschädigung, wenn er kündigt.

Die Praxis sieht jedoch völlig anders aus: Über 60 % aller Kündigungsschutzverfahren am Arbeitsgericht München enden mit einem Vergleich, der eine Abfindung beinhaltet. Der Grund: Der deutsche Kündigungsschutz macht es Arbeitgebern schwer, eine rechtlich einwandfreie Kündigung auszusprechen. Dieses Risiko monetarisieren wir für Sie.

Die wichtigsten Wege zur Abfindung bei Kündigung

1. Kündigungsschutzklage – der stärkste Hebel

Die Kündigungsschutzklage ist der mit Abstand effektivste Weg zu einer Abfindung. Sie erheben innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht München. Im Gütetermin einigen sich die Parteien dann häufig auf einen Vergleich: Der Arbeitnehmer akzeptiert das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung.

2. Verhandlung über den Aufhebungsvertrag

Bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, ist fast immer eine Abfindung im Spiel. Vorsicht: Arbeitgeber bieten oft zu niedrige Beträge an und setzen auf Zeitdruck. Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung. Mit einer Kündigungsschutzklage im Rücken lässt sich die angebotene Abfindung häufig verdoppeln oder verdreifachen.

3. Abfindungsangebot nach § 1a KSchG

In seltenen Fällen bietet der Arbeitgeber direkt in der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung an, wenn Sie auf die Klage verzichten. Die Höhe beträgt dann 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Prüfen Sie sorgfältig, ob eine Klage nicht deutlich mehr bringen würde.

Welche Abfindungshöhe ist bei einer Kündigung realistisch?

Die Abfindungshöhe richtet sich nach mehreren Faktoren:

  • Betriebszugehörigkeit: Je länger, desto höher. Faustformel: 0,5–1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
  • Schwere der Kündigungsfehler: Formfehler, fehlende Betriebsratsanhörung oder mangelhafte Sozialauswahl stärken Ihre Position erheblich
  • Kündigungsgrund: Betriebsbedingte Kündigungen führen tendenziell zu höheren Abfindungen als verhaltensbedingte
  • Wirtschaftslage des Arbeitgebers: Große, profitable Unternehmen zahlen in der Regel mehr
  • Alter und Arbeitsmarktchancen: Ältere Arbeitnehmer erzielen oft höhere Abfindungen

Ein Beispiel: Ein 45-jähriger Arbeitnehmer mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Bruttogehalt von 5.000 Euro kann eine Abfindung von 37.500 bis 75.000 Euro erzielen – je nach Verhandlungsgeschick und Fehlerhaftigkeit der Kündigung.

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Abfindung nach Kündigungsart

Die Chancen auf eine Abfindung variieren je nach Art der Kündigung:

Handeln Sie sofort – die 3-Wochen-Frist läuft

Der wichtigste Rat nach einer Kündigung: Handeln Sie schnell. Ab Zugang der Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam – egal wie fehlerhaft sie war. Und ohne Klage gibt es in der Regel keine Abfindung.

Rufen Sie uns an, sobald Sie die Kündigung erhalten haben. Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen Ihre Kündigung, schätzen die realistische Abfindungshöhe ein und besprechen die beste Strategie für Ihren Fall.

Häufige Fragen: Abfindung

Nein, ein automatischer Anspruch besteht nicht. Aber in der Praxis erhalten die meisten Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn sie innerhalb der 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitgeber zahlt dann im Vergleich eine Abfindung, um das Risiko eines Urteils zu vermeiden.

Als Faustformel gilt: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt von der Wirksamkeit der Kündigung, Ihrer Verhandlungsposition und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab. Bei schweren Kündigungsfehlern sind auch deutlich höhere Abfindungen möglich.

Ja, die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist der entscheidende Hebel für eine Abfindung. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird die Kündigung wirksam – und der Arbeitgeber hat keinen Grund mehr, eine Abfindung zu zahlen.

Ja, auch bei einer fristlosen Kündigung können Sie eine Abfindung erzielen. Fristlose Kündigungen sind häufig fehlerhaft – und je schwächer die Position des Arbeitgebers, desto höher die mögliche Abfindung im Kündigungsschutzverfahren.

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