★★★★★ 5/5 Google
München

Abfindung bei Aufhebungsvertrag München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung oder mit zu niedriger Abfindung ist fast immer ein schlechtes Geschäft für den Arbeitnehmer
  • Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals sofort – nehmen Sie sich Bedenkzeit und lassen Sie ihn anwaltlich prüfen
  • Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen auslösen – das lässt sich aber vermeiden
  • Die Abfindung im Aufhebungsvertrag ist frei verhandelbar – ein Fachanwalt erzielt erfahrungsgemäß deutlich höhere Beträge

Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung. Ein Aufhebungsvertrag kann ein guter Deal sein – wenn die Konditionen stimmen. Zu oft erleben wir als Fachanwälte in München aber, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit einer viel zu niedrigen Abfindung unterschreiben. Das muss nicht sein.

Aufhebungsvertrag vs. Kündigung: Was ist besser?

Der entscheidende Unterschied: Bei einer Kündigung haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beim Aufhebungsvertrag verzichten Sie freiwillig auf Ihr Arbeitsverhältnis – und damit auf Ihren Kündigungsschutz.

Dieser Verzicht hat einen Preis. Und dieser Preis sollte deutlich höher sein als das, was der Arbeitgeber zunächst anbietet. Das erste Angebot des Arbeitgebers ist fast immer ein Eröffnungsangebot – es gibt Spielraum nach oben.

Die richtige Abfindungshöhe verhandeln

Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag ist reine Verhandlungssache. Folgende Faktoren bestimmen Ihre Verhandlungsposition:

  • Kündigungsschutz: Je stärker Ihr Kündigungsschutz (lange Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitglied), desto höher die Abfindung
  • Kündigungsgründe: Wenn der Arbeitgeber keine tragfähigen Kündigungsgründe hat, ist seine Position schwach – nutzen Sie das
  • Dringlichkeit: Je eiliger der Arbeitgeber die Trennung will, desto mehr ist er bereit zu zahlen
  • Arbeitsmarktlage: In München ist der Arbeitsmarkt stark – das verbessert Ihre Verhandlungsposition

In unserer Praxis verhandeln wir regelmäßig Aufhebungsverträge mit Abfindungen von 0,75 bis 2,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei Führungskräften oder besonderen Schutzstellungen sind auch höhere Beträge möglich.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden

Ein häufiges Risiko bei Aufhebungsverträgen: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, weil Sie Ihr Arbeitsverhältnis "freiwillig" beendet haben.

Es gibt aber anerkannte Ausnahmen, die eine Sperrzeit verhindern:

  • Der Arbeitgeber hätte ohnehin betriebsbedingt gekündigt
  • Die ordentliche Kündigungsfrist wird im Aufhebungsvertrag eingehalten
  • Die Abfindung übersteigt nicht 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
  • Es lag ein wichtiger Grund für die Beendigung vor (z. B. Mobbing, Gesundheit)

Wir formulieren Aufhebungsverträge so, dass die Sperrzeit vermieden wird – ohne dass die Abfindungshöhe darunter leidet.

Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Rechtsanwalt Gellert prüft Ihren Aufhebungsvertrag kostenlos und verhandelt die bestmögliche Abfindung.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Typische Fallen im Aufhebungsvertrag

Neben der Abfindung gibt es im Aufhebungsvertrag weitere kritische Punkte, die Sie prüfen sollten:

  • Ausgleichsklausel: "Damit sind alle Ansprüche abgegolten" – diese Klausel kann Sie um Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung oder Boni bringen
  • Freistellungsklausel: Werden Sie unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt? Dann verlieren Sie Urlaubsansprüche
  • Wettbewerbsverbot: Achten Sie darauf, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird – und ob dafür eine Karenzentschädigung vorgesehen ist
  • Zeugnis: Vereinbaren Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit konkreter Formulierung oder Notenbewertung

Grundregel: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals unter Zeitdruck. Bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend – es gibt kein Widerrufsrecht.

Häufige Fragen: Abfindung

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Abfindung im Aufhebungsvertrag. In der Praxis wird aber fast immer eine Abfindung vereinbart, weil der Arbeitnehmer auf seinen Kündigungsschutz verzichtet. Ohne Abfindung sollten Sie den Aufhebungsvertrag ablehnen.

Als Faustregel gilt mindestens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Verhandlungsposition, Kündigungsgründen und Unternehmensgröße sind aber deutlich höhere Abfindungen möglich – wir erzielen regelmäßig 0,75 bis 1,5 Gehälter pro Jahr.

Ein Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung nicht über 0,5 Gehälter pro Jahr liegt, kann die Sperrzeit vermieden werden.

Grundsätzlich nein – ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend. Nur in Ausnahmefällen (Täuschung, Drohung, unfaire Überrumpelung) kann eine Anfechtung möglich sein. Deshalb gilt: Nie ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben.

Das kommt auf den Einzelfall an. Eine Kündigungsschutzklage nach einer Kündigung kann oft eine höhere Abfindung bringen als der ursprüngliche Aufhebungsvertrag. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie entscheiden.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend