Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung. Ein Aufhebungsvertrag kann ein guter Deal sein – wenn die Konditionen stimmen. Zu oft erleben wir als Fachanwälte in München aber, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit einer viel zu niedrigen Abfindung unterschreiben. Das muss nicht sein.
Aufhebungsvertrag vs. Kündigung: Was ist besser?
Der entscheidende Unterschied: Bei einer Kündigung haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beim Aufhebungsvertrag verzichten Sie freiwillig auf Ihr Arbeitsverhältnis – und damit auf Ihren Kündigungsschutz.
Dieser Verzicht hat einen Preis. Und dieser Preis sollte deutlich höher sein als das, was der Arbeitgeber zunächst anbietet. Das erste Angebot des Arbeitgebers ist fast immer ein Eröffnungsangebot – es gibt Spielraum nach oben.
Die richtige Abfindungshöhe verhandeln
Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag ist reine Verhandlungssache. Folgende Faktoren bestimmen Ihre Verhandlungsposition:
- Kündigungsschutz: Je stärker Ihr Kündigungsschutz (lange Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitglied), desto höher die Abfindung
- Kündigungsgründe: Wenn der Arbeitgeber keine tragfähigen Kündigungsgründe hat, ist seine Position schwach – nutzen Sie das
- Dringlichkeit: Je eiliger der Arbeitgeber die Trennung will, desto mehr ist er bereit zu zahlen
- Arbeitsmarktlage: In München ist der Arbeitsmarkt stark – das verbessert Ihre Verhandlungsposition
In unserer Praxis verhandeln wir regelmäßig Aufhebungsverträge mit Abfindungen von 0,75 bis 2,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei Führungskräften oder besonderen Schutzstellungen sind auch höhere Beträge möglich.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden
Ein häufiges Risiko bei Aufhebungsverträgen: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, weil Sie Ihr Arbeitsverhältnis "freiwillig" beendet haben.
Es gibt aber anerkannte Ausnahmen, die eine Sperrzeit verhindern:
- Der Arbeitgeber hätte ohnehin betriebsbedingt gekündigt
- Die ordentliche Kündigungsfrist wird im Aufhebungsvertrag eingehalten
- Die Abfindung übersteigt nicht 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- Es lag ein wichtiger Grund für die Beendigung vor (z. B. Mobbing, Gesundheit)
Wir formulieren Aufhebungsverträge so, dass die Sperrzeit vermieden wird – ohne dass die Abfindungshöhe darunter leidet.
Aufhebungsvertrag prüfen lassen
Rechtsanwalt Gellert prüft Ihren Aufhebungsvertrag kostenlos und verhandelt die bestmögliche Abfindung.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Typische Fallen im Aufhebungsvertrag
Neben der Abfindung gibt es im Aufhebungsvertrag weitere kritische Punkte, die Sie prüfen sollten:
- Ausgleichsklausel: "Damit sind alle Ansprüche abgegolten" – diese Klausel kann Sie um Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung oder Boni bringen
- Freistellungsklausel: Werden Sie unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt? Dann verlieren Sie Urlaubsansprüche
- Wettbewerbsverbot: Achten Sie darauf, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird – und ob dafür eine Karenzentschädigung vorgesehen ist
- Zeugnis: Vereinbaren Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit konkreter Formulierung oder Notenbewertung
Grundregel: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals unter Zeitdruck. Bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend – es gibt kein Widerrufsrecht.