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München

Abfindung Auszahlung Zeitpunkt München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Die Abfindung wird in der Regel mit der letzten Gehaltsabrechnung oder zum vereinbarten Zeitpunkt fällig
  • Im gerichtlichen Vergleich kann der Fälligkeitszeitpunkt frei vereinbart werden
  • Bei Zahlungsverzug stehen Ihnen Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz zu
  • Der Auszahlungszeitpunkt beeinflusst die Steuerbelastung – lassen Sie sich beraten: 089 - 201 741 44

Nach einer erfolgreichen Abfindungsverhandlung stellt sich die nächste Frage: Wann bekomme ich mein Geld? Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht nur eine praktische Frage – er hat auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erklären wir alles, was Sie wissen müssen.

Wann wird die Abfindung fällig?

Der Fälligkeitszeitpunkt hängt davon ab, wie die Abfindung vereinbart wurde:

Gerichtlicher Vergleich

Im gerichtlichen Vergleich wird der Fälligkeitszeitpunkt in der Regel ausdrücklich geregelt. Typische Formulierungen sind:

  • Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Fälligkeit zum Folgemonat nach Beendigung
  • Fälligkeit zu einem bestimmten Datum

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, wird die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Aufhebungsvertrag

Im Aufhebungsvertrag sollte der Fälligkeitszeitpunkt immer ausdrücklich geregelt werden. Üblicherweise wird die Abfindung mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Sozialplan

Bei Abfindungen aus einem Sozialplan ist die Fälligkeit im Sozialplan selbst geregelt. Häufig wird die Abfindung innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.

Steuerliche Gestaltung: Den richtigen Zeitpunkt wählen

Der Auszahlungszeitpunkt kann die Steuerbelastung erheblich beeinflussen. Die wichtigste Regel: Die steuerliche Fünftelregelung (§ 34 EStG) setzt voraus, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr als Einmalzahlung zusammengeballt zufließt.

Strategische Überlegungen zum Zeitpunkt:

  • Verschiebung ins Folgejahr: Wenn Sie im laufenden Jahr noch hohes Einkommen haben, kann die Auszahlung im Folgejahr steuerlich günstiger sein
  • Zusammenballung: Die Abfindung sollte nicht über zwei Kalenderjahre verteilt werden, da sonst die Fünftelregelung entfallen kann
  • Keine Ratenzahlung: Eine Auszahlung in Raten zerstört die Zusammenballung und damit die steuerliche Begünstigung

Optimalen Auszahlungszeitpunkt berechnen

Rechtsanwalt Gellert berät Sie zur steueroptimalen Gestaltung Ihrer Abfindungszahlung.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Leider kommt es vor, dass Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht oder nicht pünktlich zahlen. In diesem Fall haben Sie mehrere Möglichkeiten:

1. Schriftliche Zahlungsaufforderung

Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auf und setzen Sie eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage). Damit setzen Sie den Arbeitgeber in Verzug.

2. Verzugszinsen

Ab Fälligkeit stehen Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Bei größeren Abfindungssummen kann das ein erheblicher Betrag sein.

3. Zwangsvollstreckung oder Klage

Bei einem gerichtlichen Vergleich können Sie direkt die Zwangsvollstreckung einleiten – der Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen Sie die Abfindung zunächst einklagen.

Sonderfall: Insolvenz des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, kann die Durchsetzung der Abfindung schwierig werden. Die Abfindung ist in der Insolvenz eine einfache Insolvenzforderung und wird nur quotal befriedigt. Umso wichtiger ist es:

  • Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Verhandlung einzuschätzen
  • Bei Zweifeln eine Sicherheit für die Abfindung zu verlangen (z.B. Bankbürgschaft)
  • Die Abfindung möglichst zeitnah auszahlen zu lassen

In unserer Münchner Kanzlei achten wir bei jeder Abfindungsverhandlung darauf, dass der Auszahlungszeitpunkt optimal gestaltet wird – steuerlich, sozialrechtlich und in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers.

Häufige Fragen: Abfindung

Der Zeitpunkt hängt von der Vereinbarung ab. Bei einem gerichtlichen Vergleich wird die Fälligkeit meist ausdrücklich geregelt – typischerweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Folgemonat. Bei einem Aufhebungsvertrag gilt der darin vereinbarte Termin.

Zunächst sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Frist setzen. Zahlt er nicht, können Sie die Abfindung einklagen. Bei einem gerichtlichen Vergleich können Sie direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, da der Vergleich ein vollstreckbarer Titel ist.

Ja, die Verschiebung der Auszahlung ins Folgejahr kann steuerlich vorteilhaft sein. Wenn Sie im neuen Jahr weniger Einkommen haben, fällt die Steuerbelastung durch die Fünftelregelung geringer aus. Dies muss aber bereits bei der Verhandlung berücksichtigt werden.

Die Abfindung wird brutto vereinbart und vom Arbeitgeber nach Abzug der Lohnsteuer (und ggf. Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag) netto ausgezahlt. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Abfindung nicht an.

Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Ratenzahlung ist unüblich und hat steuerliche Nachteile, da die Fünftelregelung nur bei einer Einmalzahlung gilt. Lassen Sie sich nicht auf Raten ein, ohne die steuerlichen Folgen zu kennen.

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