Nach einer erfolgreichen Abfindungsverhandlung stellt sich die nächste Frage: Wann bekomme ich mein Geld? Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht nur eine praktische Frage – er hat auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erklären wir alles, was Sie wissen müssen.
Wann wird die Abfindung fällig?
Der Fälligkeitszeitpunkt hängt davon ab, wie die Abfindung vereinbart wurde:
Gerichtlicher Vergleich
Im gerichtlichen Vergleich wird der Fälligkeitszeitpunkt in der Regel ausdrücklich geregelt. Typische Formulierungen sind:
- Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Fälligkeit zum Folgemonat nach Beendigung
- Fälligkeit zu einem bestimmten Datum
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, wird die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Aufhebungsvertrag
Im Aufhebungsvertrag sollte der Fälligkeitszeitpunkt immer ausdrücklich geregelt werden. Üblicherweise wird die Abfindung mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
Sozialplan
Bei Abfindungen aus einem Sozialplan ist die Fälligkeit im Sozialplan selbst geregelt. Häufig wird die Abfindung innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
Steuerliche Gestaltung: Den richtigen Zeitpunkt wählen
Der Auszahlungszeitpunkt kann die Steuerbelastung erheblich beeinflussen. Die wichtigste Regel: Die steuerliche Fünftelregelung (§ 34 EStG) setzt voraus, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr als Einmalzahlung zusammengeballt zufließt.
Strategische Überlegungen zum Zeitpunkt:
- Verschiebung ins Folgejahr: Wenn Sie im laufenden Jahr noch hohes Einkommen haben, kann die Auszahlung im Folgejahr steuerlich günstiger sein
- Zusammenballung: Die Abfindung sollte nicht über zwei Kalenderjahre verteilt werden, da sonst die Fünftelregelung entfallen kann
- Keine Ratenzahlung: Eine Auszahlung in Raten zerstört die Zusammenballung und damit die steuerliche Begünstigung
Optimalen Auszahlungszeitpunkt berechnen
Rechtsanwalt Gellert berät Sie zur steueroptimalen Gestaltung Ihrer Abfindungszahlung.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Leider kommt es vor, dass Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht oder nicht pünktlich zahlen. In diesem Fall haben Sie mehrere Möglichkeiten:
1. Schriftliche Zahlungsaufforderung
Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auf und setzen Sie eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage). Damit setzen Sie den Arbeitgeber in Verzug.
2. Verzugszinsen
Ab Fälligkeit stehen Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Bei größeren Abfindungssummen kann das ein erheblicher Betrag sein.
3. Zwangsvollstreckung oder Klage
Bei einem gerichtlichen Vergleich können Sie direkt die Zwangsvollstreckung einleiten – der Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen Sie die Abfindung zunächst einklagen.
Sonderfall: Insolvenz des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, kann die Durchsetzung der Abfindung schwierig werden. Die Abfindung ist in der Insolvenz eine einfache Insolvenzforderung und wird nur quotal befriedigt. Umso wichtiger ist es:
- Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Verhandlung einzuschätzen
- Bei Zweifeln eine Sicherheit für die Abfindung zu verlangen (z.B. Bankbürgschaft)
- Die Abfindung möglichst zeitnah auszahlen zu lassen
In unserer Münchner Kanzlei achten wir bei jeder Abfindungsverhandlung darauf, dass der Auszahlungszeitpunkt optimal gestaltet wird – steuerlich, sozialrechtlich und in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers.