★★★★★ 5/5 Google
München

Abfindung und Arbeitslosengeld München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet
  • Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann die Agentur für Arbeit eine Ruhezeit verhängen, in der kein ALG I gezahlt wird
  • Bei einem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen – mit der richtigen Gestaltung lässt sich das vermeiden
  • Melden Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend: ☎ 089 - 201 741 44 für Beratung

Eine der größten Sorgen bei einer Abfindung ist die Frage: Wird mir das Arbeitslosengeld gekürzt oder gestrichen? Die gute Nachricht vorweg: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings gibt es Fallstricke, die Sie kennen sollten – insbesondere bei Aufhebungsverträgen und vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Grundsatz: Keine Anrechnung der Abfindung

Nach der aktuellen Rechtslage wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Das gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung. Der Grund: Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, kein Arbeitsentgelt.

Das bedeutet: Sie können eine Abfindung von 50.000 Euro erhalten und trotzdem ab dem ersten Tag Anspruch auf volles Arbeitslosengeld haben – vorausgesetzt, die Kündigungsfrist wurde eingehalten und es liegt keine Sperrzeit vor.

Die Ruhezeit: Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird

Problematisch wird es, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. In diesem Fall kann die Agentur für Arbeit eine Ruhezeit nach § 158 SGB III verhängen.

Während der Ruhezeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Konkret bedeutet das:

  • Die Zahlung des ALG I beginnt erst nach Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist
  • Der Gesamtanspruch auf ALG I wird nicht verkürzt – die Zahlung beginnt nur später
  • Die Ruhezeit dauert maximal ein Jahr

Ein Beispiel: Ihre Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende. Im Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis aber bereits nach 2 Monaten beendet, dafür erhalten Sie eine höhere Abfindung. Die Agentur für Arbeit kann den ALG-I-Beginn um die verbleibenden 4 Monate verschieben.

Unser Rat: Wir achten bei der Verhandlung des Vergleichs darauf, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, um eine Ruhezeit zu vermeiden.

Die Sperrzeit: Risiko bei Aufhebungsverträgen

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist deutlich gravierender als die Ruhezeit. Sie wird verhängt, wenn Sie aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben – typischerweise durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung.

Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen und hat folgende Konsequenzen:

  • Kein Arbeitslosengeld während der Sperrzeit
  • Der Gesamtanspruch wird um ein Viertel gekürzt (mindestens um die Dauer der Sperrzeit)
  • Die Krankenversicherung beginnt erst nach 4 Wochen

Bei einem Arbeitslosengeldanspruch von 12 Monaten bedeutet eine Sperrzeit: 3 Monate kein Geld, und der Restanspruch sinkt auf 9 Monate. Das kann schnell mehr als 10.000 Euro kosten.

Sperrzeit vermeiden – Abfindung sichern

Rechtsanwalt Gellert formuliert Aufhebungsverträge so, dass keine Sperrzeit droht.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

So vermeiden Sie die Sperrzeit

Mit der richtigen Gestaltung des Aufhebungsvertrags lässt sich eine Sperrzeit häufig vermeiden. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf eine Sperrzeit, wenn:

  • Der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung angedroht hat und diese auch rechtmäßig gewesen wäre
  • Die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird
  • Die Abfindung nicht höher ist als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (Regelabfindung)
  • Ein wichtiger Grund für die einvernehmliche Beendigung vorliegt

Auch bei einer Kündigungsschutzklage, die mit einem gerichtlichen Vergleich endet, wird in der Regel keine Sperrzeit verhängt. Das ist ein weiterer Vorteil der Klage gegenüber dem reinen Aufhebungsvertrag.

So melden Sie sich richtig bei der Arbeitsagentur

Um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern, beachten Sie diese Schritte:

  1. Arbeitssuchend melden: Innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden – online oder telefonisch
  2. Arbeitslos melden: Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur München
  3. Unterlagen bereithalten: Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen

Versäumen Sie die 3-Tages-Frist nicht – sonst droht eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche. Im Zweifel rufen Sie uns an, bevor Sie handeln.

Häufige Fragen: Abfindung

Grundsätzlich nein. Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt und wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet – also ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist – kann eine sogenannte Ruhezeit eintreten.

Die Sperrzeit (§ 159 SGB III) wird verhängt, wenn Sie aktiv an Ihrer Arbeitslosigkeit mitgewirkt haben – etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Sie dauert in der Regel 12 Wochen und verkürzt den Gesamtanspruch. Die Ruhezeit (§ 158 SGB III) tritt ein, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Sie verschiebt den Beginn der Zahlung, verkürzt aber den Gesamtanspruch nicht.

Eine Sperrzeit lässt sich oft vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag richtig formuliert wird – etwa indem ein wichtiger Grund für die Beendigung dokumentiert wird (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung). Auch die Einhaltung der Kündigungsfrist und eine angemessene Abfindungshöhe spielen eine Rolle.

Ja, Sie müssen sich spätestens 3 Tage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 SGB III). Bei einer Kündigung also 3 Tage nach Erhalt. Versäumen Sie diese Frist, droht eine Sperrzeit von einer Woche.

Nein, die Höhe der Abfindung hat keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Das ALG I berechnet sich aus Ihrem bisherigen Gehalt. Allerdings kann eine sehr hohe Abfindung bei vorzeitiger Beendigung zu einer längeren Ruhezeit führen.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend