Eine der größten Sorgen bei einer Abfindung ist die Frage: Wird mir das Arbeitslosengeld gekürzt oder gestrichen? Die gute Nachricht vorweg: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings gibt es Fallstricke, die Sie kennen sollten – insbesondere bei Aufhebungsverträgen und vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Grundsatz: Keine Anrechnung der Abfindung
Nach der aktuellen Rechtslage wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Das gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung. Der Grund: Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, kein Arbeitsentgelt.
Das bedeutet: Sie können eine Abfindung von 50.000 Euro erhalten und trotzdem ab dem ersten Tag Anspruch auf volles Arbeitslosengeld haben – vorausgesetzt, die Kündigungsfrist wurde eingehalten und es liegt keine Sperrzeit vor.
Die Ruhezeit: Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird
Problematisch wird es, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. In diesem Fall kann die Agentur für Arbeit eine Ruhezeit nach § 158 SGB III verhängen.
Während der Ruhezeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Konkret bedeutet das:
- Die Zahlung des ALG I beginnt erst nach Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist
- Der Gesamtanspruch auf ALG I wird nicht verkürzt – die Zahlung beginnt nur später
- Die Ruhezeit dauert maximal ein Jahr
Ein Beispiel: Ihre Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende. Im Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis aber bereits nach 2 Monaten beendet, dafür erhalten Sie eine höhere Abfindung. Die Agentur für Arbeit kann den ALG-I-Beginn um die verbleibenden 4 Monate verschieben.
Unser Rat: Wir achten bei der Verhandlung des Vergleichs darauf, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, um eine Ruhezeit zu vermeiden.
Die Sperrzeit: Risiko bei Aufhebungsverträgen
Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist deutlich gravierender als die Ruhezeit. Sie wird verhängt, wenn Sie aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben – typischerweise durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung.
Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen und hat folgende Konsequenzen:
- Kein Arbeitslosengeld während der Sperrzeit
- Der Gesamtanspruch wird um ein Viertel gekürzt (mindestens um die Dauer der Sperrzeit)
- Die Krankenversicherung beginnt erst nach 4 Wochen
Bei einem Arbeitslosengeldanspruch von 12 Monaten bedeutet eine Sperrzeit: 3 Monate kein Geld, und der Restanspruch sinkt auf 9 Monate. Das kann schnell mehr als 10.000 Euro kosten.
Sperrzeit vermeiden – Abfindung sichern
Rechtsanwalt Gellert formuliert Aufhebungsverträge so, dass keine Sperrzeit droht.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44So vermeiden Sie die Sperrzeit
Mit der richtigen Gestaltung des Aufhebungsvertrags lässt sich eine Sperrzeit häufig vermeiden. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf eine Sperrzeit, wenn:
- Der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung angedroht hat und diese auch rechtmäßig gewesen wäre
- Die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird
- Die Abfindung nicht höher ist als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (Regelabfindung)
- Ein wichtiger Grund für die einvernehmliche Beendigung vorliegt
Auch bei einer Kündigungsschutzklage, die mit einem gerichtlichen Vergleich endet, wird in der Regel keine Sperrzeit verhängt. Das ist ein weiterer Vorteil der Klage gegenüber dem reinen Aufhebungsvertrag.
So melden Sie sich richtig bei der Arbeitsagentur
Um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern, beachten Sie diese Schritte:
- Arbeitssuchend melden: Innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden – online oder telefonisch
- Arbeitslos melden: Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur München
- Unterlagen bereithalten: Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen
Versäumen Sie die 3-Tages-Frist nicht – sonst droht eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche. Im Zweifel rufen Sie uns an, bevor Sie handeln.