Die Frage "Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?" gehört zu den häufigsten, die wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München hören. Die Antwort überrascht viele: Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Trotzdem erhalten in der Praxis die meisten gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung – wenn sie richtig vorgehen.
Kein automatischer Anspruch – aber viele Wege zur Abfindung
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen allgemeinen Abfindungsanspruch bei Kündigung. Anders als in vielen anderen europäischen Ländern schuldet der Arbeitgeber bei einer wirksamen Kündigung grundsätzlich keine Abfindung. Trotzdem werden in Deutschland jährlich Milliarden Euro an Abfindungen gezahlt. Wie passt das zusammen?
Die Erklärung liegt im starken deutschen Kündigungsschutz. Weil es für Arbeitgeber schwierig ist, eine rechtlich einwandfreie Kündigung auszusprechen, zahlen sie häufig eine Abfindung, um das Risiko einer Kündigungsschutzklage zu vermeiden oder zu beenden.
Wann besteht ein echter Abfindungsanspruch?
In bestimmten Konstellationen gibt es tatsächlich einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abfindung:
1. Abfindungsangebot nach § 1a KSchG
Der Arbeitgeber kann in einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf die Klage verzichtet. Die Höhe beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis kommt das selten vor – und die angebotene Summe ist oft niedriger als das, was durch eine Klage erzielbar wäre.
2. Sozialplan
Bei Massenentlassungen und Betriebsänderungen kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan aushandeln, der Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsieht. Der Sozialplan begründet einen echten Rechtsanspruch auf die darin festgelegte Abfindung.
3. Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts
Ist die Kündigung unwirksam, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, kann das Gericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen (§ 9 KSchG). Die Höhe beträgt bis zu 12, bei älteren Arbeitnehmern bis zu 18 Monatsgehälter.
4. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
Manche Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge sehen Abfindungsregelungen vor. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifvertrag sorgfältig.
Abfindungsanspruch prüfen lassen
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Der häufigste Weg zur Abfindung: Die Kündigungsschutzklage
In der Praxis erhalten die meisten Arbeitnehmer ihre Abfindung über den Umweg der Kündigungsschutzklage. Der Mechanismus funktioniert so:
- Sie erheben innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage
- Im Gütetermin stellt das Gericht fest, dass die Kündigung angreifbar ist
- Der Arbeitgeber möchte das Risiko eines Urteils vermeiden
- Beide Seiten einigen sich auf einen Vergleich mit Abfindung
Die Erfolgschancen sind gut: Über 60 % aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Je mehr Fehler der Arbeitgeber bei der Kündigung gemacht hat, desto höher fällt die Abfindung aus.
Häufige Fehler, die den Abfindungsanspruch gefährden
Vermeiden Sie diese typischen Fehler, die Ihre Abfindungschancen zunichtemachen können:
- 3-Wochen-Frist versäumen: Ohne fristgerechte Klage wird die Kündigung wirksam – keine Verhandlungsbasis für eine Abfindung
- Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreiben: Arbeitgeber bieten oft zu niedrige Abfindungen an – unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung
- Kündigung akzeptieren: Auch wenn Sie eine neue Stelle in Aussicht haben – die Abfindung steht Ihnen zusätzlich zu
- Ohne Anwalt verhandeln: Ohne anwaltliche Vertretung erzielen Sie erfahrungsgemäß deutlich niedrigere Abfindungen
Unser Rat: Handeln Sie sofort nach Erhalt der Kündigung. Je schneller Sie einen Fachanwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen auf eine angemessene Abfindung.