★★★★★ 5/5 Google
München

Abfindung Anspruch München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung
  • In der Praxis erhalten trotzdem über 60 % der gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung – über den Umweg der Kündigungsschutzklage
  • Ein Abfindungsanspruch kann sich aus Sozialplan, Aufhebungsvertrag oder § 1a KSchG ergeben
  • Die beste Chance auf eine hohe Abfindung bietet die Kündigungsschutzklage: ☎ 089 - 201 741 44

Die Frage "Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?" gehört zu den häufigsten, die wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München hören. Die Antwort überrascht viele: Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Trotzdem erhalten in der Praxis die meisten gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung – wenn sie richtig vorgehen.

Kein automatischer Anspruch – aber viele Wege zur Abfindung

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen allgemeinen Abfindungsanspruch bei Kündigung. Anders als in vielen anderen europäischen Ländern schuldet der Arbeitgeber bei einer wirksamen Kündigung grundsätzlich keine Abfindung. Trotzdem werden in Deutschland jährlich Milliarden Euro an Abfindungen gezahlt. Wie passt das zusammen?

Die Erklärung liegt im starken deutschen Kündigungsschutz. Weil es für Arbeitgeber schwierig ist, eine rechtlich einwandfreie Kündigung auszusprechen, zahlen sie häufig eine Abfindung, um das Risiko einer Kündigungsschutzklage zu vermeiden oder zu beenden.

Wann besteht ein echter Abfindungsanspruch?

In bestimmten Konstellationen gibt es tatsächlich einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abfindung:

1. Abfindungsangebot nach § 1a KSchG

Der Arbeitgeber kann in einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf die Klage verzichtet. Die Höhe beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis kommt das selten vor – und die angebotene Summe ist oft niedriger als das, was durch eine Klage erzielbar wäre.

2. Sozialplan

Bei Massenentlassungen und Betriebsänderungen kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan aushandeln, der Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsieht. Der Sozialplan begründet einen echten Rechtsanspruch auf die darin festgelegte Abfindung.

3. Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts

Ist die Kündigung unwirksam, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, kann das Gericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen (§ 9 KSchG). Die Höhe beträgt bis zu 12, bei älteren Arbeitnehmern bis zu 18 Monatsgehälter.

4. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag

Manche Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge sehen Abfindungsregelungen vor. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifvertrag sorgfältig.

Abfindungsanspruch prüfen lassen

Rechtsanwalt Gellert prüft kostenlos, welche Abfindung in Ihrem Fall realistisch ist.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Der häufigste Weg zur Abfindung: Die Kündigungsschutzklage

In der Praxis erhalten die meisten Arbeitnehmer ihre Abfindung über den Umweg der Kündigungsschutzklage. Der Mechanismus funktioniert so:

  1. Sie erheben innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage
  2. Im Gütetermin stellt das Gericht fest, dass die Kündigung angreifbar ist
  3. Der Arbeitgeber möchte das Risiko eines Urteils vermeiden
  4. Beide Seiten einigen sich auf einen Vergleich mit Abfindung

Die Erfolgschancen sind gut: Über 60 % aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Je mehr Fehler der Arbeitgeber bei der Kündigung gemacht hat, desto höher fällt die Abfindung aus.

Häufige Fehler, die den Abfindungsanspruch gefährden

Vermeiden Sie diese typischen Fehler, die Ihre Abfindungschancen zunichtemachen können:

  • 3-Wochen-Frist versäumen: Ohne fristgerechte Klage wird die Kündigung wirksam – keine Verhandlungsbasis für eine Abfindung
  • Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreiben: Arbeitgeber bieten oft zu niedrige Abfindungen an – unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung
  • Kündigung akzeptieren: Auch wenn Sie eine neue Stelle in Aussicht haben – die Abfindung steht Ihnen zusätzlich zu
  • Ohne Anwalt verhandeln: Ohne anwaltliche Vertretung erzielen Sie erfahrungsgemäß deutlich niedrigere Abfindungen

Unser Rat: Handeln Sie sofort nach Erhalt der Kündigung. Je schneller Sie einen Fachanwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen auf eine angemessene Abfindung.

Häufige Fragen: Abfindung

Nein, einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber sehr häufig gezahlt – entweder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, eines Aufhebungsvertrags oder eines Sozialplans.

Nur wenn der Arbeitgeber in der betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf die Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Höhe beträgt dann 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis ist dieses Angebot selten.

Der effektivste Weg ist die Kündigungsschutzklage. Wenn der Arbeitgeber Fehler bei der Kündigung gemacht hat, wird er im Vergleich bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, um das Risiko eines negativen Urteils zu vermeiden.

Ein Aufhebungsvertrag enthält häufig eine Abfindung – aber Sie sollten ihn nie ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben. Arbeitgeber bieten oft zu niedrige Abfindungen an, und ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.

Ja, auch in Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern sind Abfindungen möglich – allerdings ist die Verhandlungsposition schwächer, da das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Trotzdem können Formfehler oder Diskriminierung Ansatzpunkte für eine Abfindung bieten.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend