★★★★★ 5/5 Google
München
Rechtsanwalt Niklas Gellert

Niklas Gellert

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

★★★★★ 5,0 (80 Bewertungen)

Kündigung München – Ihre Rechte

Kündigung erhalten? Handeln Sie jetzt!

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Kündigung erhalten? Wir helfen bei:

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

So einfach geht's:

1

Anrufen

Kostenlos & unverbindlich

2

Fall schildern

Wir hören Ihnen zu

3

Lösung erhalten

Klare Handlungsempfehlung

Arten der Kündigung im Arbeitsrecht

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es verschiedene Kündigungsarten. Je nach Art der Kündigung gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen. Als Arbeitsrechtsanwälte in München beraten wir Sie zu jeder Kündigungsart.

1

Ordentliche (fristgemäße) Kündigung

Die häufigste Kündigungsart. Der Arbeitgeber kündigt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Gründe können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Auch eine ordentliche Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt.

2

Fristlose (außerordentliche) Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie ist nur bei einem „wichtigen Grund" zulässig (§ 626 BGB) – also bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder tätlichen Angriffen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes kündigen und in der Regel vorher eine Abmahnung aussprechen.

3

Betriebsbedingte Kündigung

Wenn der Arbeitgeber Stellen abbaut (z.B. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Umstrukturierung), kann er betriebsbedingt kündigen. Voraussetzung: Der Arbeitsplatz muss tatsächlich wegfallen, es darf keine Weiterbeschäftigung möglich sein, und die Sozialauswahl muss korrekt durchgeführt werden.

4

Personenbedingte Kündigung

Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers – häufigster Fall: Krankheit. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers.

5

Verhaltensbedingte Kündigung

Gründe liegen im Verhalten des Arbeitnehmers – z.B. wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung. In der Regel ist vorher mindestens eine einschlägige Abmahnung erforderlich.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Checkliste: Was tun nach einer Kündigung?

Sie haben eine Kündigung erhalten? Folgen Sie dieser 7-Schritte-Checkliste, um Ihre Rechte zu wahren:

1

Ruhe bewahren

Reagieren Sie nicht impulsiv. Unterschreiben Sie nichts und machen Sie keine mündlichen Zusagen.

2

Datum notieren

Notieren Sie das Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.

3

Sofort Anwalt kontaktieren

Rufen Sie noch am selben Tag einen Anwalt für Arbeitsrecht an. Bei GPS Rechtsanwälte München erhalten Sie eine kostenlose Erstberatung – auch kurzfristig.

4

Arbeitsagentur melden

Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit – telefonisch oder online. Versäumen Sie dies, droht eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

5

Unterlagen sichern

Sichern Sie alle relevanten Dokumente: Arbeitsvertrag, Kündigung, Gehaltsabrechnungen, E-Mails, Abmahnungen, Zeugnisse. Machen Sie Kopien.

6

Kündigungsschutzklage prüfen

Ihr Anwalt prüft, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, und reicht sie bei Bedarf fristgerecht beim Arbeitsgericht München ein.

7

Weiterarbeiten (falls nicht freigestellt)

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sind Sie zur Arbeit verpflichtet – es sei denn, der Arbeitgeber hat Sie freigestellt. Erscheinen Sie pünktlich und erfüllen Sie Ihre Pflichten.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist unwirksam.

Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber (§ 622 BGB):

  • Probezeit: 2 Wochen
  • Bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. / Monatsende
  • Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • Ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • Ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

Wichtig: Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können längere Fristen vereinbart sein. Kürzere Fristen sind nur in Ausnahmefällen (Kleinbetriebe, Aushilfen) zulässig. Wir prüfen Ihre individuelle Kündigungsfrist für Sie.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist hier nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich:

🤰

Schwangere und Mütter

Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung besteht ein absolutes Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG). Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in extremen Ausnahmefällen möglich.

Schwerbehinderte Menschen

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

👥

Betriebsratsmitglieder

Betriebsratsmitglieder genießen einen sehr hohen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur eine fristlose Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung durch das Arbeitsgericht ist möglich.

👶

Elternzeit

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Formfehler, die eine Kündigung unwirksam machen

Viele Kündigungen in München sind bereits aus formalen Gründen unwirksam. Typische Formfehler:

Fehlende Schriftform

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Mündliche Kündigungen, Kündigungen per E-Mail, WhatsApp oder Fax sind unwirksam.

Fehlende/falsche Unterschrift

Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift oder hat eine nicht bevollmächtigte Person unterschrieben, ist sie unwirksam.

Fehlende Betriebsratsanhörung

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam.

Falscher Zugang

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß zugehen. Probleme beim Zugang (z.B. falsche Adresse) können die Wirksamkeit beeinflussen und die Klagefrist verschieben.

Fazit: Lassen Sie jede Kündigung anwaltlich prüfen. Bereits ein Formfehler kann die gesamte Kündigung unwirksam machen und Ihre Verhandlungsposition massiv verbessern.

Das sagen unsere Mandanten:

★★★★★
MS

"Herr Gellert hat mir bei meiner Kündigung sofort geholfen. Sehr kompetent und freundlich!"

M. Schmidt

★★★★★
TW

"Schnelle und professionelle Beratung. Meine Abfindung wurde deutlich erhöht!"

T. Weber

★★★★★
AK

"Kann ich nur empfehlen! Hat sich wirklich Zeit genommen und alles verständlich erklärt."

A. Klein

★★★★★
JB

"Dank GPS Rechtsanwälte wurde meine ungerechtfertigte Abmahnung zurückgenommen."

J. Bauer

Häufige Fragen

Grundsätzlich ja – jede Kündigung kann auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt von der Betriebsgröße (mehr als 10 Mitarbeiter) und Ihrer Betriebszugehörigkeit (mehr als 6 Monate) ab. Aber auch außerhalb des KSchG können Kündigungen unwirksam sein – etwa bei Formfehlern, Diskriminierung oder Sittenwidrigkeit.

Eine ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung) beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie ist nur bei einem wichtigen Grund (z.B. Diebstahl, schwere Beleidigung) zulässig und muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme des Grundes ausgesprochen werden.

Nein, der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund nicht in der Kündigung angeben. Eine Ausnahme gilt bei der fristlosen Kündigung: Hier muss der Arbeitgeber den Grund auf Verlangen unverzüglich mitteilen. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber dann aber beweisen, dass ein wirksamer Kündigungsgrund vorlag.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB: In der Probezeit 2 Wochen, danach 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende. Nach 5 Jahren: 2 Monate. Nach 8 Jahren: 3 Monate. Nach 10 Jahren: 4 Monate. Nach 12 Jahren: 5 Monate. Nach 15 Jahren: 6 Monate. Nach 20 Jahren: 7 Monate. Diese Fristen gelten für den Arbeitgeber – im Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein.

Rückruf anfordern

Wir rufen Sie zurück – kostenlos und unverbindlich

089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend