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München
Rechtsanwalt Niklas Gellert

Niklas Gellert

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Häufige Fragen zum Arbeitsrecht – München

Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Häufige Fragen

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert Ihres Falls. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Die Erstberatung bei GPS Rechtsanwälte ist kostenlos. Bei einem Monatsgehalt von 3.500 € liegen die Anwaltskosten für ein Kündigungsschutzverfahren bei ca. 1.800–2.800 €. Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten.

In den meisten Fällen ja, sofern Ihre Versicherung einen Arbeitsrechtsschutz umfasst und der Versicherungsfall nach Abschluss der Wartezeit (in der Regel 3 Monate) eingetreten ist. Wir holen die Deckungszusage Ihrer Versicherung kostenlos für Sie ein und klären alle Details direkt mit der Versicherung.

Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Diese Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Zusätzlich müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage beim Arbeitsgericht, mit der Sie die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung feststellen lassen können. Ziel ist entweder die Weiterbeschäftigung oder – häufiger – die Verhandlung einer angemessenen Abfindung. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Mehr zur Kündigungsschutzklage →

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. In der Praxis werden aber in den meisten Kündigungsschutzverfahren Abfindungen gezahlt – als Ergebnis von Verhandlungen oder gerichtlichen Vergleichen. Die Höhe orientiert sich an der Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Mehr zum Thema Abfindung →

Die gängige Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Beispiel: Bei 4.000 € brutto und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich eine Regelabfindung von 20.000 €. Je nach Verhandlungsposition und Umständen kann die Abfindung aber auch deutlich höher ausfallen – bis zu 1,0 oder mehr Monatsgehälter pro Jahr.

Wenn Sie die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpassen, wird die Kündigung automatisch wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich (§ 5 KSchG), z.B. bei schwerer Krankheit oder wenn die Kündigung trotz Abwesenheit zugestellt wurde und Sie davon nichts wussten.

Ja! Auch gegen eine fristlose Kündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben – und zwar innerhalb von 3 Wochen. Fristlose Kündigungen haben sehr strenge Voraussetzungen: Es muss ein „wichtiger Grund" vorliegen, eine Abmahnung muss in der Regel vorausgegangen sein, und die 2-Wochen-Frist des Arbeitgebers (§ 626 Abs. 2 BGB) muss eingehalten worden sein. Viele fristlose Kündigungen sind unwirksam.

Bei einer Abmahnung sollten Sie: 1. Ruhe bewahren und nichts unterschreiben. 2. Die Abmahnung inhaltlich und formal prüfen lassen. 3. Beweise für Ihre Sicht sichern. 4. Ggf. eine Gegendarstellung verfassen. 5. Bei unwirksamer Abmahnung die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Mehr zum Thema Abmahnung →

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Sie haben einen Anspruch auf Entfernung, wenn die Abmahnung inhaltlich unwahr ist, formale Fehler aufweist, unverhältnismäßig ist oder veraltet ist (Faustregel: nach 2–3 Jahren ohne weiteres Fehlverhalten). Die Entfernung kann zunächst außergerichtlich verlangt und notfalls eingeklagt werden.

Nicht ohne anwaltliche Prüfung! Ein Aufhebungsvertrag kann Vorteile bieten (Abfindung, schnelles Ende), birgt aber erhebliche Risiken: 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verzicht auf Kündigungsschutz, möglicherweise zu niedrige Abfindung. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. Mehr zum Aufhebungsvertrag →

Eine Sperrzeit von 12 Wochen droht, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung und anschließendem gerichtlichen Vergleich gibt es in der Regel keine Sperrzeit. Wir achten bei jeder Verhandlung darauf, dass Ihr ALG-Anspruch nicht gefährdet wird.

Beim Arbeitsgericht München dauert ein Verfahren in der Regel 3–6 Monate. Der Gütetermin findet meist 2–4 Wochen nach Klageerhebung statt. Wird hier keine Einigung erzielt, folgt der Kammertermin nach weiteren 2–4 Monaten. Etwa 60 % der Verfahren enden bereits im Gütetermin mit einem Vergleich.

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses (z.B. 4 Wochen zum Monatsende). Die Klagefrist (3 Wochen) ist die Frist, innerhalb der Sie Kündigungsschutzklage erheben müssen. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Die Klagefrist beginnt mit Zugang der Kündigung, die Kündigungsfrist bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Sie können also theoretisch selbst klagen. Davon raten wir aber dringend ab: Arbeitgeber sind fast immer anwaltlich vertreten, und ohne juristische Kenntnisse riskieren Sie, wichtige Argumente zu übersehen, Fristen zu versäumen oder formale Fehler zu machen. Die Investition in einen Anwalt zahlt sich in der Regel vielfach aus – sei es durch eine höhere Abfindung oder die Rettung des Arbeitsplatzes.

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