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München
Rechtsanwalt Niklas Gellert

Niklas Gellert

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Aufhebungsvertrag München

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Aufhebungsvertrag – Ihre Risiken:

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Im Gegensatz zur Kündigung handelt es sich um eine zweiseitige Regelung – beide Seiten müssen zustimmen.

Arbeitgeber nutzen Aufhebungsverträge häufig, um den strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes zu umgehen. Für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag attraktiv sein, wenn eine angemessene Abfindung und gute Konditionen vereinbart werden. Er birgt aber auch erhebliche Risiken.

Typischer Inhalt eines Aufhebungsvertrags:

  • Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses
  • Abfindungshöhe
  • Freistellung und Urlaubsabgeltung
  • Arbeitszeugnis
  • Abgeltungsklausel (Verzicht auf weitere Ansprüche)

Unsere Empfehlung: Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Die Risiken sind zu groß.

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Vorteile und Risiken für Arbeitnehmer

Ein Aufhebungsvertrag hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung.

Mögliche Vorteile

Abfindung erhalten, schnelles Ende eines belastenden Arbeitsverhältnisses, gutes Arbeitszeugnis vereinbaren, Freistellung bei vollen Bezügen, flexibles Beendigungsdatum (z.B. für nahtlosen Jobwechsel).

Risiken und Nachteile

Sperrzeit: 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Verzicht auf Kündigungsschutz: Sie geben freiwillig Ihren Arbeitsplatz auf. Abgeltungsklausel: Sie verzichten möglicherweise auf weitere Ansprüche (Überstunden, Bonus, Urlaubstage). Kein Widerrufsrecht: Einmal unterschrieben, gibt es kaum einen Weg zurück.

Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag ist fast immer verhandelbar. Nehmen Sie das erste Angebot nicht einfach an. Wir verhandeln bessere Konditionen für Sie.

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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Das größte Risiko

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist das größte Risiko bei einem Aufhebungsvertrag. Sie beträgt in der Regel 12 Wochen – das sind 3 Monate ohne Arbeitslosengeld!

Warum droht eine Sperrzeit? Die Agentur für Arbeit betrachtet einen Aufhebungsvertrag als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Wer freiwillig arbeitslos wird, bekommt eine Sperrzeit.

So vermeiden Sie die Sperrzeit:

1

Wichtiger Grund nachweisen

Wenn der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt, kann die Sperrzeit entfallen.

2

Beendigungsdatum beachten

Das Arbeitsverhältnis sollte nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden. Ein zu frühes Ende führt zusätzlich zu einer Ruhezeit, in der die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

3

Formulierung im Aufhebungsvertrag

Die richtige Formulierung im Aufhebungsvertrag kann helfen, eine Sperrzeit zu vermeiden. Wir kennen die Kriterien der Agentur für Arbeit und formulieren entsprechend.

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Verhandlungstipps für den Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist immer Verhandlungssache. Mit der richtigen Strategie können Sie deutlich bessere Konditionen erzielen:

1

Nie sofort unterschreiben

Bitten Sie um Bedenkzeit. Sie haben das Recht, den Vertrag in Ruhe zu prüfen und sich beraten zu lassen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – auch nicht durch Aussagen wie „Das Angebot gilt nur heute".

2

Gesamtpaket verhandeln

Neben der Abfindung können Sie verhandeln: Arbeitszeugnis (Note!), Freistellung, Resturlaub, Bonusansprüche, Firmenwagenregelung, Outplacement-Beratung, Turbo-Klausel (Bonus bei früherer Anstellung).

3

Abgeltungsklausel prüfen

Viele Aufhebungsverträge enthalten eine „Erledigungsklausel" – damit verzichten Sie auf alle weiteren Ansprüche. Stellen Sie sicher, dass alle berechtigten Ansprüche (Überstunden, Bonus, Urlaubsabgeltung) berücksichtigt sind.

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Aufhebungsvertrag vs. Kündigung

Was ist besser – Aufhebungsvertrag oder Kündigung abwarten? Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Aufhebungsvertrag sinnvoll, wenn: Sie bereits einen neuen Job haben, die angebotene Abfindung gut ist, das Arbeitsverhältnis belastet ist und Sie schnell raus möchten, oder der Arbeitgeber ohnehin kündigen würde und Sie die Konditionen mitbestimmen möchten.

Kündigung abwarten besser, wenn: Die angebotene Abfindung zu niedrig ist, Sie eine starke Position im Kündigungsschutz haben (Sonderkündigungsschutz, lange Betriebszugehörigkeit), Sie keinen neuen Job haben und Arbeitslosengeld brauchen, oder Sie Ihren Arbeitsplatz tatsächlich behalten möchten.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Wir analysieren Ihre Situation und empfehlen die optimale Strategie.

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Widerrufsrecht & Anfechtung

Ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag kann in Ausnahmefällen angefochten oder widerrufen werden:

Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB): Wenn der Arbeitgeber Ihnen mit einer (unberechtigten) fristlosen Kündigung oder Strafanzeige gedroht hat, um Sie zur Unterschrift zu bewegen, können Sie den Vertrag anfechten.

Anfechtung wegen Täuschung (§ 123 BGB): Wenn der Arbeitgeber Sie über wesentliche Umstände getäuscht hat (z.B. über die Folgen für das Arbeitslosengeld).

Gebot fairen Verhandelns (BAG 2019): Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Aufhebungsverträge unwirksam sein können, wenn der Arbeitgeber eine unfaire Verhandlungssituation geschaffen hat – z.B. Überrumpelung ohne Bedenkzeit, Verhandlung unter Druck in einer Stresssituation.

Wichtig: Ein allgemeines Widerrufsrecht (wie bei Verbraucherverträgen) gibt es bei Aufhebungsverträgen nicht. Deshalb ist die anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift so wichtig.

Das sagen unsere Mandanten:

★★★★★
MS

"Herr Gellert hat mir bei meiner Kündigung sofort geholfen. Sehr kompetent und freundlich!"

M. Schmidt

★★★★★
TW

"Schnelle und professionelle Beratung. Meine Abfindung wurde deutlich erhöht!"

T. Weber

★★★★★
AK

"Kann ich nur empfehlen! Hat sich wirklich Zeit genommen und alles verständlich erklärt."

A. Klein

★★★★★
JB

"Dank GPS Rechtsanwälte wurde meine ungerechtfertigte Abmahnung zurückgenommen."

J. Bauer

Häufige Fragen

Nein! Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wenn er Sie loswerden möchte, muss er kündigen – und dann gelten die strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

In der Regel ja. Die Agentur für Arbeit verhängt grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgeben – und ein Aufhebungsvertrag gilt als freiwillige Aufgabe. Ausnahmen gibt es, wenn der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Das ist sehr schwierig, aber in Ausnahmefällen möglich: bei widerrechtlicher Drohung (z.B. Androhung einer Strafanzeige), arglistiger Täuschung, oder wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde (z.B. Überrumpelung ohne Bedenkzeit). Das BAG hat 2019 klargestellt, dass unfaire Verhandlungssituationen zur Unwirksamkeit führen können.

Als Orientierung gilt die Faustformel von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Je stärker Ihre Position (z.B. Kündigungsschutz, lange Betriebszugehörigkeit, Sonderkündigungsschutz), desto höher kann die Abfindung verhandelt werden. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag unbedingt vor der Unterschrift prüfen.

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