★★★★★ 5/5 Google
München
Rechtsanwalt Niklas Gellert

Niklas Gellert

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

★★★★★ 5,0 (80 Bewertungen)

Abmahnung im Arbeitsrecht – München

Abmahnung bekommen? Nicht einfach hinnehmen!

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Abmahnung erhalten? Wir helfen bei:

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

So einfach geht's:

1

Anrufen

Kostenlos & unverbindlich

2

Fall schildern

Wir hören Ihnen zu

3

Lösung erhalten

Klare Handlungsempfehlung

Was ist eine arbeitsrechtliche Abmahnung?

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist eine formale Rüge des Arbeitgebers wegen eines konkreten Fehlverhaltens. Sie hat drei wesentliche Funktionen:

1

Hinweisfunktion

Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret benennen – mit Datum, Uhrzeit und genauer Beschreibung. Pauschale Vorwürfe wie „Sie kommen ständig zu spät" reichen nicht aus.

2

Rügefunktion

Das Verhalten muss als Vertragsverstoß gerügt werden. Es muss klar werden, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht akzeptiert.

3

Warnfunktion

Die Abmahnung muss eine Warnung enthalten, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zur Kündigung. Fehlt diese Warnung, ist die Abmahnung oft unwirksam.

Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Deshalb nehmen die Arbeitsgerichte in München die Abmahnung sehr ernst.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Formale Anforderungen – Wann ist eine Abmahnung unwirksam?

Viele Abmahnungen in München sind formell oder inhaltlich fehlerhaft. Typische Gründe für die Unwirksamkeit:

Unbestimmte Vorwürfe

„Sie kommen immer zu spät" oder „Ihre Arbeitsleistung ist mangelhaft" – solche pauschalen Formulierungen machen die Abmahnung unwirksam. Der Vorwurf muss mit konkretem Datum, Uhrzeit und Sachverhalt belegt sein.

Fehlende Warnfunktion

Wenn die Abmahnung keine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall enthält, fehlt die Warnfunktion. Eine solche Abmahnung kann in der Regel nicht als Grundlage für eine spätere Kündigung dienen.

Unwahre Vorwürfe

Wenn die in der Abmahnung behaupteten Tatsachen nicht zutreffen, ist sie inhaltlich falsch und muss auf Verlangen aus der Personalakte entfernt werden.

Unverhältnismäßigkeit

Wenn das gerügte Verhalten so geringfügig ist, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig erscheint (z.B. einmaliges Zuspätkommen um 2 Minuten), kann die Abmahnung angreifbar sein.

Wichtig: Eine Abmahnung muss nicht schriftlich sein – auch mündliche Abmahnungen sind wirksam. Allerdings hat der Arbeitgeber dann im Kündigungsschutzprozess die Beweislast. In der Praxis werden Abmahnungen daher fast immer schriftlich erteilt.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Gegendarstellung einlegen

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie eine Gegendarstellung verfassen und verlangen, dass diese zur Personalakte genommen wird. So gehen Sie vor:

1

Ruhe bewahren

Reagieren Sie nicht sofort emotional. Nehmen Sie sich Zeit, die Vorwürfe zu prüfen. Sie sind nicht verpflichtet, die Abmahnung zu unterschreiben.

2

Sachverhalt dokumentieren

Sichern Sie Beweise, die Ihre Sicht der Dinge stützen: E-Mails, Zeiterfassung, Zeugenaussagen von Kollegen.

3

Anwaltliche Beratung

Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie eine Gegendarstellung verfassen. Eine schlecht formulierte Gegendarstellung kann mehr schaden als nutzen.

4

Sachliche Gegendarstellung

Widerlegen Sie die Vorwürfe sachlich und Punkt für Punkt. Bleiben Sie bei den Fakten und vermeiden Sie emotionale Formulierungen.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Entfernung aus der Personalakte

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Entfernung einer Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu verlangen:

Anspruch auf Entfernung besteht, wenn:

  • Die Vorwürfe inhaltlich unwahr sind
  • Die Abmahnung formale Fehler aufweist
  • Die Abmahnung unverhältnismäßig ist
  • Die Abmahnung „veraltet" ist (Faustregel: 2–3 Jahre)

Die Entfernung kann zunächst außergerichtlich verlangt werden. Weigert sich der Arbeitgeber, können Sie beim Arbeitsgericht München auf Entfernung klagen. Wir setzen Ihren Anspruch für Sie durch – schnell und effektiv.

📞 Jetzt anrufen 089 - 201 741 44

Abmahnung vor Kündigung – Der Zusammenhang

Die Abmahnung steht in engem Zusammenhang mit der verhaltensbedingten Kündigung. Sie ist in der Regel deren Voraussetzung.

Grundsatz: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel mindestens einmal einschlägig abgemahnt haben. „Einschlägig" bedeutet: Die Abmahnung muss das gleiche oder ein gleichartiges Fehlverhalten betreffen.

Ausnahmen – Kündigung ohne vorherige Abmahnung: Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Beispiele: Diebstahl, tätliche Angriffe, Arbeitszeitbetrug, sexuelle Belästigung. Auch bei einer sogenannten Verdachtskündigung kann die Abmahnung entfallen.

Strategische Überlegung: Wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ein weiteres gleichartiges Fehlverhalten kann zur Kündigung führen. Gleichzeitig sollten Sie prüfen lassen, ob die bestehende Abmahnung überhaupt wirksam ist – eine unwirksame Abmahnung kann die darauf gestützte Kündigung zu Fall bringen.

Das sagen unsere Mandanten:

★★★★★
MS

"Herr Gellert hat mir bei meiner Kündigung sofort geholfen. Sehr kompetent und freundlich!"

M. Schmidt

★★★★★
TW

"Schnelle und professionelle Beratung. Meine Abfindung wurde deutlich erhöht!"

T. Weber

★★★★★
AK

"Kann ich nur empfehlen! Hat sich wirklich Zeit genommen und alles verständlich erklärt."

A. Klein

★★★★★
JB

"Dank GPS Rechtsanwälte wurde meine ungerechtfertigte Abmahnung zurückgenommen."

J. Bauer

Häufige Fragen

Es gibt keine feste Anzahl. Grundsätzlich reicht eine einschlägige Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung aus. „Einschlägig" bedeutet, dass die Abmahnung das gleiche Fehlverhalten betrifft. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl) kann sogar ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.

Nein, Sie müssen keine Gegendarstellung schreiben. Sie haben aber das Recht dazu und können verlangen, dass die Gegendarstellung zur Personalakte genommen wird. Ob eine Gegendarstellung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – lassen Sie sich beraten, da eine schlecht formulierte Gegendarstellung auch schaden kann.

Eine Abmahnung hat kein festes Verfallsdatum. Als Faustregel gilt: Nach 2–3 Jahren ohne weiteres Fehlverhalten verliert eine Abmahnung ihre Warnfunktion und kann in der Regel nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden. Sie können nach angemessener Zeit auch die Entfernung aus der Personalakte verlangen.

Ja, Sie haben mehrere Möglichkeiten: Gegendarstellung zur Personalakte, außergerichtliche Aufforderung zur Entfernung oder Klage auf Entfernung aus der Personalakte. Wir empfehlen, zunächst prüfen zu lassen, ob die Abmahnung formale oder inhaltliche Fehler aufweist – dann ist eine Entfernung oft auch ohne Klage möglich.

Rückruf anfordern

Wir rufen Sie zurück – kostenlos und unverbindlich

089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend