Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist eine formale Rüge des Arbeitgebers wegen eines konkreten Fehlverhaltens. Sie hat drei wesentliche Funktionen:
Hinweisfunktion
Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret benennen – mit Datum, Uhrzeit und genauer Beschreibung. Pauschale Vorwürfe wie „Sie kommen ständig zu spät" reichen nicht aus.
Rügefunktion
Das Verhalten muss als Vertragsverstoß gerügt werden. Es muss klar werden, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht akzeptiert.
Warnfunktion
Die Abmahnung muss eine Warnung enthalten, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zur Kündigung. Fehlt diese Warnung, ist die Abmahnung oft unwirksam.
Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Deshalb nehmen die Arbeitsgerichte in München die Abmahnung sehr ernst.