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München
Rechtsanwalt Niklas Gellert

Niklas Gellert

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Abfindung München

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Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Diese Frage stellen sich die meisten Arbeitnehmer in München nach einer Kündigung. Die Antwort überrascht viele: Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland nicht. Trotzdem erhalten die meisten gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung.

Der Grund liegt im Kündigungsschutzgesetz: Wenn eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht München angegriffen wird und der Arbeitgeber das Risiko einer Niederlage sieht, ist er in der Regel bereit, eine Abfindung zu zahlen, um den Streit beizulegen. Je besser Ihre Verhandlungsposition, desto höher die Abfindung.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: Bietet der Arbeitgeber in der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG an, beträgt diese 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – unter der Bedingung, dass Sie keine Klage einreichen. Doch Vorsicht: Oft können wir eine deutlich höhere Abfindung verhandeln, wenn wir dennoch klagen.

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Faustformel: So berechnen Sie Ihre Abfindung

Die gängige Faustformel für die Berechnung einer Abfindung in München lautet:

📊

0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre

Beispiel: Bei 4.000 € brutto und 8 Jahren → 4.000 × 0,5 × 8 = 16.000 € Abfindung

Diese Faustformel ist jedoch nur ein Ausgangspunkt. In der Praxis hängt die tatsächliche Abfindungshöhe von vielen Faktoren ab:

Faktoren, die Ihre Abfindung erhöhen

Lange Betriebszugehörigkeit, hohes Alter (schwierigere Jobsuche), Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Schwangerschaft), Sozialauswahl-Fehler des Arbeitgebers, formale Mängel der Kündigung, keine wirksame Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung.

Faktoren, die die Abfindung senken

Kurze Betriebszugehörigkeit, klare Pflichtverletzung, Kleinbetrieb (unter 10 Mitarbeiter), wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers.

Unser Vorteil als Arbeitsrechtsanwälte in München: Wir kennen die aktuelle Verhandlungspraxis am Arbeitsgericht München und können realistisch einschätzen, welche Abfindungshöhe in Ihrem konkreten Fall erzielbar ist.

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Wann werden Abfindungen gezahlt?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen Arbeitnehmer in München eine Abfindung erhalten können:

1

Kündigungsschutzklage & Vergleich

Der häufigste Fall: Sie klagen gegen die Kündigung und einigen sich vor Gericht auf eine Abfindung. Dies ist der Weg zu den höchsten Abfindungen.

2

Aufhebungsvertrag

Der Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Vorsicht: Hier lauern Fallen wie Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie den Vertrag unbedingt prüfen.

3

Sozialplan

Bei Massenentlassungen wird oft ein Sozialplan mit dem Betriebsrat verhandelt, der Abfindungsregelungen enthält.

4

Angebot nach § 1a KSchG

Der Arbeitgeber bietet direkt in der Kündigung eine Abfindung an – unter der Bedingung, dass nicht geklagt wird. Die Höhe: 0,5 Gehälter pro Jahr.

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Abfindung verhandeln: Tipps vom Anwalt

Eine gute Verhandlungsstrategie kann den Unterschied zwischen einer durchschnittlichen und einer überdurchschnittlichen Abfindung ausmachen. Hier unsere wichtigsten Tipps:

1

Nichts vorschnell unterschreiben

Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag oder jede Vereinbarung vor der Unterschrift anwaltlich prüfen. Einmal unterschrieben, gibt es kaum einen Weg zurück.

2

Klagefrist als Druckmittel nutzen

Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist Ihr stärkstes Verhandlungsinstrument. Droht eine Klage, steigt die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer hohen Abfindung.

3

Schwachstellen der Kündigung identifizieren

Formfehler (fehlende Unterschrift, falsche Person), fehlende Sozialauswahl, fehlende Anhörung des Betriebsrats – jede Schwachstelle erhöht Ihre Verhandlungsposition.

4

Gesamtpaket verhandeln

Denken Sie nicht nur an den Abfindungsbetrag. Auch Freistellung, Arbeitszeugnis, Bonus-Ansprüche und Firmenwagen können Teil der Verhandlung sein.

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Abfindung und Steuern – Die Fünftelregelung

Abfindungen sind voll steuerpflichtig. Doch die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast erheblich senken.

So funktioniert die Fünftelregelung: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Die Einkommensteuer wird dann so berechnet, als hätten Sie nur ein Fünftel der Abfindung erhalten. Der so ermittelte Steuerbetrag wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis: Sie zahlen in der Regel deutlich weniger Steuern als bei einer normalen Besteuerung.

Beispiel: Bei einer Abfindung von 30.000 € und einem Jahresgehalt von 45.000 € brutto sparen Sie durch die Fünftelregelung ca. 2.000–4.000 € an Steuern.

Wichtig: Seit dem Steuerjahr 2025 gibt es Änderungen bei der Fünftelregelung. Die Anwendung erfolgt nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung, nicht mehr automatisch durch den Arbeitgeber. Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Sozialversicherungsbeiträge: Auf Abfindungen fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an – weder Kranken-, Renten-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherung.

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Abfindung und Arbeitslosengeld

Viele Arbeitnehmer in München befürchten, dass eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Die gute Nachricht: In der Regel nicht.

Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Deshalb ist es so wichtig, bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge oder Vergleiche auf den richtigen Beendigungszeitpunkt zu achten.

Achtung Sperrzeit: Eine Sperrzeit (in der Regel 12 Wochen) kann drohen, wenn Sie selbst gekündigt haben oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen haben. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung und anschließendem Vergleich vor Gericht gibt es in der Regel keine Sperrzeit.

Wir achten bei jeder Verhandlung darauf, dass Ihr Arbeitslosengeld-Anspruch nicht gefährdet wird. Das ist ein wesentlicher Teil unserer Beratung als Arbeitsrechtskanzlei in München.

Das sagen unsere Mandanten:

★★★★★
MS

"Herr Gellert hat mir bei meiner Kündigung sofort geholfen. Sehr kompetent und freundlich!"

M. Schmidt

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"Schnelle und professionelle Beratung. Meine Abfindung wurde deutlich erhöht!"

T. Weber

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"Kann ich nur empfehlen! Hat sich wirklich Zeit genommen und alles verständlich erklärt."

A. Klein

★★★★★
JB

"Dank GPS Rechtsanwälte wurde meine ungerechtfertigte Abmahnung zurückgenommen."

J. Bauer

Häufige Fragen

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber in der Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren gezahlt – als Ergebnis einer Verhandlung oder eines gerichtlichen Vergleichs. Auch Sozialpläne und Aufhebungsverträge können einen Abfindungsanspruch begründen.

Die gängige Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Gehalt von 4.000 € brutto und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit wäre eine Regelabfindung von 20.000 € üblich. Je nach Verhandlungsposition kann die Abfindung aber deutlich höher ausfallen – bis zu 1,0 oder mehr Monatsgehälter pro Jahr.

Ja, Abfindungen sind steuerpflichtig. Allerdings gibt es die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG), die die Steuerlast deutlich reduzieren kann. Dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt worden. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungen in der Regel nicht an.

Grundsätzlich nein. Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis endet nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Endet es früher (z.B. durch Aufhebungsvertrag), kann es zu einer Ruhezeit beim Arbeitslosengeld kommen. Wir achten bei Verhandlungen immer darauf, solche Nachteile zu vermeiden.

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